Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Personenhandelsgesellschaften und vermögensverwaltende Personengesellschaften haben die Möglichkeit, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Seit dem Wachstumschancengesetz gilt dies zudem auch für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR).

Hintergrund

Bei einer Kapitalgesellschaft liegt die steuerliche Belastung bei etwa 30 Prozent, bei Personengesellschaften zwischen 35 und 45 Prozent. Bei Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung der Gesellschaft strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt (Trennungsprinzip). Erst bei einer Gewinnausschüttung müssen die Anteilseigner diese versteuern.

Hinweis zur Absenkung der Körperschaftsteuer

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 11. Juli 2025 bringt Neuerungen bezüglich der Körperschaftsteuer. Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 soll die Unternehmenssteuerbelastung deutlich reduziert werden. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent.
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Im Gegensatz dazu gilt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften in der Einkommensteuer das Transparenzprinzip, bei dem die Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter erfolgt.
Gewinne werden daher grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter versteuert, egal ob die Gewinne für Investitionen eingesetzt oder für private Zwecke der Gesellschafter verwendet werden. Nur auf Antrag haben Gesellschafter von Personengesellschaften die Möglichkeit nicht entnommene Gewinne zunächst nur mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent besteuern zu lassen (Thesaurierung), sodass mehr Gewinne für Investitionen genutzt werden können. Aufgrund des bürokratischen Aufwands wird diese Möglichkeit jedoch nur selten genutzt.
Personengesellschaften sind gegenüber Kapitalgesellschaften daher steuerlich meist schlechter gestellt, wenn erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen bleiben.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde diese Ungleichbehandlung im Juni 2021 abgeschafft für Personenhandelsgesellschaften, wie KG, OHG und GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften. Ausgenommen hiervon sind Einzelunternehmer (natürliche Personen) und Personengesellschaften in der Rechtsform einer GbR.
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde zudem die Möglichkeit eingeführt, dass auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) die Option seit 2024 nutzen können.
Unternehmen, die von der Option zur Körperschaftsteuer Gebrauch machen wollen, sollten vorab steuerlichen und rechtlichen Rat einholen, da komplexe steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Rechtsfolgen der Option

Mit dem KöMöG wird eine Optionsmöglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (1a KStG). Solche “optierenden Gesellschaften” werden materiellrechtlich und verfahrensrechtlich den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer und die Erbschaftssteuer. Die Gesellschafter werden wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft.

Antrag zur Option

Um von der Option Gebrauch zu machen, muss die Personengesellschaft einen Antrag beim für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt stellen. Der Antrag ist nicht widerruflich und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres einzureichen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Bei Neugründung oder Formwechsel kann der Antrag innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. nach Anmeldung zum Handelsregister gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Umwandlungsregel für den Übergang

Der Übergang von der Besteuerung der Personengesellschaft hin zur Körperschaftsbesteuerung wird als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG behandelt. Damit der Vorgang steuerneutral erfolgen kann, sind die Voraussetzungen des § 25 i.V.m. §§20 bis 23 UmwStG zu erfüllen. Relevant ist dabei insbesondere, dass keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden dürfen. Darunter fällt beispielsweise das im zivilrechtlichen Eigentum eines Gesellschafters stehende Sonderbetriebsvermögen. Dieses muss gesondert auf die Personengesellschaft übertragen werden.
Das Gesetz sieht auch eine Rückoption vor. Auf Antrag kann die Gesellschaft zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft zurückkehren. Dieser Vorgang wird wiederum als Formwechsel behandelt. (§ 9 UmwStG) Dieser Antrag muss einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wieder als Personengesellschaft erfolgen soll.

BMF-Schreiben zur Option

Das Bundesministerium der Finanzen hat durch BMF-Schreiben klargestellt, dass auch vermögensverwaltend tätige Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren können. Zudem regelt die Finanzverwaltung, wie Gesellschaften ohne inländische Einkünfte ihre persönlichen Voraussetzungen für die Körperschaftsteuer-Option nachweisen können. Ebenso wird klargestellt, dass eine etwaige bestehende ertragsteuerliche Organschaft im Falle der Option fortgeführt wird und die Option die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages nicht neu in Gang setzt.