Lohnsteuer: E-Fahrzeuge und Turboabschreibung

Mit dem Investitionsbooster für Elektrofahrzeuge können Unternehmen seit dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine Abschreibung von 75 Prozent im Anschaffungsjahr nutzen. Für Arbeitnehmer bleibt die steuerliche Bewertung jedoch unverändert. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die erhöhte AfA nicht auf den geldwerten Vorteil bei privater Nutzung durchschlägt.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 wurde in § 7 Abs. 2a EStG eine neue Abschreibungsmethode für Elektrofahrzeuge eingeführt. Für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen, kann anstelle der linearen oder degressiven Abschreibung eine arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Diese ermöglicht eine Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr, gefolgt von deutlich geringeren Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren.
Zunächst war unklar, ob diese neue Regelung als "Sonderabschreibung“ zu behandeln ist und damit bei der Fahrtenbuchmethode nicht berücksichtigt werden darf. Die Gesetzesbegründung stellt jedoch klar: Es handelt sich um eine reguläre degressive Abschreibung und nicht um eine Sonderabschreibung. Damit wäre die Anwendung sowohl im Rahmen der Kostendeckelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode grundsätzlich denkbar.
Die IHK-Organisation hat das Bundesfinanzministerium (BMF) um eine verbindliche Auslegung gebeten. Aus der Antwort des BMF ergibt sich folgendes:
Es ist zutreffend, dass es sich bei der Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG um eine arithmetisch-degressive Abschreibung und damit um eine reguläre Abschreibungsmethode für Elektrofahrzeuge handelt. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der vom Arbeitgeber gewählte Ansatz auch für den Bereich der Überschusseinkünfte des Arbeitnehmers gilt (kein korrespondierender Ansatz). Das zeigt sich vor allem, wenn im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, deren betriebsindividuelle Voraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht vorliegen (können). Bei der Ermittlung der Gesamtkosten im Rahmen der KfZ-Überlassung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer ist daher nach Auffassung des BMF weiterhin von einer AfA von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2005, BStBl 2006 II Seite 368 sowie Tz. 34, BMF-Schreiben vom 3. März 2022, BStBl I 2022, Seite 232). Bei der Ermittlung der Gesamtkosten zur Bewertung der Entnahme werden hingegen – mit Ausnahme von Sonderabschreibungen – die in der Gewinnermittlung vorgenommenen Abschreibungen berücksichtigt.
Fazit: Die Abschreibung eines Fahrzeugs ist für den Arbeitnehmer relevant, wenn der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird oder die sog. Kostendeckelung greift. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen weiterhin eine lineare Abschreibung über acht Jahre anzusetzen. Die erhöhte Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG bleibt bei der Bewertung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt.