Entlastungsprämie für Arbeitnehmer
Die Koalitionsfraktionen haben sich auf eine freiwillige Arbeitgeberleistung bis zu 1.000 Euro geeignet. Die Prämie soll bis zum 30. Juni 2027 steuer- und beitragsfrei an Beschäftigte bezahlt werden.
Was ist die Entlastungsprämie?
Die Entlastungsprämie ist eine freiwillige gewährte Leistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.
Die Bonuszahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kann bis zu einem Betrag von 1.000 Euro erfolgen. Rechtsgrundlage ist der neue § 3 Nr. 11d EstG.
Welche Voraussetzungen gelten für die Entlastungsprämie?
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die "on Top“ gewährt wird.
Die Voraussetzungen sind
- Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt
- Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
- Im Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027,
- Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld erfolgt nicht
- Eine sukzessive Auszahlung in mehreren Teilstücken ist möglich und
bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern können Steuerpflichtige die Bonusleistungen auch mehrfach steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.
Die Entlastungsprämie ähnelt der bis Ende 2024 geltenden Inflationsausgleichs-Prämie.
Erhalten Selbständige und Gewerbetreibende eine Entlastungsprämie?
Die Entlastungsprämie knüpft an den Arbeitslohn an und richtet sich an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Gewerbetreibende oder Selbständige erhalten keine Begünstigung.
Was sagt die IHK-Organisation zu der Entlastungsprämie?
Die IHK-Organisation hatte sich in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2026 für eine Begünstigung von Personenunternehmen stark gemacht. Eine Abwälzung der Entlastungserwartungen durch die Politik auf die ohnehin unter Druck stehenden Unternehmen muss von weiteren Entlastungsmaßnahmen begleitet werden. Die steuerlichen Entlastungen des Investitionsbooster sind vorzuziehen und zeitlich zu straffen.
Der Entlastungsprämie wurde vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 22. April 2026 zugestimmt. Durch einen entsprechenden Änderungsantrag zum bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen “Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften” wird der Gesetzentwurf am 24. April in 2. und 3. Lesung im Bundestag debattiert. Eine Zustimmung des Bundesrates ist für den 8. Mai avisiert.
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