Schiedsgerichtsordnung der Industrie und Handelskammer Rhein-Neckar

Die IHK Rhein-Neckar ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet. Die IHK Rhein-Neckar beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen.

§ 1

Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Rhein-Neckar verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der DIS in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.

§ 2

Abweichend von Artikel 22.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist der Schiedsort Mannheim, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 3

In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Schiedsklage auch bei der IHK Rhein-Neckar einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer. Die IHK Rhein-Neckar leitet die Schiedsklage dann an die Hauptgeschäftsstelle der DIS weiter, die die Schiedsklage dem Beklagten zustellt und alle weiteren, in der DIS-Schiedsgerichtsordnung für sie vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

§ 4

Erklärungen der Parteien nach Artikel 15.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS zu richten. Bei Einreichung an die IHK Rhein-Neckar werden diese Erklärungen an die Hauptgeschäftsstelle der DIS weitergeleitet. Zur Fristwahrung reicht der Eingang bei der IHK Rhein-Neckar.

§ 5

Abweichend von Artikel 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 6

Abweichend von Artikel 11, 12 und 20 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen von den Parteien beantragte Ersatzbenennungen durch die IHK Rhein-Neckar. Diese kann einen Vorschlag der DIS einholen.

§ 7

Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei denn (a) die Parteien vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll oder (b) der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und der Schiedsrichter hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht.

§ 8

Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der IHK Rhein-Neckar, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der IHK Rhein-Neckar mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

§ 9

Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die nach der Kostenordnung der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr um 20 % reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 Euro die DIS-Bearbeitungsgebühr 350 Euro.

§ 10

Die Rechtsvorschriften der IHK Rhein-Neckar werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK Rhein-Neckar die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
Mannheim, 26. September 2018
Manfred Schnabel, Präsident
Dr. Axel Nitschke, Hauptgeschäftsführer