Verbindliche Auskunft vom Finanzamt – was tun bei unklarer Rechtslage?

Wir erläutern Ihnen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt verbindliche Auskünfte erteilt.

Allgemeines

Steuerliche Regelungen sind kompliziert; manchmal sogar so kompliziert, dass man trotz Hinzuziehung hohen Sachverstandes nicht sicher sein kann, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerrechtlich zu würdigen ist. Liegt ein solcher Fall vor, kann man unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt eine so genannte verbindliche Auskunft beantragen, die grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet und damit Rechtssicherheit gewährt.
Die verbindliche Auskunft in § 89 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) normiert. Dort ist geregelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit über einen bestimmten Sachverhalt bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft eingeholt werden kann. Eine verbindliche Auskunft ist danach ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. In diesem Fall kann über die Rechtsfragen ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens entschieden werden.
Zuständig für die Auskunftserteilung ist die Finanzbehörde, die im Fall der Verwirklichung des Sachverhalts, der Gegenstand der steuerlichen Beurteilung ist, örtlich zuständig sein würde, regelmäßig also das für den Antragsteller zuständige Finanzamt. Bei Neugründungen von Gesellschaften oder im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist als Ausnahme hiervon das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Näheres zum Antrag regelt § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV). Danach muss der Antrag schriftlich gestellt werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers,
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Zusätzlich soll der Antragsteller nach § 89 Absatz 4 Satz 2 AO Angaben zum Gegenstandswert der Auskunft machen.

Gegenstand der verbindlichen Auskunft

Die Finanzbehörde beurteilt den Sachverhalt so, wie er vom Antragsteller vorgetragen wird. Eine Ermittlungspflicht der Finanzbehörden gibt es nicht. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist nicht zulässig. Zwar ist eine verbindliche Auskunft für Sachverhalte, die bereits in Gang gesetzt wurden, unzulässig; sie kann aber für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts erteilt werden, insbesondere bei Dauersachverhalten. Angelegenheiten, bei denen die Erzielung von Steuervorteilen im Vordergrund steht, wie etwa Steuersparmodelle, sollen nicht durch die verbindliche Auskunft überprüft werden.

Welche Wirkung hat eine verbindliche Auskunft?

Eine verbindliche Auskunft gibt Ihnen Planungssicherheit: Wenn Sie den beschriebenen Sachverhalt später genauso oder nur mit unwesentlichen Abweichungen umsetzen, ist das Finanzamt an diese Auskunft gebunden. Das bedeutet, die Besteuerung erfolgt so, wie in der Auskunft zugesagt.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Kein Bestandsschutz bei Gesetzesänderungen: Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern oder aufgehoben werden, verliert die Auskunft automatisch ihre Wirkung.
  • Unzuständiges Finanzamt: Wurde die Auskunft von einer Behörde erteilt, die dafür gar nicht zuständig war, ist sie von Anfang an unwirksam.
Rücknahme in besonderen Fällen: Eine Auskunft kann rückwirkend aufgehoben werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde oder wenn der Antragsteller wusste (oder wissen musste), dass die Auskunft rechtswidrig ist (§§ 129–131 AO).

Rechtsbehelfsmöglichkeit

Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass gegen die erteilte verbindliche Auskunft oder gegen die Ablehnung der Erteilung einer solchen der Einspruch möglich ist (§ 347 AO).

Gebührenpflicht

Eine Gebühr fällt nicht nur an, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird, sondern auch, wenn die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen wird. Bei einer Rücknahme des Antrags ist eine Gebührenermäßigung möglich.
Die Gebühr (§ 89 AO) wird für jeden Antrag festgesetzt. Maßgeblich ist, dass für jeden Steuerpflichtigen ein eigener Gebührentatbestand erfüllt wird. Gesellschafter einer Gesellschaft gelten zusammen mit dieser als ein Steuerpflichtiger. In Umwandlungsfällen ist jedoch jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen.

Bemessung der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, also dem wirtschaftlichen Wert der Auskunft für den Antragsteller. Bei Dauersachverhalten ist die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres maßgeblich. Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstände bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen.
Nach § 89 Abs. 5 Satz 2 AO gilt eine Bagatellgrenze von 10.000 €: Liegt der Gegenstandswert darunter, fallen keine Gebühren an. Die Gebühr wird nach der Gebührentabelle des § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Bei 10.000 Euro Gegenstandswert liegt die Gebühr bei 283 Euro (Stand 2025).
Die Höchstgebühr beträgt derzeit 128.038 Euro, die Mindestgebühr 241 Euro (Stand 2025).
Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und auch nicht schätzbar, wird eine Zeitgebühr erhoben: 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Auch gegen die Gebührenfestsetzung kann Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden.

Sonderfälle

Lohnsteueranrufungsauskunft

Für Arbeitgeber besteht gemäß § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, Auskünfte über die Lohnsteuer, für deren Abführung er in der Haftung steht, zu erhalten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Informationen darüber, ob und inwieweit in Einzelfällen Lohnsteuervorschriften anwendbar sind bzw. zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung. Die Anfragen sind formlos an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt zu richten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 118 S. 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Die Finanzbehörde kann jedoch eine Anrufungsauskunft analog § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

Verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung

Die verbindliche Zusage aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung gemäß §§ 204 ff. AO erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte Sachverhalte, die Wirkung auch für die Zukunft haben (Beispiele: Gesellschafterverträge, Erwerb von Wirtschaftsgütern oder sich wiederholende Tatbestände).
Für die Erteilung der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung ist Voraussetzung, dass ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird und die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts für die geschäftlichen Maßnahmen von Bedeutung ist. Der Antrag ist formlos, aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag empfohlen, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht.
Bitte verstehen Sie diese Informationen als eine Orientierungshilfe. Eine (steuerliche) Beratung können und dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an einen Steuerberater bzw. an das für Sie zuständige Finanzamt.
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