So finden Sie kompetente Sachverständige

Unsere Online-Datenbank hilft bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen.
Welchen Wert hat meine Geschäftsimmobilie? Ist das erworbene Bild tatsächlich ein echter "Rubens"? Warum hat sich im gemieteten Warenlager Schimmel gebildet? Wurde der Unfall durch einen technischen Mangel oder durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht?
Solche Fragen können nicht ohne Inanspruchnahme eines Sachverständigen geklärt werden. Unternehmer, Bürger, die öffentliche Hand und nicht zuletzt die Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts. Nur nach ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung können richtige, fundierte Entscheidungen getroffen und in Urteilen rechtgesprochen werden. Unternehmen brauchen Sachverständige, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die Aufgaben der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind vielfältig.

Wie finde ich schnell den richtigen Sachverständigen?

Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 36 Gewerbeordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Zurzeit sind über 7.600 Sachverständige auf mehr als 230 Sachgebieten bestellt. Alle öffentlich bestellten Sachverständigen werden vor ihrer Bestellung auf besondere Sachkunde und persönliche Eignung geprüft. Somit ist garantiert, dass der Sachverständige fachlich versiert und persönlich integer ist.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern stellen kostenfrei eine Datenbank für die Recherche nach Sachverständigen zur Verfügung.
Sollten Sie selbst keinen geeigneten Sachverständigen finden, so hilft Ihnen Ihre IHK gerne weiter.
Neben den Industrie- und Handelskammern bestellen auch die Handwerkskammern und die Regierungspräsidien Sachverständige. Die von der Handwerkskammer Mannheim bestellten Sachverständigen im Bereich der Handwerks finden Sie ebenfalls im Internet.

Sind die Gutachten eines Sachverständigen rechtsverbindlich?

Die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Der private Auftraggeber muss das Gutachten eines Sachverständigen nicht verwenden, wenn es ihm ungünstig erscheint. Der Richter kann vom Ergebnis eines eingeholten Gutachtens nach dem prozessrechtlichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichen. Eine Versicherung ist nicht verpflichtet, alle von Sachverständigen festgestellten Schadenspositionen zu akzeptieren. Eine Bank kann bei der Bewertung eines Grundstückes auch von einem niedrigeren Grundstückswert ausgehen, als ihn der Sachverständige ermittelt hat.
Nur dann, wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt wird, ist das Gutachten für beide Vertragsparteien verbindlich und sein Ergebnis kann dann nur beim Nachweis grober Unrichtigkeit vor Gericht angefochten werden.

Wodurch unterscheidet sich der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von anderen Sachverständigen?

Die öffentlich bestellten Sachverständigen werden nach § 36 Gewerbeordnung bestellt. Sie sind darauf vereidigt, ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben umfangreich, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich zu erbringen. Sie sind befugt, bundesweit tätig zu werden. Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung wird nur dann vorgenommen, wenn zuvor die besondere Sachkunde nachgewiesen wurde und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen. Sie sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO).
Auch sind sie gesetzlich verpflichtet, die verlangten Gutachten zu erstatten (§ 407 Abs. 1 ZPO, § 75 Abs. 1 StPO). Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen einem umfangreichen Pflichtenkatalog, dessen Einhaltung von der Bestellungskörperschaft überprüft wird. Insbesondere unterliegen sie einer strikten gesetzlich geregelten Schweigepflicht (§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB). Die Bezeichnung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießt besonderen gesetzlichen Bezeichnungsschutz (§ 132 a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die öffentliche Bestellung erfolgt regelmäßig befristet, meist auf fünf Jahre. Eine Verlängerung der öffentlichen Bestellung hängt unter anderem davon ab, dass der Sachverständige sein Wissen durch Weiterbildung auf dem erforderlichen, hohen Kenntnisstand hält.
Von den öffentlich bestellten Sachverständigen sind die amtlich anerkannten Sachverständigen zu unterscheiden, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen hoheitlich, vor allem im Bereich periodischer Sicherheitsüberprüfungen tätig werden.
Daneben gibt es noch verbandsanerkannte und selbst ernannte Sachverständige.
Die Ausübung einer "Sachverständigentätigkeit" bedarf grundsätzlich keiner behördlichen Zulassung oder hoheitlichen Anerkennung. Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt, so dass jeder, der sich am Gutachtenmarkt betätigen möchte, diesen Titel führen darf. Hier liegt im Regelfall keine Garantie dafür vor, dass Sachkunde und persönliche Integrität von unabhängiger Seite überprüft wurden.
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