Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter mit wenig Aufwand etwas Gutes tun. In einem bestimmten Umfang ist dies lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Diese Möglichkeiten stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung.

Verpflegung

Gibt es keine Betriebskantine, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Restaurantchecks oder Essensgutscheine zukommen lassen. Seit 2023 darf der maximale Wert eines solchen Gutscheins 6,90 Euro nicht überschreiten. Bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz im betrieblichen Interesse darf der Chef seinen Mitarbeitern auch Speisen im Wert bis zu 60 Euro lohnsteuerfrei spendieren. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt vor, wenn Mitarbeiter zu ungewöhnlichen Zeiten wie zum Beispiel in der Mittagspause oder am Wochenende arbeiten müssen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seine Mitarbeitern immer steuer- und sozialabgabenfrei mit Getränken wie Mineralwasser, Kaffee oder Tee versorgen.

Sachleistungen bis zu 50 Euro monatlich

Warengutscheine, Jobticket im öffentlichen Nahverkehr oder eine elektronische Tankkarte bis zu einem Wert von 50 Euro monatlich sind eine andere Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern etwas zuzuwenden, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben anfallen. Bei Warengutscheinen ist es wichtig, dass der Empfänger einen Anspruch auf eine Sache hat, eine Barauszahlung muss ausgeschlossen sein.

Gesundheit

Gesundheitsfördernde Maßnahmen darf der Arbeitgeber mit einem jährlichen Betrag in Höhe von 600 Euro pro Mitarbeiter unterstützen. Dazu gehören unter anderem Entspannungskurse, Rückenschule, Anti-Stresstrainings und Burn-Out-Präventionskurse sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio oder Sportverein können nicht lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Merkblatt “Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung” informiert, wie Sie vom Steuerfreibetrag profitieren können.

Aufmerksamkeiten

Bei persönlichen Ereignissen wie Geburtstag, Heirat oder Firmenjubiläum kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Aufmerksamkeiten zuwenden. Die Grenze hierfür beträgt 60 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Mitarbeiter.

Betreuung

Bar- oder Sachleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen sind in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für die kurzfristige Betreuung der schulpflichtigen Kinder bis zum 14. Lebensjahr können Arbeitgeber bis zu 600 Euro jährlich zuwenden. Dies gilt aber nur, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Dasselbe gilt auch für die kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen.