Urlaub und Krankheit: Rechte im Überblick
Wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erkranken, gelten besondere arbeitsrechtliche Vorschriften. Die Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wird korrekt nachgewiesen. Arbeitgeber sollten die Melde- und Nachweispflichten kennen, insbesondere bei Erkrankungen im Ausland. Auch die Entgeltfortzahlung ist geregelt.
Krank im Urlaub – was Arbeitgeber wissen müssen
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, gelten besondere arbeitsrechtliche Regelungen. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. In diesem Fall gilt der Urlaub als unterbrochen, und die verlorenen Tage können zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt werden.
Meldepflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren – idealerweise telefonisch oder per E-Mail. Bei einer Erkrankung im Ausland muss zusätzlich die Adresse des Aufenthaltsorts mitgeteilt werden.
Nachweispflicht
Im Inland genügt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die der Arbeitgeber über die Krankenkasse abrufen kann. Bei einer Erkrankung im Ausland muss weiterhin ein ärztliches Attest vor Ort eingeholt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Entgeltfortzahlung
Für die Dauer der Krankheit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt wird entweder zurückgezahlt oder mit der Entgeltfortzahlung verrechnet.