Gewerbesteuer ABC

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, deren Einnahmen den Gemeinden zustehen; aufgrund unterschiedlicher Hebesätze variiert ihre Höhe je nach Standort und stellt somit einen wichtigen Faktor für die wirtschaftliche Attraktivität einer Kommune dar.

Allgemeines

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden erheben diese als eigene Steuer und bestimmen ihre Höhe über den jeweiligen Hebesatz. Voraussetzung für die steuerliche Erfassung ist die Anmeldung des Gewerbebetriebs beim zuständigen Gewerbeamt (z. B. Bezirks-, Bürgermeister- oder Gemeindeverwaltung).
Hier werden die Berechnung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer erläutert. Ergänzend bietet die Übersicht der Gewerbesteuerhebesätze der beiden Stadtkreise sowie der 82 Gemeinden in der Region einen transparenten Vergleich der kommunalen Steuerbelastung.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Grundsätzlich unterliegt jeder Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Der Begriff des Gewerbebetriebs wird jedoch nicht in der Gewerbeordnung, sondern im Einkommensteuergesetz (EStG) näher bestimmt. Danach liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt – sofern sie nicht der Land- und Forstwirtschaft, einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit (z. B. private Vermögensverwaltung) zuzuordnen ist.
Für die Einordnung als Gewerbebetrieb sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
  • Selbstständigkeit: Die Tätigkeit erfolgt auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und in eigener Verantwortung (unternehmerische Entscheidungsfreiheit).
  • Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit ist auf Wiederholung angelegt und soll eine dauerhafte Einkommensquelle darstellen.
  • Gewinnerzielungsabsicht: Ziel ist die Mehrung des Betriebsvermögens.
  • Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr: Es liegt eine aktive Teilnahme am Leistungs- oder Güteraustausch vor; reine Tätigkeiten ohne Marktbezug (z. B. Bettelei) fallen nicht darunter.
    Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bereits kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bereits kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Wann beginnt und endet die Gewerbesteuerpflicht?

Die Gewerbesteuerpflicht richtet sich nach der Art des Unternehmens: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt sie mit der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, während sie bei Kapitalgesellschaften in der Regel mit der Eintragung in das Handelsregister einsetzt. Sie endet bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs; bei Kapitalgesellschaften hingegen erst, wenn sämtliche geschäftliche Aktivitäten vollständig beendet sind – üblicherweise mit der abschließenden Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.

Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Hebesatz der jeweils zuständigen Gemeinde und kann daher je nach Standort deutlich variieren
Zusätzlich hängt die steuerliche Belastung auch von der Rechtsform des Unternehmens bzw. des Unternehmers ab. Die Belastung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften liegt aufgrund der Anrechnung auf die Einkommensteuer in der Regel zwischen 0 Prozent bis etwa 3 Prozent während bei Kapitalgesellschaft liegt durchschnittlich in Baden-Württemberg bei 14 Prozent

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbeertrag und Gewinn?

Der Gewerbeertrag bildet die alleinige Bemessungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind bestimmte Beträge, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, wieder hinzuzurechnen. Dazu zählen insbesondere Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten sowie Gewinnanteile stiller Gesellschafter, die jeweils zu 25 Prozent hinzugerechnet werden.
Ebenso sind pauschalierte Finanzierungsanteile zu berücksichtigen, die ebenfalls mit 25 Prozent in die Hinzurechnung einfließen:
  1. Lizenzen und Konzessionen (Finanzierungsanteil: 25  Prozent)
  2. Mieten, Pachten und Leasingraten
    • bei beweglichem Anlagevermögen: Finanzierungsanteil 20 Prozent
    • bei unbeweglichem Anlagevermögen: Finanzierungsanteil 50 Prozent
Von der Summe der Zinsaufwendungen und der fiktiven Zinsanteile wird anschließend ein Freibetrag von 200.000 Euro abgezogen.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn zuzüglich Hinzurechnungen abzüglich Kürzungen) negativ ist. Dieser kann mit positiven Gewerbeerträgen der Folgejahre verrechnet werden.

Beispiel Hinzurechnung:

Bei jährlichen Mietkosten für Geschäftsräume von 100.000 Euro ist ein Finanzierungsanteil von 50 Prozent anzusetzen. Davon werden 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dies entspricht 12.500 Euro.
Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe; die Gewerbesteuerschuld ist nicht abzugsfähig und somit kann sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindert.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Nach Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt die Berechnung der Gewerbesteuer in mehreren Schritten:
  1. Abrundung:
    Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
  2. Freibeträge:
    • natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 Euro
    • bestimmte juristische Personen (z. B. Vereine): 5.000 Euro
    • Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag
  3. Steuermesszahl:
    Für den verbleibenden Betrag wird die Steuermesszahl angewendet:
    o natürliche Personen und Personengesellschaften: 3,5 Prozent auf den über den Freibetrag hinausgehenden Betrag
    o Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): 3,5 Prozent auf den gesamten Betrag
  4. Steuermessbetrag:
    Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert.
  5. Hebesatz der Gemeinde:
    Der Steuermessbetrag wird anschließend mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Beispiel: Vergleich der Gewerbesteuerbelastung (Mannheim)

Der Einzelkaufmann Hans Meier und die Peter Schulz GmbH erzielen jeweils einen Gewerbeertrag von 120.000 Euro. Der Hebesatz der Stadt Mannheim beträgt 430 Prozent.

