FAQs zur Handelsgerichtsbarkeit

Handelsrichter unterstützen als ehrenamliche Richter die Kammern für Handelssachen (Handelsgerichtsbarkeit) bei den Landgerichten im IHK-Bezirk.

Wo findet Handelsgerichtsbarkeit statt?

Alle Landgerichte im Bezirk der IHK Rhein-Neckar haben neben Zivilkammern auch Kammern für Handelssachen eingerichtet. Zivilrechtliche Streitigkeiten, die Handelssachen sind, können vor diesen Kammern für Handelssachen verhandelt werden, wenn die klagende oder die beklagte Partei dies in der Klageschrift, beziehungsweise der Klageerwiderung beantragt.

Wie ist eine Kammer für Handelssachen besetzt?

Die Kammer für Handelssachen ist mit drei Richtern, einem erfahrenen Berufsrichter als Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Kaufmann-/Unternehmerschaft besetzt. Die ehrenamtlichen Richter bringen ihren kaufmännischen Sachverstand und ihre unternehmerische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts ein. Alle drei Richter haben gleiches Stimmrecht. Streitigkeiten mit wirtschaftlichem Hintergrund können somit auch vor den staatlichen Gerichten in einem Zusammenspiel von besonderer juristischer und kaufmännischer Kompetenz entschieden werden.

Was sind Handelssachen?

Handelssachen sind insbesondere Klagen gegen einen Kaufmann aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in Handelsgesellschaften, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten oder solche im gewerblichen Rechtsschutz (siehe auch § 95 Gerichtsverfassungsgesetz).

Welche Besonderheiten bestehen im Bezirk der IHK Rhein-Neckar?

Das Landgericht Heidelberg hat - landesweit einmalig - drei Gruppen von Handelsrichtern. Neben den allgemeinen Handelssachen stehen damit für Handelssachen auf dem Gebiet des Baurechts und des Gesellschaftsrechts ehrenamtliche Handelsrichter zur Verfügung, die in diesen Bereichen über Spezialkenntnisse verfügen (Matchingverfahren).
Für ausgewählte Handelssachen, zum Beispiel Spruchverfahren, solche auf dem Gebiet des Kartell-, Urheber-, Markenrechts oder die Anfechtung von Beschlüssen einer Aktiengesellschaft, ist das Landgericht Mannheim zuständig (siehe auch § 13 Zuständigkeitsverordnung Justiz).

Handelsrichter werden

Zum Handelsrichter kann ernannt werden, wer
  • Deutscher ist,
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht,
  • in dem Landgerichtsbezirk Mannheim, Heidelberg oder Mosbach wohnt oder
  • in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
  • ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmens vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt,
  • ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann nicht ernannt werden
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

Sie haben Interesse, die Handelsgerichtsbarkeit als ehrenamtlicher Handelsrichter zu unterstützen und erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen? Kontaktieren Sie uns gerne.