Befristung von Arbeitsverträgen

Kurzfristige Bedarfsschwankungen wie z. B. Projektarbeit oder ein höheres Saisonaufkommen können es erforderlich machen, dass Unternehmen Arbeitsverträge mithilfe von Befristung flexibel gestalten möchten.

Befristungen ohne sachlichen Grund

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren möglich. Der Arbeitsvertrag darf dabei innerhalb dieses Zeitraums bis zu dreimal verlängert werden.
Eine solche Befristung ist ausdrücklich nicht zulässig, wenn mit dem Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat - unabhängig davon, ob dieses befristet oder unbefristet war.
Hinweis: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 (AZ: 7 AZR 716/09) steht eine frühere Beschäftigung der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.
Ein Ausbildungsverhältnis gilt nicht als vorheriges Beschäftigungsverhältnis.
Die Anzahl der Verlängerungen sowie die Höchstdauer der Befristung können in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden.
Solche Regelungen können auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Branchen übernommen werden, für die entsprechende Tarifverträge existieren.
Von den Beschränkungen für Befristungen bleiben Betriebe mit maximal fünf Arbeitnehmern weiterhin ausgenommen. Denn die Schranken für eine Befristung zielen darauf ab, eine Umgehung des Kündigungsschutzes zu vermeiden. Dieses gilt bekanntermaßen ohnehin nicht in den genannten Kleinbetrieben.

Befristung mit sachlichem Grund

Daneben sind befristete Arbeitsverträge weiterhin zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das Gesetz greift bei der - nicht abschließenden, sondern beispielhaften - Aufzählung von Gründen auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex zurück. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Einen wichtigen sachlichen Grund stellt darüber hinaus eine Anstellung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium dar. Daneben gibt es die traditionellen Befristungsgründe "Vertretung eines anderen Arbeitnehmers" sowie die "Befristung zur Erprobung". Auch können in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Befristung rechtfertigen.
Eine solche Befristung mit sachlichem Grund ist auch weiterhin im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund möglich. Nicht möglich ist jedoch die umgekehrte Reihenfolge: Eine vorausgehende befristete Beschäftigung aus einem sachlichen Grund schließt - wie jede andere Beschäftigung auch - eine spätere Befristung ohne sachlichen Grund bei diesem
Arbeitgeber aus. Beispiel: Ein Unternehmen kann einen Mitarbeiter zunächst ohne speziellen sachlichen Grund für zwei Jahre befristet einstellen und ihn danach die Vertretung zum Beispiel während des Erziehungsurlaubs einer Kollegin oder eines Kollegen übernehmen lassen.

Existenzgründerregelung erleichterte Befristung für Existenzgründer

Existenzgründer können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen. Als Existenzgründer gilt dabei ein Betrieb, dessen Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- oder Finanzamt noch keine vier Jahre zurückliegt. Nicht als Existenzgründung gilt eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Die Anzahl der Vertragsverlängerungen ist nicht begrenzt, sie müssen aber lückenlos aneinander anschließen.