Energiepreispauschale 2023
Es gibt eine Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler. Sie beschäftigen Auszubildende sowie Studierende und möchten wissen, ob diese auch einen Anspruch auf die Energiepreispauschale 2023 in Höhe von 200 Euro haben? Hier erfahren Sie es.
Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro?
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben:
- Studierende
- Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
- Schülerinnen und Schüler in Berufsfach- und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt bekommen, sowie
- Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen,
wenn sie am 1. Dezember 2022 an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert waren bzw. eine Fachschulklasse oder Berufsfachschulklasse besucht haben.
Die Ausbildungsstätten, d. h. Universitäten, Fachhochschulen, Berufsfachschulen, verschicken Zugangscodes an ihre Studenten bzw. Schüler, die für den Antrag benötigt werden.
Sind auch Auszubildende erfasst?
Auszubildende, die im Rahmen einer dualen Ausbildung eine Berufsschule besuchen (d.h. die Ausbildung verläuft teils im Betrieb und teils in der Schule), erhalten diese Einmalzahlung nicht.
Für alle anderen Auszubildenden kommt es auf die Art der besuchten Ausbildungsstätte und den angestrebten Abschluss an.
Auszubildende, welche eine Berufsfachschule oder eine Fachschule besuchen und einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Energiepreispauschale.
Gleiches gilt, wenn Auszubildende eine Fachschulklasse besuchen, welche eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Teilnehmer einer IHK-Weiterbildung in Baden-Württemberg
Die Teilnehmer einer IHK-Weiterbildung sind nicht antragsberechtigt. Die IHK-Bildungshäuser in Baden-Württemberg gelten als Weiterbildungs-Einrichtungen und nicht als Fachschulen.
Können erwerbstätige Studenten die Energiepreispauschale beantragen?
Bereits im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde in der Regel zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen. Dies steht der
Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro nicht entgegen. Solange die erwerbstätigen Studenten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert gewesen sind, haben sie einen Anspruch auf die
Energiepreispauschale.