Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2026

Mehr Netto vom Brutto! Viele Arbeitgeberleistungen können steuer‑ und beitragsfrei gewährt werden – von Verpflegung über Sachbezüge bis Gesundheitsförderung. Welche Voraussetzungen gelten und wie Unternehmen diese Vorteile rechtssicher nutzen erfahren Sie hier.

Verpflegung

Verfügt der Betrieb über keine Kantine, können Arbeitgeber Essenszuschüsse oder Restaurantgutscheine gewähren. Pro Arbeitstag sind bis zu 7,67 Euro steuer- und beitragsfrei möglich (Sachbezugswert 4,57 Euro + Zuschuss 3,10 Euro). Der Preis der Mahlzeit darf 60 Euro nicht überschreiten.
Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen – etwa abends oder am Wochenende – sind Speisen bis 60 Euro lohnsteuerfrei. Getränke wie Wasser, Kaffee oder Tee dürfen jederzeit steuerfrei bereitgestellt werden.

Sachleistungen bis 50 Euro monatlich

Sachbezüge wie Gutscheine, Tank- oder Sachbezugskarten sind bis 50 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Gutscheine müssen auf Waren oder Dienstleistungen lauten; Bargeld oder Kostenerstattung sind ausgeschlossen.

Jobticket

Zuschüsse oder die Gestellung eines Jobtickets (z. B. Deutschlandticket) sind nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und beitragsfrei, sofern sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Die 50‑€‑Grenze gilt hier nicht. Die steuerfreie Leistung mindert die Entfernungspauschale.

Gesundheit

Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können Arbeitgeber bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei einsetzen. Begünstigt sind zertifizierte Kurse wie Rückenschule, Entspannungs- oder Stresspräventionsangebote. Fitnessstudio-Mitgliedschaften sind in der Regel nicht begünstigt.

Aufmerksamkeiten

Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Firmenjubiläum darf der Arbeitgeber Sachzuwendungen bis 60 € brutto steuerfrei gewähren. Geldzuwendungen sind steuerpflichtig.

Betreuung

Zuschüsse zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in Kitas oder Tagespflege sind nach § 3 Nr. 33 EStG vollständig steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Für die kurzfristige Betreuung schulpflichtiger Kinder bis 14 Jahre sind bis 600 € jährlich steuerfrei möglich, wenn die Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich ist. Das gilt auch für die kurzfristige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

Wichtige Voraussetzungen

Alle genannten Vorteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bargeld, Kostenerstattungen oder Gehaltsumwandlungen sind nicht begünstigt.