Schlichtungsordnung
Die Verfahrungsordnung der Gütestellen Rhein-Neckar besteht aus der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe gemäß den §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) und § 4 der Satzung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss der Vollversammlung der IHK Rhein-Neckar vom 3. Juli 2019.
Präambel
Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund ist von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, der IHK Karlsruhe und der IHK Rhein-Neckar (im Folgenden zusammen auch „IHKs“) eine Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten (nachfolgend Schlichtungsstelle) gegründet worden. Sie ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Für die bessere Lesbarkeit des Textes wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 1 Zuständigkeit
- 1.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser Verfahrensordnung können Streitigkeiten sein, die sich aus der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine Gesellschaft betreffen.
- 1.2 Wenigstens eine Partei muss einer deutschen Industrie- und Handelskammer angehören oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten genügt es, wenn die betroffene Gesellschaft Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer ist.
§ 2 Geschäftsstellen
- 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle ein. Jede Geschäftsstelle bearbeitet die dort eingegangenen Anträge eigenverantwortlich.
- 2.2 Die Geschäftsstellen beraten die Parteien in allen das Schlichtungsverfahren betreffenden allgemeinen Fragen. Insbesondere sind sie auf Wunsch der Parteien bei der Schlichterauswahl behilflich.
- 2.3 Die Geschäftsstellen führen ein Verzeichnis der als Schlichter bestellten Personen. Sie führen ferner die Akten der Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen über die Aktenführung der jeweiligen IHK bzw. der Rechtsanwaltskammer. Die Akten werden getrennt von den allgemeinen Akten der IHK bzw. der Rechtsanwaltskammer aufbewahrt. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Bewerbers um Eintragung durch die Geschäftsstellen.
§ 3 Beginn des Verfahrens
- 3.1 Die Partei, die eine Schlichtung wünscht (im Folgenden "Antragsteller“), stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gegen die Gegenseite (im Folgenden „Antragsgegner“), beide zusammen "Parteien“ genannt, bei einer der Geschäftsstellen unter Nachweis der Zuständigkeitsvoraussetzungen (§ 1). Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Er kann auch elektronisch gemäß § 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestellt werden. Er soll die Parteien, ihr Streitverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel versehen sein. Der Antrag soll begründet werden. Für eine anwaltlich vertretene Partei soll der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung des Antrages enthalten.
- 3.2 Die Geschäftsstelle gibt dem Antragsgegner unverzüglich den Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens schriftlich unter Übersendung des Antrags, der Begründung und der weiteren Unterlagen nach § 3.1 bekannt, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein, oder lehnt die Gegenseite den Antrag ab, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, ob und wie die Gegenseite reagiert hat.
- 3.3 Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien zur Zahlung der Kostenpauschale gem. § 7 Ziff. 7.1, zur Bestimmung eines Schlichters und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung i. S. d. § 6 aufgefordert.
§ 4 Güteperson
- 4.1 Das Verfahren wird im Allgemeinen mit einem Einzelschlichter (im Folgenden "Schlichter“ genannt) durchgeführt. Die Person des Schlichters ist dem Verzeichnis nach § 2 Ziff. 2.3 Satz 1 zu entnehmen.
- 4.2 Die erforderlichen Fähigkeiten als Schlichter besitzt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Außerdem sollen bei dem Schlichter theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich konsensualer Streitbeilegung nachgewiesen werden.
- 4.3 Die persönliche Eignung besitzt als Schlichter insbesondere nicht, wer a. aufgrund einer auf ihn bezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat, b. infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, c. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches ihn unwürdig erscheinen lässt, an der Tätigkeit als Gütestelle teilzuhaben und Schlichtungen als Schlichter vorzunehmen oder daran als weitere natürliche Person mitzuwirken, d. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere, weil er unter Betreuung steht, oder e. sich im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsstellers eröffnet oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
- 4.4 Der Schlichter ist neutral, unabhängig und unparteiisch und Weisungen nicht unterworfen. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.
- 4.5 Die Bestellung des Schlichters erfolgt für 3 Jahre. Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur zulässig, wenn a. nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung nicht hätte erfolgen dürfen, b. die Bestellungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind, c. Tatsachen vorliegen, die die unabhängige Ausübung der Tätigkeit als Schlichter bzw. der Mitwirkung an Schlichtungsverfahren nicht mehr erwarten lassen, oder d. ein sonstiger wichtiger Grund die Aufhebung der Bestellung rechtfertigt.
