Das Steueränderungsgesetz 2025 kommt

Das neue Gesetzespaket enthält zahlreiche steuerliche Maßnahmen, die Bürgerinnen und Bürger entlasten und die Verwaltung vereinfachen sollen. Es stärkt zudem das bürgerschaftliche Engagement und unterstützt gezielt bestimmte Branchen.

Entlastung für Pendler und Geringverdienende

Entfernungspauschale: Einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer: Aus Gründen der Gleichbehandlung soll nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
Mobilitätsprämie: Entfristung über 2026 hinaus: Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

Unterstützung der Gastronomie

Umsatzsteuer auf Speisen dauerhaft auf sieben Prozent gesenkt (Getränke ausgenommen): Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Digitalisierung und Zoll

Elektronische Bekanntgabe bei Vorsteuervergütung: Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt soll im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Neue Regelungen zur zentralen Zollabwicklung: Das Umsatzsteuergesetz enthält eine neue Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung CCI (§ 21b neu UStG)
Darüber hinaus sollen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen werden.

Gemeinnützigkeit: Mehr Anreize und Klarheit

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
  • Einführung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck
  • Steuerliche Anerkennung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit
  • Vereinfachungen bei Mittelverwendung und Einnahmenzuordnung:
    • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
    • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
    • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro

Weitere Maßnahmen

Aktualisierung von Verweisen auf die De-minimis-Verordnung: Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage soll der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen.
Der Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 4. September 2025 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 10. September 2025 beschlossen. Weitere Lesungstermine stehen noch aus.
IHK-Newsletter
Bleiben Sie up to date zum Thema Recht und Steuern! Mit unserem kostenfreien Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen. Jetzt Rubrik “Recht und Steuern” auswählen und Newsletter abonnieren!