Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Es gilt für zivilrechtliche Schuldverhältnisse und insbesondere für Arbeitsverhältnisse
Pflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, Diskriminierungen im Betrieb aktiv zu verhindern (§ 12 AGG). Dazu zählen:
- Vorbeugende Maßnahmen, z. B. Schulungen und Sensibilisierung
- Reaktion auf Verstöße, z. B. Abmahnung oder Kündigung
- Informationspflichten, z. B. Aushang des Gesetzes und Hinweis auf Beschwerdestellen
Benachteiligungsverbot
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Beschäftigte wegen eines der genannten Merkmale schlechter behandelt werden (§ 7 AGG). Dies umfasst auch mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen und sexuelle Belästigungen (§ 3 AGG).
Auswirkungen auf das Einstellungsverfahren
Das AGG entfaltet besondere Relevanz bereits im Vorfeld eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Bewerbungsprozess. Arbeitgeber sind verpflichtet, Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei zu formulieren (§ 6 Abs. 1 AGG). Eine Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund der in § 1 AGG genannten Merkmale – etwa Geschlecht, Alter oder ethnische Herkunft – ist unzulässig. Dies gilt sowohl für die Auswahlentscheidung als auch für die Kommunikation im Bewerbungsverfahren. Bereits eine unzulässige Formulierung in der Ausschreibung (z. B. “junges, dynamisches Team”) kann eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Arbeitgeber sollten daher standardisierte, objektive Auswahlkriterien verwenden und den gesamten Prozess dokumentieren, um im Streitfall eine diskriminierungsfreie Entscheidung belegen zu können (§ 22 AGG – Beweislastregelung).
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben u. a. folgende Rechte:
- Beschwerderecht (§ 13 AGG)
- Leistungsverweigerungsrecht bei sexueller Belästigung (§ 14 AGG)
- Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG)
- Maßregelungsverbot (§ 16 AGG)
Besonderheiten bei Kündigungen
Das AGG findet keine Anwendung auf Kündigungen. Hier gelten ausschließlich die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes (§ 2 Abs. 4 AGG).
Rechtsschutz und Beweislast
Rechtsschutz und Beweislast
Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt, sobald Indizien für eine Diskriminierung bestehen (§ 22 AGG). Antidiskriminierungsverbände können Betroffene unterstützen (§ 23 AGG).