- 4.6 Die Parteien können sich auf einen Schlichter einigen, sie können aber auch bei der Geschäftsstelle beantragen, dass ein Schlichter von der Schlichtungsstelle benannt wird. Jede Schlichtungsstelle bestimmt für jede Amtsperiode eigene Schlichter, die in einer Liste aufgeführt werden. Die Liste kann auf Verlangen der Parteien in der jeweiligen Geschäftsstelle eingesehen werden.
- 4.7 Außer auf Antrag durch die Parteien erfolgt eine Benennung des Schlichters durch die Schlichtungsstelle, wenn der Geschäftsstelle nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustimmung des Antragsgegners zum Schlichtungsverfahren ein Schlichter mitgeteilt worden ist, auf den sich die Parteien geeinigt haben und der die Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 erfüllt. Die Benennung erfolgt jeweils durch die Geschäftsstelle, bei der der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingegangen ist. Maßgeblich für die Fristwahrung ist jeweils der Eingang bei der Geschäftsstelle.
- 4.8 Die Parteien können jederzeit einvernehmlich den Schlichter austauschen und durch eine andere Person nach Maßgabe des Verzeichnisses gem. § 2.3 ersetzen.
§ 5 Mitwirkungsverbot
- 5.1 Die Schlichtungsstelle und der Schlichter dürfen nicht tätig werden, wenn einer der in § 22 b Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG BW) genannten Gründe gegeben ist.
- 5.2 Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden.
- 5.3 Ist der Schlichter als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt oder nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so ist er in dem Verfahren nicht anwaltlich im Sinne der anwaltlichen Beratung und Vertretung einer der Parteien nach Maßgabe der BRAO tätig.
§ 6 Schlichtungsvereinbarung und Verjährungshemmung
- 6.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (§ 3) hinaus wird die Schlichtungsstelle nur tätig, wenn sich die Parteien schriftlich zu dem Versuch verpflichtet haben, ihren Streit nach dieser Verfahrensordnung für Gütestellen schlichten zu lassen (Schlichtungsvereinbarung). Die Schlichtungsvereinbarung wird nach Maßgabe des dieser Verfahrensordnung als Anlage 1 beigefügten Musters geschlossen.
- 6.2 Die Verjährung der von der Schlichtung umfassten Ansprüche ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4. a) i. V. m. Abs. 2 BGB mit Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags bei der Gütestelle (Streitbeilegungsstelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB), mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, gehemmt. Die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrages bei der Schlichtungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.
- 6.3 Die Parteien sorgen durch einen Antrag nach den §§ 251 Satz 1, 278 a Abs. 2 ZPO dafür, dass laufende Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, denen derselbe Sachverhalt wie dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegt, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ruhen und auch nicht neu eingeleitet werden. Das gilt nicht für Eilverfahren/Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
§ 7 Kosten
- 7.1 Die Geschäftsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwands eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro bis 500,00 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer, falls die Tätigkeit der Geschäftsstelle umsatzsteuerpflichtig ist. Die Pauschale ist von beiden Parteien je zur Hälfte im Voraus zu zahlen.
- 7.2 Jeder Schlichter erhält ein Zeithonorar je Stunde nach folgender Staffelung (zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer)
Streitwert | bis 25.000 Euro | über 25.000 bis 100.000 Euro |
über 100.000 Euro |
---|---|---|---|
Einzelschlichter/Vorsitzender Schlichter | 200 Euro | 250 Euro | 300 Euro |
Beisitzer bei Besetzung mit drei Schichtern oder weiteren an der Schlichtung mitwirkenden natürlichen Personen | 150 Euro | 200 Euro | 250 Euro |
- 7.3 Der Antragsteller trägt die Kosten für das Verfahren der Antragstellung allein, bis der Antragsgegner dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat. Hierfür ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 50,00 Euro bis 500,00 Euro im Voraus fällig. Nach Bestellung des Schlichters ist ein weiterer Kostenvorschuss im Voraus für das Zeithonorar des Schlichters fällig. Der Kostenvorschuss wird vom Schlichter erhoben und ggf. beigetrieben.
- 7.4 Die Parteien sind ferner zum Ersatz der dem Schlichter und der Schlichtungsstelle entstehenden notwendigen Auslagen verpflichtet. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht. Die Auslagen werden nach Anlage 1 Teil 7 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV Nrn. 7000 ff.) vergütet.
- 7.5 Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber der Schlichtungsstelle für die Kostenpauschale und deren Auslagen, sowie für das Zeithonorar und die notwendigen Auslagen des Schlichters.
