Ausländische Betriebsstätten sind keine Arbeitgeber nach DBA

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 12. Dezember 2024: Ausländische Betriebsstätten einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft gelten nicht als Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)

Lohnsteuerpflicht trotz Zahlung durch Auslandseinheit

Im entschiedenen Fall unterhielt die deutsche Klägerin weltweite Zweigniederlassungen. Deren Arbeitnehmer, die in ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten tätig waren, reisten in unregelmäßigen Abständen zu Schulungen oder Projektarbeiten nach Deutschland. Die Vergütung – einschließlich der Reisekosten – wurde ausschließlich von der jeweiligen ausländischen Zweigniederlassung übernommen. Eine Kostenerstattung durch das deutsche Stammhaus erfolgte nicht. Dennoch forderte das Finanzamt von der Klägerin, für die auf die Inlandsaufenthalte entfallende Vergütung Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzgericht und schließlich der BFH bestätigten diese Auffassung.

Abkommensrechtliche Zurechnung maßgeblich

  • Nach den einschlägigen DBA-Regelungen steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu, wenn:
    sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält,
  • die Vergütung von einem dort ansässigen Arbeitgeber gezahlt oder getragen wird oder
  • die Vergütung von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Im konkreten Fall hielten sich die betroffenen Arbeitnehmer jeweils weniger als 183 Tage in Deutschland auf. Die Zahlungen erfolgten zwar durch die ausländischen Zweigniederlassungen, doch entscheidend war laut BFH: Eine Betriebsstätte kann keine "ansässige Person" im Sinne des DBA sein und somit nicht Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne.

Rechtliche Arbeitgeberstellung entscheidend

Für die abkommensrechtliche Beurteilung sei nicht entscheidend, wer wirtschaftlich die Kosten trägt, sondern wer als Arbeitgeber im Sinne des DBA anzusehen ist. Dies könne nur eine natürliche oder juristische Person sein, die im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Da Betriebsstätten diese Voraussetzung nicht erfüllen, bleibt die Arbeitgebereigenschaft bei der deutschen Muttergesellschaft. Folge: Deutschland darf als Tätigkeitsstaat Lohnsteuer erheben, selbst bei kurzfristigen Aufenthalten und obwohl die Vergütung aus dem Ausland stammt.
BFH-Urteil vom 12. Dezember 2024, VI R 25/22: Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht.