Steuervorauszahlungen – zahlen Sie nicht zu viel!

Die Steuer ist grundsätzlich erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres fällig. Dennoch verlangt das Finanzamt vierteljährliche Steuervorauszahlungen.
Die Vorauszahlungen sind für die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Körperschaftssteuer zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. fällig. Für die Gewerbesteuer und Grundsteuer ist es der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres.
Fällt der Tag der Fälligkeit auf einen Feiertag oder ein Wochenende, wird die Steuer am darauffolgenden Werktag fällig. Nach der Abgabe der Steuererklärung werden die Steuervorauszahlungen neu festgesetzt. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich nach der Steuerschuld des Vorjahres. Ergibt sich aus der Steuererklärung eine Erstattung, wird das Finanzamt die Vorauszahlungen automatisch herabsetzen.
Bei einer Nachzahlung, wird die Höhe der Vorauszahlungen angehoben. Hat sich die Gewinnsituation des Unternehmens im Laufe des Jahres verschlechtert, kann beim Finanzamt die Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen beantragt werden. Hat sie sich jedoch verbessert, muss der Steuerpflichtige nicht aktiv auf das Finanzamt zugehen und die Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen.
Das gilt auch für die Existenzgründer, die den Gewinn auf Null geschätzt haben und wider Erwarten im ersten Jahr doch Gewinne machen. Sind die Vorauszahlungen zu niedrig, wird die Steuer nach der Abgabe der Steuererklärung fällig. Für diesen Fall sollte man die fällige Summe bereithalten.
Es ist wichtig, auf die pünktliche Zahlung der Steuervorauszahlungen zu achten. Das Finanzamt kann für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag verlangen. Außerdem erhöht die verspätete Zahlung die Gefahr einer Betriebsprüfung. Um verspätete Zahlungen zu vermeiden, kann man dem Finanzamt eine Abbuchungserlaubnis erteilen.