Sanktionen gegen Russland

Die EU hat weitreichende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können.   

Sanktionen gegen Russland aufgrund des Einmarsches in die Ukraine (Stand 27. Februar 2023)

Seit dem 23. Februar 2022 wurden mittlerweile 10 Sanktionspakete erlassen, das letzte am 25. Februar 2023 mit der Verordnung (EU)2023/427. (Änderungen sind im Text fett hervorgehoben). Auf den ersten Blick erscheinen die Verordnungen sehr unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur:
Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen aufgrund der Annexion der Krim:
  • für sektorale Maßnahmen (Verordnung (EU) 833/2014) und
  • eine für Personenlistungen (Verordnung (EU) 269/2014).
Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich in der “ konsolidierten Fassung der Verordnung 833/2014” (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden). 

Die Sanktionen umfassen mittlerweile u.a.  folgende Maßnahmen

  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System
  • Finanzsanktionen gegen zahlreiche Personen und Unternehmen. Die Liste der sanktionierten Personen wird kontinuierlich erweitert und umfasst mittlerweile über 1.500 Personen bzw. Unternehmen. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Diese können über die Finanzsanktionsliste der EU (FISALIS) geprüft werden. Mit dem 10. Sanktionspaket wurden weitere Personen und Unternehmen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern
  • Gelistete Dual-use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot, auch die Durchfuhr durch Russland
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und Erdölförderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht, teilweise Verbot
  • High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot (Anhang VII wurde durch das 10. Sanktionspaket nochmals erheblich u.a. um 47 elektronische Bauteile ergänzt). 
  • Erdölraffination Anhang X VO 833/2014:  
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI VO 833/2014  (Anhang XI wurde durch das 10. Sanktionspaket durch den Teil D geändert mit einer Altvertragsklausel bis zum 27. März 2023).
  • Seeschifffahrt Anhang XVI : Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII VO 833/2014 bei einem Stückpreis der Waren ab 300 Euro, sofern nichts genaueres bestimmt ist.
  • Ausfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXIII VO 833/2014 (Anhang XXIII wurde durch das 10. Sanktionspaket durch Teil C geändert. Betroffen sind zahlreiche Waren des Kapitels 72, 84, 85, 90 mit einer Altvertragsregelung bis zum 27. März 2023).
  • Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Anhang XVII. 
  • Einfuhrverbot für Kohle gemäß Anhang XXII VO 833/2014
  • Einfuhrverbot von bestimmten Gütern wie Holz, Düngemittel, Kaviar genaue Liste in Anhang XXI VO 833/2014  (Anhang XXI wurde durch das 10. Sanktionspaket durch einen Teil C geändert (insbesondere Einfuhrverbot von Kautschuk) mit einer Altvertragsklausel bis zum 27. Mai 2023)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg, über Pipelines gibt es Ausnahmen (Anhang XXV VO 833/2014
  • Einfuhrverbot von Gold und Schmuckwaren laut Anhang XXVI und Anhang XXVII VO 833/2014.
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk - Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete (VO 263/2022)
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
  • Hafenanlaufverbot in der EU gegen russische Schiffe
  • Einfuhrverbote für russische und belarussische Speditionsunternehmen mit einigen Ausnahmen, wofür eine Genehmigung notwendig ist. Diese wird vom BAFA erteilt. Der Antrag ist über ELAN-K2 Ausfuhr zu stellen, in Ausnahmefällen auch unter embargo-transport@bafa.bund.de. Russland hat seinerseits ein Verbot für europäische Speditionsunternehmen Anfang Oktober 2022 erlassen.
  • Ausschluss russischer Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
  • Behandlung Russlands nicht mehr als meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des Zolls. Bei Ausfuhrvorgängen nach Russland müssen bestimmte Codierungen angegeben werden. 

Hotline des BAFA unter 06196 908-1237

Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen unter anderem auch auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) recherchieren. Dort gibt es einen ausführlichen Überblick zu den restriktiven Maßnahmen und auch eine tabellarische Übersicht zu den Verboten und den Genehmigungspflichten im Rahmen des Russland Embargos. Weiterhin stellt das BAFA auch eine telefonische Hotline zum Russland-Embargo bereit.

EU Generaldirektion Handel FAQ zu Dual-Use und High-Tech

Die EU Generaldirektion Handel hat ebenfalls ausführliche  Frequently Asked Questions zu den Restriktionen in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter und High-Tech-Güter bereit gestellt.

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. 
Bereits genehmigte Deckungen laufen weiter. Informationen sind auf der Webseite von PwC und dem Agaportal abrufbar:

Sanktionen der USA gegen Russland 

Die Sanktionsregelungen der USA sind im Detail nachzulesen in der Implementation of Sanctions Against Russia Under the Export Administration Regulations; zu dem gibt es eine kurze Zusammenfassung im Bureau of Industry and Security Fact Sheet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten prüfen.

Gegensanktionen Russlands

Die russische Regierung hat u. A. folgende Gegenmaßnahmen getroffen:
  • Verbot der Ausfuhr bis 31. Dezember 2022 von 200 Importprodukten und Ausrüstung darunter Landtechnik und elektrische Geräte, aber auch Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore und Projektoren,
  • Kontrolle über den Verkauf von Deviseneinnahmen durch Exporteure, 
  • Verbot für russische Personen für den Transfer von Devisen ins Ausland
  • Verbot für die Vergabe von Fremdwährungskrediten an Gebietsfremde,
  • Verbot für Russen, Geld auf ausländischen Konten gutzuschreiben.
  • Verbot der Ausfuhr von Bargeld und Finanzinstrumente in ausländischer Währung im Wert von über 10.000 US-Dollar

Genehmigungspflichtige Geschäfte mit Unternehmen aus “unfreundlichen Staaten”

Moskau hat am 7. März 2022 eine Liste “unfreundlicher Staaten” veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Staaten, die Sanktionen gegen Russland erlassen haben. Dazu gehören USA, Kanada, die EU-Staaten, Großbritannien und weitere Staaten.
Alle Geschäfte mit Personen und Firmen aus der Liste der “unfreundlichen Staaten” werden fortan von einer Rechtskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen geprüft. Eine in Russland steueransässige Firma oder ein Unternehmen aus einem der unfreundlichen Staaten muss einen Antrag an die Kommission zur Genehmigung einer Transaktion bzw. eines Geschäfts stellen. Zudem sollen finanzielle Verpflichtungen bei "unfreundlichen Staaten" nur noch in Rubel beglichen werden dürfen. Dafür müssten die Staaten ein Verrechnungskonto bei einer russischen Bank einrichten.
Außerdem ist die Ausfuhr aus Russland in “unfreundliche Staaten” von bestimmten Holzarten bis Ende 2022 verboten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer. Sie können Ihre Anliegen schildern und Fragen stellen über das Kontaktformular zum russischen Zoll.
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