Ferienjobs von Schülerinnen und Schüler

Ferienjobs werden immer beliebter unter Schülern und Studenten. Wenn Sie Jugendliche und Studenten beschäftigen sollten, beachten Sie bitte folgende Regeln.

Wie wird der Ferienjob besteuert? 

Wenn Schüler und Studenten Geld verdienen, ist ihr Arbeitsentgelt – so wie bei anderen Arbeitnehmern – steuerpflichtig. Zudem sind sie grundsätzlich sozialversichert. Die Besteuerung der Ferienjobs erfolgt entweder durch den Arbeitgeber, durch den üblichen Abzug vom Arbeitslohn nach § 38 EstG (Individuelle Besteuerung) oder durch die Minijobzentrale durch ein vereinfachtes Verfahren (sog. Minijobs).

Ferienjob mit Lohnsteuerabzug

Jugendliche können individuell besteuert werden. Diese Modalität erfolgt durch Abzug vom Arbeitslohn. Hierfür benötigt der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM) des Jugendlichen. Handelt es sich um das erste Dienstverhältnis des Jugendlichen, sind das Geburtsdatum und die Steuer-ID ausreichend, um die elektronischen Lohnsteuermerkmale abrufen zu können.
Meistens bleiben Ferienjobs bei einem niedrigen Monatslohn und sind deshalb steuerfrei (z. B. bei ca. 1000 Euro im Monat wird in der Regel, bei Steuerklasse I, die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht einbehalten). Ist der Arbeitslohn höher, werden 20 Prozent (zusätzlich Kirchensteuer) vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abgeben. Liegt die Einkommensgrenze des Jugendlichen dennoch unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro (2024) besteht die Möglichkeit, mittels einer Einkommensteuererklärung, zum Beispiel über das ELSTER-Portal, sich das Geld vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Besteuerung der Ferien-Minijobs

Abgesehen von der individuellen Besteuerung sind Minijobs  eine sehr geeignete Besteuerungsalternative für Schüler- bzw. Studentenjobs. Mit einem Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung gemeint. Diese unterscheiden sich zwischen Entgeltgeringfügigkeit (nicht mehr als 520 Euro) oder Zeitgeringfügigkeit (kurzfristige Beschäftigung). 

Minijob auf 538 Euro Basis

Der Minijob auf 538 Euro Basis eignet sich für Jugendliche die stundenweise aber regelmäßig arbeiten, nicht nur über die Ferien. 
Das ergibt sich aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden mal 12 Euro Mindestlohn. Eine Erhöhung des Mindestlohns bedeutet gleichzeitig eine höhere Minijob-Grenze.
Bei dieser Modalität zahlen Arbeitgeber für die Beschäftigten eine Abgabenpauschale von ca. 31 Prozent an die Minijobzentrale. Diese wird wie folgt aufgeschlüsselt: 15 Prozent Rentenversicherung mit Aufstockungsoption, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer, 0,24 Prozent Umlage bei Schwangerschaft/Mutterschaft, 1,1 Prozent Umlage bei Krankheit, 0,06 Prozent Insolvenzgeldumlage. Die Minijobzentrale leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.

Kurzfristiger Minijob: Der “echte” Ferienjob

Oft werden Jugendliche durch einen “kurzfristigen Minijob” angestellt. Diese werden steuerlich behandelt wie kurzfristige Beschäftigte. Man spricht in diesem Fall von einem “echten Ferienjob”. Diese Modalität ist angebracht, wenn Jugendliche nur während ihrer Ferien arbeiten und die Bezahlung über der Minijobs Verdienstgrenze liegt.
Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig (auch wenn i. d. R. kein Steuerabzug erfolgt). Schüler oder Studenten müssen bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden. 
Die vereinfachte Besteuerung ist jedoch an ein paar zeitliche Voraussetzungen gekoppelt: Die Tätigkeit muss im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt sein. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse müssen miteinander verrechnet werden. 
Die Höhe des Einkommens spielt bei der kurzfristigen Beschäftigung –anders als bei den Minijobs– keine Rolle. Arbeitgeber sollen, wenn sie mehr als 538 Euro im Monat an Lohn zahlen, darauf achten, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies würde ansonsten wieder zu einer Sozialversicherungspflicht führen.
Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 15 Euro pro Stunde und 120 Euro pro Tag nicht überschreitet.
Tipp: Die Versteuerung nach der Lohnsteuerkarte ist in der Regel günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Minijob-Zentrale.

