Das Direktionsrecht
Das Direktionsrecht erlaubt es Arbeitgebern, bestimmte Arbeitsbedingungen einseitig festzulegen – im Rahmen gesetzlicher, tariflicher und vertraglicher Vorgaben.
Das Direktionsrecht umfasst die Zuweisung von Tätigkeiten, die dem Berufsbild und der vertraglich vereinbarten Rolle entsprechen. Auch der Arbeitsort kann bestimmt werden, sofern keine feste Zuweisung im Vertrag erfolgt ist. Die Arbeitszeit (z. B. Beginn, Ende, Pausen) unterliegt ebenfalls dem Weisungsrecht, nicht jedoch deren Umfang, der meist vertraglich geregelt ist.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das Verhalten im Betrieb regeln – etwa durch Kleidervorgaben, Rauchverbote oder Hygienemaßnahmen – sofern ein berechtigtes Interesse besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Grenzen ergeben sich aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und der betrieblichen Übung. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schränkt das Direktionsrecht ein, insbesondere bei generellen Regelungen zur Ordnung im Betrieb.
Jede Weisung muss nach “billigem Ermessen” erfolgen (§ 106 GewO i. V. m. § 315 BGB), also unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unzulässige Weisungen – etwa solche, die gegen gesetzliche Vorschriften oder Tarifverträge verstoßen – sind nicht bindend.
