Die neue Landesgrundsteuer

Bis Ende 2024 erfolgt durch das Finanzamt eine Neubewertung aller Grundstücke. Viele Eigentümer haben aufgrund bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuermodells ihre Grundsteuerwertbescheide widersprochen. Beim Finanzgericht sind zwei Musterklagen eingegangen.

Update: Wollen Sie Einspruch gegen Ihren Grundsteuerbescheid einlegen?

Wenn Sie mit den Angaben des Grundsteuerwertbescheids nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Hierfür entnehmen Sie die Frist (innerhalb eines Monats) aus Ihrem Bescheid. Der Einspruch kann digital (durch das ELSTER-Portal) oder schriftlich-analog erfolgen. Das Finanzamt bestätigt nur den Eingang des digitalen Einspruchs.
Der Einspruch muss begründet werden. Neben partikulären Gründen (zum Beispiel unrichtigen Angaben zum Bodenrichtwert, Zahl der Quadratmeter…) besteht die Möglichkeit aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsrechtmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetz zu widersprechen.
Inzwischen haben vier Verbände (Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Haus & Grund Württemberg und Baden sowie der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg) zwei Musterklagen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht. Die erste Klage hat das Aktenzeichen 8 K 2368/22. Erfahren Sie Wichtiges zum Einspruch sowie zur Musterklage.
Über einen Einspruch können Sie beantragen, dass das Verfahren ruht. Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt, gewährt die Finanzverwaltung – um die Finanzämter zu entlasten – dies stillschweigend und ohne ausdrücklichen Antrag. Zu einer Einspruchsentscheidung vom Finanzamt wird nur dazu kommen, wenn Eigentümer ein eigenes Gerichtsverfahren anstreben und dieses ausdrücklich kommunizieren. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zum Einspruchsverfahren die Pressemitteilung “Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform” am 27. April 2023 veröffentlicht.
Solange die Finanzämter die Grundsteuerwertbescheide nicht vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erstellen, wird allgemein empfohlen, mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit und unter Verweis auf o. g. Musterklage-Aktenzeichnen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen.

Hintergrund zur Landesgrundsteuer

Ende 2019 wurde auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Die Länder erhielten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Baden-Württemberg machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und verabschiedete bereits am 4. November 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz (LGrStG), das sog. modifizierte Bodenwertmodell für bebaute und unbebaute Grundstücke einführt. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025.
Für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft wird die Grundsteuer A nach einem Ertragswertverfahren erhoben, das sich an die Regelungen des Bundesgesetzes anlehnt.

Die sogenannte Bodenwertsteuer

Die Grundsteuer B wird künftig in Baden-Württemberg nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt, welches die bisherige Einheitsbewertung ablöst. Das neue Modell basiert für bebaute und unbebaute Grundstücke im Wesentlichen auf zwei Kriterien: Grundstückfläche und Bodenrichtwert.
Für die Bewertung werden (nur) die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt. Beide Größen sind der Begründung zum Gesetz nach schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle mehr.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, unbebaute aber auch baureife Grundstücke stärker zu besteuern (Grundsteuer C).

Ermittlung der Grundsteuer

Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten dreistufigen Grundschema:
  1. Zunächst erfolgt eine Bewertung der Grundstücke.
  2. Anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert.
  3. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2023 festgelegt.

Aufforderung zur Abgabe einer Grundbesitzerklärung und Abgabefrist

Steuerpflichtige wurden aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg, wenn möglich, digital einzureichen. Diese führen die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Die Finanzverwaltung hat im 1. Quartal 2023 Erinnerungsschreiben versendet. Eine Abgabe ist auch nach dem Fristende noch möglich.
Ein Erklärungsformular für Baden-Württemberg sowie entsprechende Hinweise sind unter Mein Elster abrufbar. Das digitale Steuerchatbot steht Ihnen für Fragen zur Verfügung. Informationen zu den aktuellen Bodenrichtwerten erhalten Sie über das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW.
Weitere Informationen sind auf der Webseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu finden. Dort ist auch das Grundsteuergesetz hinterlegt.

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