Schiedsgerichtsordnung der IHK Rhein-Neckar
Die Industrie- und Handelskammer Rhein Neckar ist gesetzliches Mitglied in der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die DIHK hat einen Schiedsgerichtshof (SGH) errichtet und bietet zur verbindlichen Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten eine eigene Schiedsgerichtsordnung (SGH-Schiedsregeln) an. Daher verweist die IHK Rhein-Neckar auf diese SGH-Schiedsregeln mit folgender Maßgabe:
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die auf das Schiedsgericht oder die Schiedsordnung der IHK Rhein-Neckar Bezug nimmt.
Artikel 2: Verweisung an den SGH
Haben die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Bezug nimmt, so finden die Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren wird durch den SGH administriert.
Artikel 3: Schiedsort und Verhandlungen
(1) Abweichend von § 16 der SGH-Schiedsregeln ist der Schiedsort Mannheim, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(2) Die Parteien können für Verhandlungen im Rahmen des Schiedsverfahrens Räumlichkeiten in der IHK Rhein-Neckar anmieten, sofern diese verfügbar sind.
Artikel 4: Kommunikation
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung verpflichtet die Parteien zur Nutzung der Verfahrens-managementplattform des SGH. Schriftsätze und Erklärungen sind von den Parteien ausschließlich über die digitale Verfahrensmanagementplattform an den SGH zu richten.
(2) Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sorgen für die Einhaltung der Technik-vorgaben des SGH.
Artikel 5: Benennung von Schiedsrichtern durch die IHK Rhein-Neckar
Schiedsrichter werden in den in § 9 und § 13 Abs. 1 der SGH-Schiedsregeln genannten Fällen nicht vom SGH, sondern von der IHK Rhein-Neckar benannt. Die IHK Rhein-Neckar kann beim SGH Vorschläge zur Benennung von Schiedsrichtern einholen.
Artikel 6: Haftungsausschluss
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der IHK Rhein-Neckar, ihrer Organe und Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
Artikel 7: Inkrafttreten
Diese Schiedsgerichtsordnung ist am 25. Februar 2026 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die frühere Schiedsgerichtsordnung der IHK Rhein-Neckar vom 26. September 2018 außer Kraft.
Links und Downloads
- Schiedsgerichtordnung – englisch (Link: https://schiedsgerichtshof.de/wp-content/uploads/2025/02/ENG_Arbitration-Rules_SGH_Nov-2024.pdf)
- Schiedsgerichtordnung – deutsch (Link: https://schiedsgerichtshof.de/wp-content/uploads/2025/02/DE_Schiedsordnung_SGH_Nov-2024.pdf)