- 7.6 Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass die für eine Partei mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Kosten notwendig im Sinne der Prozessvorbereitung nach § 91 ZPO sind, sofern über den Streit nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens ein Zivilrechtsstreit anhängig wird.
- 7.7 Eine das Schlichtungsverfahren abschließende Vereinbarung soll die Verteilung der Kosten des Schlichters und der Geschäftsstelle zwischen den Parteien regeln. Fehlt es an einer solchen Regelung, gilt der Schlichter als beauftragt, über die Verteilung als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB verbindlich zu entscheiden.
- 7.8 Scheitert das Verfahren, tragen die Parteien die Kosten des Schlichters je zur Hälfte.
§ 8 Verfahrensgang
- 8.1 Wenn der Antragsgegner dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat und der Antragsteller hierüber informiert worden ist (§ 3), wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungsvereinbarung nach § 6 unterzeichnet und die Kostenpauschale nach § 7 Ziff. 7.1 sowie die Vorschüsse nach § 7.3 eingezahlt sind. Sollte dies nicht binnen zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung erfolgen, kann die Geschäftsstelle das Schlichtungsverfahren für beendet erklären.
- 8.2 Sind die Voraussetzungen von § 8 Ziff. 8.1 erfüllt, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in tatsächlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisstücke enthalten. Die Erwiderung einer anwaltlich vertretenen Partei soll eine kurzgefasste rechtliche Würdigung des Schlichtungsantrags aus ihrer Sicht enthalten.
- 8.3 Der Schlichter bestimmt im Einvernehmen mit den Parteien den Ort des Schlichtungsverfahrens und setzt umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien und ggf. ihre Vertreter zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt werden.
- 8.4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.
- 8.5 Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zu wahren.
- 8.6 Der Schlichter kann jederzeit eine Partei auffordern, ihm weitere Informationen zukommen zu lassen. Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Der Schlichter kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.
- 8.7 Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu fördern. Keine Partei hat Anspruch auf Einsicht in die Akte des Schlichters.
- 8.8 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Anwaltlich nicht vertretene Parteien hat der Schlichter über die rechtlichen Hintergründe und Folgen eines Einigungsvorschlags zu informieren.
- 8.9 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter • einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, • den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern, • einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile davon fällen, sofern die Parteien zuvor eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen haben.
- 8.10 Zustellungen im Sinne dieser Verfahrensordnung erfolgen schriftlich durch einfachen Brief oder Telefax. Die Gütestellen und Schlichter können auch die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wählen, mit Zustimmung der Parteien auch die elektronische Zustellung durch unverschlüsselte Mail von Anwalt zu Anwalt auch unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ohne Verschlüsselung.
§ 9 Beendigung des Verfahrens
- 9.1 Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei die Schlichtung schriftlich gegenüber dem Schlichter und der anderen Partei für gescheitert erklärt. Im Verhandlungstermin genügt eine mündliche Erklärung des Scheiterns, die zu protokollieren ist.
- 9.2 Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann auch er das Verfahren jederzeit beenden. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht. Der Schlichter weist die Parteien auf die Möglichkeit des einvernehmlichen Austausches des Schlichters (§ 4 Ziff. 4.9) hin.
- 9.3 Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Ist eine Einigung zustande gekommen, muss das Protokoll enthalten:
- Namen des Schlichters,
- Ort und die Zeit der Verhandlung,
- Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
- Gegenstand des Streites,
- Vereinbarung der Parteien.
- Das Protokoll ist von dem Schlichter zu unterzeichnen. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, genügt ein Vermerk des Schlichters, aus dem sich die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben. Der Schlichter hat der Geschäftsstelle mitzuteilen, wenn das Schlichtungsverfahren beendet ist. Die Mitteilung soll einen Hinweis darauf enthalten, ob zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt werden konnte.
- 9.4 Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung gilt das Schlichtungsverfahren mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung als beendet. Sofern die Beendigung des Verfahrens bzw. das Scheitern der Schlichtung gegenüber den anwesenden Beteiligten erklärt wird, gilt dies als Termin für die Beendigung des Verfahrens. Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht anwesend sein, gilt das Schlichtungsverfahren zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem der Schlichter dieser Partei die Verfahrensbeendigung schriftlich mitgeteilt hat.
- 9.5 Jede der beteiligten Parteien kann das Schlichtungsverfahren jederzeit ohne Angaben von Gründen gegenüber der anderen Partei bzw. dem Schlichter für beendet erklären. Dies steht einem einvernehmlichen Neubeginn eines Güteverfahrens nicht entgegen.
