EU-Kleinunternehmerregelung

Zum Jahreswechsel 2024/2025 setzte Deutschland weitere EU-Vorgaben für die Kleinunternehmerregelung um. Neu ist, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen können.

Was ist neu?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden die neuen Vorgaben des EU-Rechts zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht übernommen (§ 19a Umsatzsteuergesetz). Grundlage für die Reform der Sonderregelung ist die Richtlinie (EU) 2020/285.
Bisher konnten Unternehmen nur in ihrem eigenen Mitgliedsstaat die Kleinunternehmerregelung (§19 Umsatzsteuergesetz) nutzen. Wollten sie international tätig sein, hatten sie sich im Ausland mit komplexen umsatzsteuerlichen Problemen und Fragestellungen zu beschäftigen. Die neue Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) vereinfacht dies. Nun können deutsche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelungen anderer Mitgliedstaaten nutzen, im Gegenzug wenden auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten die deutschen Regelungen an.
Jeder EU-Mitgliedstaat hat eigene Umsatzgrenzen, bis zu denen ein Unternehmen als “Kleinunternehmer” gilt.
Wenn ein Unternehmen aus Deutschland die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, um z. B. in Frankreich oder Italien umsatzsteuerfrei zu verkaufen, dann gilt: Es darf nicht nur die EU-weite Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschreiten, sondern es muss auch unterhalb der nationalen Umsatzgrenze des jeweiligen Ziellandes bleiben.

Beispiel

Ein deutsches Unternehmen verkauft Waren nach Österreich. Um dort als Kleinunternehmer zu gelten, muss es insgesamt unter 100.000 Euro EU-weit bleiben und unter der österreichischen Kleinunternehmergrenze (z. B. 35.000 Euro) für Umsätze in Österreich liegen.
Die jeweiligen KU-Umsatzgrenzen für alle EU-Länder hat die Europäische Kommission auf ihrer Webseite zusammengestellt.

KMU-Webportal für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung

Ein Informationsportal zu den neuen EU-KU-Regeln wurde von der EU-Kommission bereits eingerichtet. Hier sind weitere Erläuterungen zur Anwendung der EU-weiten Vorgaben (auf Englisch) zu finden.

Registrierung in Deutschland für die EU-KU-Regelung

Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, muss es vorab seine Teilnahme an den EU-KU-Regelungen auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen und erhält im Gegenzug eine EU-KU-IdNr.
Die Antragstellung in Deutschland erfolgt ausschließlich über das Online-Portal des Bundeszentralamt für Steuern.
Im Antragsprozess können sich Unternehmen sowohl für die EU-KU-Regelung registrieren als auch auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die nationale Regelung in Anspruch genommen werden soll.
Eine Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird, möglich.

Voraussetzungen zur Teilnahme am besonderen Meldeverfahren

§ 19a Abs. 1 UStG bestimmt die Voraussetzungen für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren. Danach kann der Unternehmer auf Antrag am besonderen Meldeverfahren teilnehmen, wenn
  • der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von 100.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird,
  • die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Sonderregelung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt sind und
  • der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.
Wenn der Unternehmer an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnimmt, hat er gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jedes Kalendervierteljahr eine besondere Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Die Meldung ist bis zum Ende eines jeden Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs fällig.

Mitteilung bei Überschreiten der Jahresumsatzgrenze

Überschreitet der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinen im Gemeinschaftsgebiet bewirkten Umsätzen den zu ermittelnden Jahresumsatz von 100.000 Euro, hat er dies nach § 19a Abs. 4 UStG dem BZSt binnen 15 Werktagen anzuzeigen. Mit Überschreiten des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren.
Hinweis
Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist unabhängig davon, ob die Umsätze des Unternehmers im Inland der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG unterliegen oder nicht. Die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG und § 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG in Höhe von 100.000 Euro sind getrennt zu betrachten. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die EU-Umsatzgrenze von 100.000 Euro nach § 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG überschritten wurde.

Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung

Möchte der Unternehmer die Steuerbefreiung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nicht mehr anwenden, muss er dies nach § 19a Abs. 2 UStG gegenüber dem BZSt erklären. Die Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung wird am ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Information im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingeht, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam.
Weitere Informationen zur Registrierung sind auf der Website des Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht.
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