Kündigungsfristen

Ein mündlicher oder schriftlicher Arbeitsvertrag, auch mit geringfügig Beschäftigten, kann unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist

Bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag Kündigungsfristen enthält. Die ordentliche Kündigung ist dann unter Beachtung der im Arbeitsvertrag genannten Fristen grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist, dass durch arbeitsvertragliche Kündigungsfristen eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist des § 622 Abs 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats) nur vereinbart werden kann, wenn
  1. eine kürzere Frist durch einen anwendbaren Tarifvertrag zulässig ist und diese kürzere Frist im Arbeitsvertrag vereinbart wurde
  2. der Arbeitnehmer nur für die Dauer von maximal drei Monaten als Aushilfe eingesetzt wird.
Die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Tarifvertragliche Fristen

Enthält der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen, so ist zu prüfen, ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, der besondere Kündigungsfristen enthält.
Tarifbindung, also die Anwendung eine Tarifvertrags, ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört, der einen Tarifvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft ist.
Liegt keine Tarifbindung vor, so können die Arbeitsvertragsparteien auch die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbaren.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf nicht länger sein als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen durch längere Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, mit der diese verlängerten Kündigungsfristen auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten, so kann zum Beispiel der Arbeitnehmer auch nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Will hingegen der Arbeitgeber kündigen, wäre dies nur mit einer Frist von sieben Monaten möglich.

Ausnahmeregelung für Probezeit

Während der vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen ( § 622 Abs. 3 BGB). Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, ist der Beweis der Probezeit-Vereinbarung schwierig.

Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Landesarbeitsministerien können durch eine so genannte Allgemeinverbindlichkeitserklärung Tarifverträge für bestimmte Branchen als anwendbar ("allgemeinverbindlich") erklären. Diese sind dann von den Betrieben zwingend zu beachten, unabhängig von der Frage der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband.
Ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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