Nicht zertifizierte Präventionskurse: Lohnsteuerliche Dokumentation
Mit Schreiben vom 8. April 2025 (IV C 5 – S 2342/00147/001/012) hat die Finanzverwaltung klargestellt, welche Dokumentationen im Lohnkonto erforderlich sind, wenn Arbeitgeber nicht zertifizierte Präventionskurse anbieten und dafür den Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG nutzen möchten.
Das Bundesfinanzministerium hat das BMF-Schreiben aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht. Die IHK-Organisation fasst die bekannten Eckpunkte zusammen:
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung steuerfrei, sofern sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen und 600 € pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht überschreiten. Auch nicht zertifizierte Kurse können unter diese Regelung fallen – vorausgesetzt, sie erfüllen die qualitativen Anforderungen.
Für die Steuerfreiheit ist eine zweckgebundene und betragsbegrenzte Dokumentation im Lohnkonto erforderlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Bei Kursen, die ausschließlich für Beschäftigte eines Arbeitgebers und ohne Mitwirkung der Krankenkassen durchgeführt werden, ist keine Teilnahmebescheinigung nötig. Dennoch müssen die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer dokumentiert werden (vgl. Rn. 32 des BMF-Schreibens vom 20. April 2021, BStBl I S. 700).
Zusätzlich ist eine Erklärung des Kursleiters erforderlich, die das Kurskonzept und seine Qualifikation beschreibt. Diese Angaben sichern die Einhaltung der Qualitätsanforderungen für nicht zertifizierte Präventionskurse im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG.