Die Probezeit

Die Probezeit ist ein zentrales Instrument, um neue Mitarbeitende kennenzulernen und die Passung für die Stelle realistisch zu bewerten. Gleichzeitig gelten auch in der Probezeit klare arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen. Arbeitgeber sollten diese kennen, um rechtssicher zu handeln und Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit ist der erst Abschnitt eines Arbeitsverhältnisses und dient beiden Seiten dazu, festzustellen, ob die Zusammenarbeit langfristig passt. Arbeitgeber prüfen insbesondere fachliche Qualifikation, Arbeitsweise, Zuverlässigkeit und die Einbindung in das Team.
Wichtig: Die Probezeit ist rechtlich nicht verpflichtend, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag gibt es keine Probezeit – auch wenn sich das Arbeitsverhältnis faktisch noch “neu” anfühlt. § 20 BBiG (Berufsbildungsgesetz) schreibt jedoch für ein Berufsausbildungsverhältnis zwingend eine Probezeit vor, deren Dauer mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate betragen darf.

Dauer der Probezeit

Üblich ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten. Diese Dauer ist arbeitsrechtlich relevant, da erst nach sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz greift, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt.
Eine kürzere Probezeit ist möglich. Eine längere Probezeit über sechs Monate hinaus ist zwar denkbar, bringt arbeitsrechtlich jedoch keine zusätzlichen Vorteile, da der allgemeine Kündigungsschutz dann trotzdem greift.

Kündigung in der Probezeit

Ein wichtiger Unterschied zur Zeit nach der Probezeit betrifft die Kündigungsfrist. Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen und von beiden Seiten gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) – sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Arbeitgeber sollten dabei beachten:
  • Eine Kündigung muss nicht begründet werden
  • Sie darf jedoch nicht sittenwidrig, diskriminierend oder willkürlich sein
  • Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte) kann auch in der Probezeit greifen
Eine sorgfältige Dokumentation von Leistungs- oder Verhaltensdefiziten ist daher auch in der Probezeit empfehlenswert.

Geltung arbeitsrechtlicher Pflichten

Alle arbeitsrechtlichen Grundlagen gelten ab dem ersten Arbeitstag, unter anderem:
  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
  • Arbeitszeit‑ und Arbeitsschutzvorschriften
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach vier Wochen)
  • Urlaubsanspruch (anteilig)

Urlaub in der Probezeit

§ 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sieht vor, dass Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (die sogenannte Wartezeit) erwerben - wenn also in aller Regel die Probezeit bereits abgelaufen ist.
Nach § 5 BUrlG hat der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch auf Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

Befristete Arbeitsverträge und Probezeit

Auch bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Arbeitgeber sollten jedoch darauf achten, dass Dauer der Befristung und Probezeit in einem angemessenen Verhältnis stehen § 15 Absatz 3 TzBfG. Eine verbindliche Berechnungsweise gibt es jedoch nicht.

Gestaltung der Probezeit in der Praxis

Aus Arbeitgebersicht ist die Probezeit dann sinnvoll, wenn sie aktiv gestaltet wird:
  • Klare Erwartungen von Beginn an definieren
  • Regelmäßige Feedback‑Gespräche führen
  • Leistungsstand dokumentieren
  • Frühzeitig reagieren, wenn sich Probleme abzeichnen
  • Eine strukturierte Probezeit erhöht die Chance auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit und minimiert rechtliche Risiken.

Fazit

Die Probezeit bietet Unternehmen die Möglichkeit, neue Mitarbeitende ohne langfristige Bindung kennenzulernen. Sie ersetzt jedoch keine sorgfältige Personalauswahl und entbindet nicht von arbeitsrechtlichen Pflichten. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und die Probezeit aktiv nutzt, schafft eine solide Grundlage für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit.