Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für 2026
Das Bundesfinanzministerium stellt die finalen Programmablaufpläne (PAP) für die Lohnsteuerberechnung bereit. Mit dem Schreiben vom 12. November 2025 liegen nun alle relevanten Informationen für die Umsetzung vor.
Bekannt gemacht wurden
- Anlage 1: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026
- Anlage 2: Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
- Anlage 3: Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026
Programmablaufpläne
Das zugehörige BMF-Schreiben vom 12. November 2025 weist darauf hin, dass die Programmablaufpläne folgendes berücksichtigen:
- Änderung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- Anpassung des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro jährlich), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
- Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 Prozent
Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne haben sich noch geringfügige redaktionelle Änderungen ergeben.
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