Steuerliche Liebhaberei: Wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt

Erzielt der Steuerpflichtige mehrere Jahre hintereinander Verluste, geht das Finanzamt davon aus, dass es möglicherweise keine Absicht gibt, dauerhaft Gewinne zu erzielen.
Das Finanzamt erlässt in solchen Fällen einen Bescheid, in dem es die Einkünfteerzielungsabsicht und Verluste nur noch vorläufig anerkennt. Nach Ablauf von mehreren Veranlagungszeiträumen wird geprüft, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ändert das Finanzamt die vorläufigen Bescheide und versagt nachträglich den Betriebsausgabenabzug. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen nebst Zinsen kommen.
Macht das Unternehmen in den ersten Jahren nach der Gründung mehrere Jahre Verluste, so führt das noch nicht zur Liebhaberei. Die sogenannten Anlaufverluste sind nicht schädlich. Werden nach mehreren Jahren immer noch keine Gewinne erzielt und ergreift der Unternehmer keine strukturverändernden Maßnahmen, so führt das zur Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht. Liebhaberei wird auch angenommen, wenn Verluste aus privaten Gründen geduldet werden, zum Beispiel wenn es sich um ein Hobby oder um ein Steuersparmodell handelt.
Wird Liebhaberei angenommen, so endet die Tätigkeit als solche nicht, sie wird lediglich steuerlich nicht mehr anerkannt. Die Wirtschaftsgüter bleiben weiterhin im Betriebsvermögen und die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt und müssen nicht versteuert werden. Das Unternehmen kann weiter am Markt tätig sein. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Betriebsaufgabe freiwillig erklären. Dann müssen alle stillen Reserven aufgedeckt und der Aufgabegewinn ermittelt und versteuert werden.
Wichtig zu wissen ist, dass trotz der Einstufung als Liebhaberei, das Unternehmen seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen muss.
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Informationen zur Buchführung und Unternehmenssteuern für Gründer.