Das Aktivrentengesetz

Der Bundesrat hat am 19.Dezember 2025 dem Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) zugestimmt, das ab 2026 einen steuerfreien Hinzuverdienst in der Rente von bis zu 2.000 Euro monatlich ermöglichen soll.

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Wer profitiert von der Aktivrente?

Mit dem "Aktivrentengesetz“ wird ein neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EstG eingeführt. Begünstigt sind Personen sein, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Maßgeblich wird die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI, einschließlich der stufenweisen Anhebung bis zum Jahrgang 1964, sein. Der Bezug einer Altersrente oder von Versorgungsbezügen hat keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung. Dies witd die Umsetzung für Arbeitgeber vereinfachen, da keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI entrichtet. Minijobber sind von der Regelung ausgeschlossen, da für sie bereits pauschale steuer- und beitragsrechtliche Förderungen bestehen. Eine Ausweitung auf geringfügige Beschäftigungen hätte zusätzliche Regelungen erfordert, um Doppelbegünstigungen zu vermeiden.

Begünstigte Einkünfte und Freibetrag

Begünstigt sind ausschließlich laufende Arbeitslöhne für Tätigkeiten sein, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt werden. Nicht begünstigt sind Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sowie Nachzahlungen und Abfindungen für frühere Beschäftigungszeiträume.
Der jährliche Höchstbetrag von 24.000 Euro ist monatsweise mit jeweils 2.000 Euro zu berücksichtigt – und nur für Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Auswirkungen auf die Rentenzahlung

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner. Das bedeutet: Der Bezug von Altersrente wird durch zusätzliche Einkünfte nicht gemindert. Arbeitnehmer können somit bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Vorteile für Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber können profitieren: Die Steuerbefreiung kann in Gehaltsverhandlungen berücksichtigt werden und ermöglicht eine kosteneffiziente Beschäftigung erfahrener Fachkräfte. Gleichzeitig bleibt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist. Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. Da dem Arbeitnehmer dadurch kein geldwerter Vorteil zufließt, ist keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023, Az. VI R 27/20).

Berechnungsbeispiel für 2.000 Euro

Was Arbeitnehmer in der Aktivrente netto erhalten, haben wir für Sie im Berechnungsbeispiel für 2.000 Euro zusammengefasst:
Art der Abgabe Prozent Euro
Krankenversicherung 8,20 164
Pflegeversicherung 1,70 34
Rentenversicherung 0 0
Arbeitslosenversicherung 0 0
Summe der Abgaben 198
Nettoauszahlung 1.802
Hinweis: Bei kinderlosen Rentnern ist ein Zuschlag von 0,60 bzw. 12 Euro hinzuzurechnen, sodass Abgaben in Höhe von 210 Euro entstehen und die Nettoauszahlung auf 1.790 Euro sinkt.
Art der Abgabe Prozent Euro
Krankenversicherung 8,20 164
Pflegeversicherung 1,70 34
Rentenversicherung 9,30 186
Arbeitslosenversicherung 1,30 26
Summer der AG-Abgaben 410
Gesamtkosten des Arbeitgebers 2.410

Zeitplan

Die Aktivrente kann zum 1. Januar 2026 erstmals Anwendung finden.
Die 2. und 3. Lesung im Bundestag erfolgte am 5. Dezember 2025, nach Anhörung im Finanzausschuss.
Der Bundesrat hat sich am 19. Dezember 2025 abschließend in zweiter Beratung mit dem Aktivrentengesetz befassen. und dem Gesetz zugestimmt. Es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Position zur Nichteinbeziehung Selbstständiger

Die IHK-Organisation hat am 27. November 2025 Stellung zum Gesetzesentwurf genommen und darin gefordert, dass die Aktivrente nicht nur für Arbeitnehmereinkünfte eingeführt werden solle: "Auch das zusätzliche Arbeitsangebot von Selbstständigen erhöht das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen mit entsprechend positiven Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Produktionspotenzial. Gerade erfahrene Selbstständige können maßgeblich zur Fachkräftesicherung beitragen, da ihr Wissen, ihre Netzwerke und ihre Kundenbindungen nicht kurzfristig ersetzbar sind”.
Darüber hinaus setzt sich die IHK-Organisation für eine Senkung der Einkommensteuertarif, als bester und einfachster Weg zu wirklicher Entlastung.
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