Mindestlohn

Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Dagegen gilt der Mindestlohn für Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Soweit keine branchenbezogenen Sonderregelungen bestehen, sind diese aktuell mit mindestens 12,41 Euro brutto/Stunde (2024) zu entlohnen.

Arbeitsrecht ABC: Für Schüler kommt es auf das Lebensjahr an

Bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen Kinder nicht arbeiten. Hier gelten auch keine Ausnahmen.
In der Altersgruppe zwischen dem 13. Geburtstag und dem 15. Geburtstag dürfen Kinder maximal zwei Stunden täglich arbeiten, sofern die Sorgeberechtigten in die Arbeit einwilligen und es sich um eine leichte und für Kinder geeignete Arbeit handelt. Die Arbeitszeit darf nicht vor oder während des Schulunterrichtes und nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr liegen. Bei der Arbeit in landwirtschaftlichen Familienbetrieben beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit ausnahmsweise drei Stunden. Das gleiche gilt auch für 15- und 16jährige, wenn sie noch vollzeitschulpflichtig sind.
Problematisch dürfte in der Praxis nur die Bestimmung einer Arbeit als leicht und für Kinder geeignet sein. Das ist der Fall, wenn die Arbeit die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet, sich nicht nachteilig auf den Schulbesuch oder die Berufsvorbereitung oder -ausbildung auswirkt und es dem Kind weiterhin möglich macht, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
Zulässige Arbeiten sind gemäß § 2 Abs. 1 KindArbSchV beispielsweise:
  • Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten
  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
  • Botengänge
  • Die Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen
  • Nachhilfeunterricht
  • Betreuung von Haustieren
  • Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
  • Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
  • Handreichungen beim Sport
Nicht leicht gemäß § 2 Abs. 2 KindArbSchV und damit für Kinder ungeeignet sind dagegen:
  • Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind
  • Tätigkeiten, die aufgrund einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sind
  • Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass Kinder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres werden Kinder zu Jugendlichen. Während der Schulferien dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. Sie dürfen bis zu acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen sie nur aufgrund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Vor allem Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigt, oder solche, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Auch dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten.
Für Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, sind diese Regeln bis auf die Beschränkung von 4 Wochen anzuwenden.
In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen u. a. bis 23:00 Uhr und in Bäckereien ab 5:00 Uhr (4:00 Uhr ab 17 Jähren) beschäftigt werden.
Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater u. a. geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG. Es ist zu beachten, dass zwischen 2 Arbeitstagen eine Pause von mindestens 12 Stunden liegt und die 2 freien Tage aufeinanderfolgen.

Tipp

Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollte unbedingt
  • eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ein Ausdruck der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) – die Nachfolgerin der Lohnsteuerkarte – vorliegen,
  • Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und
  • die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Im Übrigen ist jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb auszuhängen oder auszulegen.
Die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes überwachen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro belegt werden.
Mehr über das Thema Jugendarbeitsschutz lesen Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ”Klare Sache”.

Studierende, Praktikanten und Auszubildende

Für Studierende, die keine Werkstudenten sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung keine Besonderheiten.
Für Auszubildende kommt eine geringfügige Beschäftigung nicht in Betracht, es liegt stets eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum bei bestehender Immatrikulation absolvieren, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Ein Pflichtpraktikum ist unabhängig von der Entgelthöhe versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Mindestlohngesetz ist hier nicht anwendbar. Die Ausgestaltung des Praktikums unterliegt allein eventuellen hochschulrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht besteht hier jedoch in der Unfallversicherung. Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen.

Vorlagen

Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Webseite Musterarbeitsverträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie eine Checkliste/Musterpersonalbogen zum Download an.
Bitte beachten Sie, dass Muster stets nur eine Orientierungshilfe darstellen können und grundsätzlich auf Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst sowie von Ihnen geprüft werden müssen. 
Obwohl diese Zusammenfassung mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.