§ 10 Haftung
- 10.1 Eine Haftung von Rechtsanwaltskammer und IHKs, ihrer Organe und Mitarbeiter für Handlungen oder Unterlassungen des Schlichters ist ausgeschlossen. Der Schlichter kann in der Schlichtungsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.
- 10.2 Die Haftung von Rechtsanwaltskammer und IHKs, ihrer Organe und Mitarbeiter ist außer in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder, soweit vertragliche Beziehungen bestehen, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung für Gütestellen wurde am 17. März 2021 von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar beschlossen.
Die Verfahrensordnung für Gütestellten tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Rhein-Neckar "HK-Magazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Insoweit tritt die Schlichtungsordnung der IHK Rhein-Neckar vom 12. März 2014 außer Kraft.
Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum des vorgenannten Mitteilungsblattes, in welcher die Verfahrensordnung für Gütestellen abgedruckt worden ist.
Die vorstehende Neufassung der Verfahrensordnung für Gütestellen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt "IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.
Die vorstehende Neufassung der Verfahrensordnung für Gütestellen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt "IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.
Mannheim, 18. März 2021
Vorlage
der Verfahrensordnung für Gütestellen der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe.
Schlichtungsvereinbarung
zwischen
[Name/Firma, Anschrift, gesetzliche Vertreter, Antragsteller*(in)/“Ast.“
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt [Anschrift]
zwischen
[Name/Firma, Anschrift, gesetzliche Vertreter, Antragsteller*(in)/“Ast.“
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt [Anschrift]
und
[Name/Firma, Anschrift, gesetzliche Vertreter, Antragsgegner*(in)/“Ag.“
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt [Anschrift]
Rechtsanwalt [Anschrift]
zusammen "Parteien“ genannt.
Vorbemerkung
- Antragsteller und Antragsgegner sind uneinig bzw. befinden sich in einer Auseinandersetzung über folgenden Verfahrensgegenstand:
[Kurzbeschreibung des Gegenstandes der angestrebten Schlichtung, im Folgenden "Schlichtungsgegenstand“]. - Der Antragsteller*/die Antragstellerin* hat gegenüber der Gütestelle der [Angabe der konkreten Gütestelle der IHK oder der Rechtsanwaltskammer] Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die [Angabe der Gütestelle] gestellt:
[Antrag aus dem Antragsschreiben wiederholen.] - Die Verfahrensordnung für Gütestellen setzt in § 6.1 voraus, dass die Parteien der Schlichtung eine Schlichtungsvereinbarung abschließen, um das Schlichtungsverfahren in Gang zu setzen.
Dies vorausgeschickt, schließen der Antragsteller*/die Antragstellerin* und der Antragsgegner*/die Antragsgegnerin* die folgende
Schlichtungsvereinbarung
- Ast. und Ag. sind einig darüber, die Auseinandersetzung über den in der Präambel unter I. 2. aufgeführten Schlichtungsgegenstand mit – vorläufig – dem unter I. 2. aufgeführten Antrag in einem Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Verfahrensordnung für Gütestellen der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe einem Schlichtungsversuch zuzuführen („Verfahrensordnung“).
- Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der vorstehend unter 1. bezeichneten Verfahrensordnung, die beide Parteien hiermit für sich als verbindlich anerkennen. Sie haben von ihr Kenntnis genommen und übernehmen hiermit die dortigen Verpflichtungen und Obliegenheiten.
- Als Schlichter benennen sie aus dem Verzeichnis der Verfahrensordnung nach deren § 2.3 folgende Person: [Benennung des Schlichters]
- Die Parteien anerkennen, dass das Schlichtungsverfahren erst beginnen kann, wenn der Schlichter nach der Verfahrensordnung ihre Mitwirkung an dem Schlichtungsverfahren bestätigt hat.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird mit dem Eingang bei der Gütestelle wirksam. Dasselbe gilt für Änderungen dieser Schlichtungsvereinbarung, die nur schriftlich erfolgen kann.
Sie wird dreifach ausgefertigt, jeweils einmal für Ast. und Ag. und einmal für die Gütestelle. - Optional: "Sie untersteht deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Ort der Gütestelle, soweit gesetzlich zulässig. (Salvatorische Klausel).“
[Ort, Datum]
Unterschrift Ast.
Unterschrift Ast.
[Ort, Datum]
Unterschrift Ag
Unterschrift Ag