1. Schritt: Ausgangsdaten: Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags

Position Unternehmen
Peter Schulz GmbH
Einzelkaufmann
Hans Meier
Gewerbeertrag 120.000 € 120.000 €
Freibetrag - 24.500 €
maßgeblicher Gewerbeertrag 120.000 € 95.500 €

2. Schritt: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags

Berechnung Unternehmen
Peter Schulz GmbH
Einzelkaufmann
Hans Meier
Gewerbeertrag x 3,5 Prozent 120.000 € x 3,5 Prozent 95.500 € x 3,5 Prozent
Steuermessbetrag 4.200 € 3.342,50 €

3. Schritt: Ermittlung der festzusetzenden Gewerbesteuer

Berechnung Unternehmen
Peter Schulz GmbH
Einzelkaufmann
Hans Meier
Steuermessbetrag x Hebesatz 4.200 € x 430 Prozent 3.342,50 € x 430 Prozent
Gewerbesteuer 18.060 € 14.372,75 €

Ergebnis

Position Unternehmen
Peter Schulz GmbH
Einzelkaufmann
Hans Meier
Zu zahlende Gewerbesteuer 18.060 € 14.372,75 €
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung somit aufgrund des Freibetrags niedriger als für Kapitalgesellschaften.

Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?

Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet, wenn ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Für Kapitalgesellschaften sowie für Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gilt die Erklärungspflicht, sobald der Gewerbeertrag den Betrag von 5.000 Euro überschreitet.
Mit der Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung geht in der Regel auch die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen einher. Diese werden auf Grundlage des zuletzt ergangenen Gewerbesteuerbescheids festgesetzt und sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Wer setzt die Gewerbesteuer fest und wer ist zuständig?

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Berechnung des Steuermessbetrags erfolgen durch das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb ansässig ist. Das Finanzamt erlässt hierzu den entsprechenden Steuermessbescheid.
Befinden sich mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach einem besonderen Verfahren auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
In einem zweiten Schritt setzen die jeweiligen Gemeinden die konkrete Gewerbesteuer durch den Gewerbesteuerbescheid fest. Grundlage hierfür sind der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag sowie der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz. Die Gewerbesteuer ist anschließend an die zuständige Gemeinde zu entrichten.

Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?

Für Personenunternehmen (z. B. Einzelunternehmen und Personengesellschaften) besteht die Möglichkeit, die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen. Hierbei kann das 4,0 Fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dadurch wird regelmäßig eine vollständige Entlastung bis zu einem kommunalen Hebesatz von 400 Prozent erreicht.
Die Anrechnung ist jedoch auf den Teil der Einkommensteuer begrenzt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Zudem darf die Anrechnung die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nicht übersteigen.

Gewerbesteuer Ermittlung Schema

Die Gewerbesteuer wird nach einem einheitlichen Schema ermittelt, das sich in mehrere Berechnungsschritte gliedert.
1. Ausgangspunkt: Gewinn aus Gewerbebetrieb
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
(z. B. 25 Prozent der Zinsen und fiktiven Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasing u.  Ä.)
- Kürzungen nach § 9 GewStG, insbesondere:
  • 1,2 Prozent des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes (sofern nicht grundsteuerbefreit)
  • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
  • bestimmter Miet- oder Pachterträge
  • Spenden im Sinne des § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus dem Gewerbebetrieb geleistet wurden
2. Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Abzug eines Gewerbeverlusts (aus Vorjahren)
= Gewerbeertrag
➔ Abrundung auf volle 100 Euro
3. Berücksichtigung von Freibeträgen
- Freibetrag
  • 24.500 Euro (Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
  • 5.000 Euro (bestimmte juristische Personen)
  • kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften
= verbleibender Gewerbeertrag
4. Berechnung des Steuermessbetrags
verbleibender Gewerbeertrag
x Steuermesszahl (3,5 Prozent)
= Steuermessbetrag
5. Ermittlung der endgültigen Gewerbesteuer
Steuermessbetrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld
Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Wo finde ich mein Hebesatz?

Die Hebesätze des Jahres 2025 aller deutschen Städte über 20.000 Einwohner finden Sie auf der Webseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer.