Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen
Viele Leistungen rund um Photovoltaik-Anlagen sind nach § 12 Abs. 3 UStG mit null Prozent begünstigt. Zwischenhändler unterliegen dem Regelsteuersatz.
Welche Leistungen sind vom Nullsteuersatz erfasst?
Begünstigt mit Nullsteuersatz (0% USt.) nach § 12 Abs. 3 UStG werden sämtliche Leistungen im Rahmen der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlage:
- Die Lieferungen (einschließlich innergemeinschaftlichen Erwerb oder Einfuhr) von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, inklusiv Komponenten für die Anlage und der Speicher, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, Wohnungen bzw. öffentlichen oder anderen gemeinwohlgenutzten Gebäuden. Die Gebäudebedienung gilt als automatisch erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Markstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
- Die Installation der begünstigte gelieferte Komponenten durch denselben Unternehmer. In diesem Fall handelt es sich um eine einheitliche Leistung (Lieferung plus Installation).
- Nachrüstung von Speichern (auch zeitversetzt) ist begünstigt, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vorliegen.
- Dem Nullsteuersatz unterliegen zudem alle ”wesentlichen Komponenten”, deren Verwendungszweck speziell in der Installation oder im Betrieb von PV-Anlagen liegt, bzw. notwendig sind, um technische Normen zu erfüllen. Begünstigt sind u. a. Wechselrichter, Dachhalterungen/Unterkonstruktionen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel, Einspeisesteckdosen, Funk‑Rundsteuerempfänger. Nicht erfasst sind z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen, Taubenschutz (außer als Nebenleistung zur einheitlichen Lieferung der PV‑Anlage).
Wichtig: Nur die Lieferungen an den (künftigen) Betreiber einer PV-Anlage sind vom Nullsteuersatz erfasst. Das bedeutet, dass alle vorausgehenden Lieferungen (z. B. an Zwischenhändler) dem Regelsteuersatz unterliegen.
Weitere Informationen zum Nullsteuersatz finden Sie in den Bundesministerium Schreiben
- Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen
- Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen
- FAQ “Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen”
Kleinunternehmerregelung und laufende Umsätze
Für laufende Einspeiseumsätze fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an, wenn die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Anwendung findet. Ein Verzicht auf § 19 UStG ist weiterhin möglich, bringt nach Einführung des Nullsteuersatzes bei der Anschaffung jedoch meist keine Vorteile mehr.
Einkommensteuerbefreiung von PV-Anlagen
Einnahmen und Entnahmen aus kleinen PV Anlagen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).
Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gilt bis 30 kW (peak) für Einfamilienhäuser und nicht Wohngebäude. Bei Mehrfamilien- oder gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Grenze bis 31.12.2024 15 kW je Einheit, ab 1.1.2025 30 kW je Einheit (nur für neue oder erweiterte Anlagen). Zusätzlich gilt eine Gesamtobergrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gilt bis 30 kW (peak) für Einfamilienhäuser und nicht Wohngebäude. Bei Mehrfamilien- oder gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Grenze bis 31.12.2024 15 kW je Einheit, ab 1.1.2025 30 kW je Einheit (nur für neue oder erweiterte Anlagen). Zusätzlich gilt eine Gesamtobergrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben “Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen” vom 17. Juli 2023 zur Einkommensteuerbefreiung von PV-Anlagen detailliert Stellung genommen. Das BMF erläutert u. a. den Umfang der Befreiung, das Verhältnis zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EstG), das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Absatz 1 EstG) und den Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG).
Auswirkungen auf die IHK-Mitgliedschaft
Nach § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind Gewerbebetriebe von PV-Anlagenbetreibern von der Gewerbesteuer befreit, “wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus reiner auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt”. Dementsprechend sind Betreiber von kleinen PV-Anlagen keine IHK-Mitglieder.
Achtung:
Bei weiteren gewerblichen Tätigkeiten, größeren Leistungen oder abweichenden Konstellationen kann die IHK Mitgliedschaft bestehen.
Bei weiteren gewerblichen Tätigkeiten, größeren Leistungen oder abweichenden Konstellationen kann die IHK Mitgliedschaft bestehen.
