Besteuerung von Ferienjobs: Infos für Arbeitgeber

Für viele Unternehmen sind Schüler in den Ferien eine willkommene Unterstützung – ob in der Produktion, im Lager oder im Verkauf. Doch auch bei kurzfristigen Einsätzen gelten klare gesetzliche Vorgaben. Arbeitgeber sollten diese kennen, um rechtssicher zu handeln und unnötige Risiken zu vermeiden.

Steuerpflichtigkeit von Ferienjobs

Schüler und Studenten, die Geld verdienen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung des Ferienjobs erfolgt entweder durch den Arbeitgeber, über den Abzug vom Arbeitslohn nach § 38 EstG (individuelle Besteuerung) oder durch die Minijobzentrale durch ein vereinfachtes Verfahren.
Die Minijob-Zentrale ermöglicht eine vereinfachte Besteuerung für geringfügige Beschäftigungen. Eine dauerhafte geringe Entlohnung oder eine zeitlich begrenzte Entlohnung sind die Gründe für die Erleichterungen im Steuer- und Sozialrecht. Beide Beschäftigungsarten bedürfen der An- und Abmeldung von der Minijob-Zentrale, unterscheiden sich aber wie folgend:

Kurzfristige Beschäftigung (Kurzfristiger Minijob)

  • Dauer: Maximal drei Monate (in der Regel fünf Tage die Woche) oder 70 Arbeitstage pro Jahr
  • Sozialversicherung: Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber muss dennoch geringpauschal (Umlagen) leisten.
  • Steuern: Lohnsteuerpflichtig. Steuern werden an das zuständige Finanzamt bezahlt, entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent. Die Lohnsteuerpauschale ist nicht möglich, wenn an 18 zusammenhängende Tagen gearbeitet wird oder Schüler und Studenten durchschnittlich mehr als 150 Euro pro Arbeitstag und 19 Euro pro Stunde (Stand 2025) verdienen.
Aufgepasst: Prüfung der zeitlichen Begrenzung ist Pflicht des Arbeitgebers!
Dafür meldet die Minijob-Zentrale unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten bei anderen Arbeitgebern weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung “Minijob mit Verdienstgrenze“

  • Regelmäßige Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze (d. h. Mindestlohn x 130 : 3)
  • Verdienstgrenze 2025: bis 556 Euro/Monat bzw. 6.672/Jahr.
  • Steuern- u. Sozialversicherung: Pauschale Abgaben (35, 07 Prozent (2025)), die monatlich an die Minijob-Zentrale durch Arbeitgeber (31, 46 Prozent Arbeitgeber + 3.6 Prozent Beschäftigter) abgeführt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Webseite Alles rund um Minijobs – Minijob-Zentrale
Beim Minijob müssen die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro (2025) sowie mögliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beachtet werden, da diese auf die Jahresgrenze angerechnet werden und bei Überschreitung zur Sozialversicherungspflicht führen können. Zudem besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der man sich aber befreien lassen kann, und auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Kündigungsschutz.

Vorgaben aus dem Arbeitsrecht

Neben der Wahl der richtigen Besteuerung gib es gerade bei Schülern weitere gesetzliche Regelungen die es zu beachten gilt:

Gesetzliche altersbezogene Vorgaben

Die Beschäftigung von Schülern ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Arbeitgeber müssen folgende Altersgrenzen beachten:
  • 13–14 Jahre: Nur mit Einwilligung der Eltern und nur leichte Tätigkeiten (z. B. Botengänge, Gartenhilfe), max. zwei Std./Tag
  • 15–17 Jahre: Ferienjobs bis zu vier Wochen (20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr erlaubt
  • Ab 18 Jahren: Keine Einschränkungen durch das JArbSchG

Arbeitsrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber

  • Arbeitszeit: Max. acht Stunden/Tag, 40 Stunden/Woche (bei unter 18-Jährigen)
  • Ruhezeiten: Mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen
  • Verbotene Tätigkeiten: Keine gefährlichen, gesundheitsgefährdenden Arbeiten und auch keine Nachtarbeiten
  • Mindestlohn: Gilt erst ab 18 Jahren, da Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom Mindestlohngesetz (§ 22 MiLoG) ausgenommen sind
Der Mindestlohn beträgt beträgt seit 1. Januar 2025 12,82 Euro brutto pro Zeitstunde (Weiterführende Informationen finden Sie unter Der gesetzliche Mindestlohn.

Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen

Dauer/Umfang Sozial-
versicherung
Steuer-
pflicht
Besonderheiten
für Arbeitgeber
Pflichtpraktikum
laut Schul-/Studienordnung
Nein Nein Vertrag und Nachweis erforderlich
Freiwilliges Praktikum
abhängig von Dauer
Ja, ab 3 Monaten Ja, ab bestimmten Verdienst Mindestlohn-
pflicht ab 18 Jahre
Werkstudent
max. 20 Stunden/Woche
im Semester
Nur Renten-
versicherung
Ja, ab 12.096 bzw. 13326 Euro/Jahr Günstige Beschäftigungs-
form für Arbeitgeber

Weitere Tipps für Arbeitgeber

  • Vertragliche Regelung: Auch bei Ferienjobs sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen
  • Dokumentationspflichten: Arbeitszeiten, Lohnabrechnungen und Beschäftigungsdauer müssen dokumentiert werden
  • Kindergeldgrenze ansprechen: Bei Schülern über 18 kann zu viel Verdienst den Kindergeldanspruch der Eltern gefährden
  • Datenschutz: Auch Schülerdaten unterliegen der DSGVO
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