Gutscheine: Geldleistungen oder Sachbezug?

Ab 2022 gelten neue Regeln zur Behandlung von Sach-Gutscheinen. Ebenso stieg die Freigrenze für Sachbezüge von 44 auf 50 Euro im Monat.

Hintergrund: Besteuerung von Zuwendungen

In der Regel sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wie Barlohnzahlungen zu versteuern. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob bei der Lohnsteueranmeldung die Sachbezüge individuell oder pauschal (mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. Eine Pauschalierung ist allerdings nach Einkommensteuergesetz (§ 37 b Absatz 2 EstG) nur möglich, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden.
Sachbezüge, die innerhalb der 50-Euro-Grenze (bis 2021 44-Euro-Grenze) liegen, müssen weder individuell noch pauschaliert besteuert werden, denn sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke oder Geldgutscheine hingegen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag: Liegt der Betrag nur einen Cent über eine Freigrenze, fällt für die gesamten Anwendungen Steuer an. Bei einem Freibetrag hingegen muss nur der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden.
Eine verschärfte Abgrenzungsregel zwischen Geldleistung und Sachbezug wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 getroffen. Die im § 8 Abs. 1 EstG verankerte Regel hat das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsmittel dienen, als Sachbezug zu definieren und durch die 50-Euro-Grenze zu begünstigen. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert mit Beispielen aus der Praxis in einem BMF-Schreiben die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Sachzuwendungen und schafft damit mehr Klarheit bei der Abgrenzung der Leistungen.

Einnahmen in Geld

In der Regel gehören nun laut § 8 Absatz 1 Satz 2 EstG auch „zu den Einnahmen in Geld“ alle zweckgebundenen Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Zu den letzten gehören auch Gutscheine, die den Erwerb von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum) ermöglichen. Ausgenommen werden bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EstG i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)).  Folglich sind diese als Sachbezuge einzustufen.

Gutscheine oder Geldkarten als Sachzuwendung

Gutscheine und Geldkarten können zu den Sachzuwendungen zählen, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG erfüllen. Nach diesen Kriterien sind Sachzuwendungen:
  • Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen (der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt).
  • Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.
Eine ausführliche Definition zum Begriff Akzeptanzstellen, Beispiele zu Gutscheinen und Geldkarten sowie eine Auslegung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung finden Sie im BMF-Schreiben vom 15. März 2022. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021. Gutscheine und Geldkarten die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als Barlohn zu versteuern. 

Sachzuwendungen

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Kann der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung von seinem Arbeitgeber verlangen, liegt grundsätzlich Barlohn.
Das BMF-Schreiben enthält eine Aufzählung von Sachzuwendungen:
  • Die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber.
  • Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht nach § 40b Abs. 3 EStG pauschal besteuert werden.
  • Die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken) nach R 8.1. Abs. 7 Nr. 4 LStR.
  • Auch Gutscheine zählen zu den Sachzuwendungen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.