Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Kapitalgesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen jährlich offenzulegen bzw. unter bestimmten größenabhängigen Voraussetzungen zu hinterlegen.

Wo sind Jahresabschlüsse zu übermitteln?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Jahresabschlüsse mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an berechnet. Der Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 ist daher spätestens am 31. Dezember 2024 einzureichen.
Wird die rechtzeitige und vollständige Offenlegung versäumt, drohen Bußgelder. Umfangreiche Informationen finden Sie beim Bundesamtes für Justiz (BfJ) und dem Unternehmensregister.

Neue Schwellenwerte und Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Welche Unterlagen an das Unternehmensregister beziehungsweise den Bundesanzeiger einzureichen sind, hängt von der Größe des Unternehmens ab.

Überblick über die Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB)

Kapitalgesellschaften Bilanzsumme
in Euro
Umsatzerlöse
in Euro
Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften
§ 267a Abs. 1 S. 1 HGB
450.000 900.000 10
Kleine Kapitalgesellschaften
§ 267 Abs 1 HGB
7.500.000 15.000.000 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
§ 267 Abs. 2 HGB
25.000.000 50.000.000 250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse
§ 293 Abs. 1 S. 1 Nr. HGB
30.000.000 60.000.000 250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse
§ 293 Abs 1 S. 1 Nr. 2 HGB
25.000.000 50.000.000 250
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahren die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, nutzen. Diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Ausnahme: Die geänderten Größenmerkmale für Kleinstkapitalgesellschaften von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Reform der Schwellenwerte wurde im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120 veröffentlicht.
Welche Unternehmen Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen offenlegen müssen sowie welche Unterlagen und bis wann diese Unterlagen zur Offenlegung übermittelt werden müssen, finden Sie im Unternehmensregister.
Kleinstunternehmen können Ihre Jahresabschlüsse hinterlegen, anstatt diese offenzulegen. Bei der Hinterlegung wird der Jahresabschluss nicht öffentlich gemacht, sondern nur beim Betreiber des Bundesanzeigers beziehungsweise dem Unternehmensregister hinterlegt. Der Jahresabschluss ist dann nicht für die Öffentlichkeit einsehbar, sondern nur für bestimmte Behörden und Institute.
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