Elektronische Kommunikation der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit den Gerichten

Überblick für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten.
Die Digitalisierung der Justiz schreitet voran. Dazu gehört, dass auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Justiz elektronisch kommunizieren, insbesondere erstellte Gutachten als elektronische Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte übermitteln.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen, da sie gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 ZPO Personen sind, die in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligt sind, einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen, um elektronische Dokumente, insbesondere Gutachten, elektronisch zustellen können.
Sichere Übermittlungswege gemäß § 130 a Abs. 4 ZPO sind dabei insbesondere
  1. das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach eBO gemäß § 130 a Abs. 4 Nr. 3 ZPO
  2. das Mein-Justizpostfach MJP gemäß § 130 a Abs. 4 Nr. 4 ZPO
Soweit Sie entweder das ebO oder das MJP als sicheren Übermittlungsweg einrichten möchten und hierfür Unterstützung benötigen, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Wir übermitteln Ihnen dann ein ausführliches Merkblatt mit entsprechenden Handlungsanleitungen und weiterführenden Links.
Wir weisen darauf hin, dass bei Einrichtung und Nutzung von eBO und MJP eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur auf dem Gutachten nicht mehr erforderlich sind.
Denn bei Einrichtung von eBO und MJP wird ein Identifizierungsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen auch die Unterschrift überprüft und bestätigt wird.
Es ist damit ausreichend, am Ende der Gutachten den Namen schriftlich wiederzugeben und den Rundstempel in digitaler Form anzubringen.
Für weitere Rückfragen oder Anregungen rund um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten bzw. der Einrichtung und Nutzung von ebO und MJP stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.