Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens
Am 8. August 2023 wurde von der Russischen Föderation die Verordnung (Ukaz) Nr. 585 veröffentlicht, die die Aussetzung einiger Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit sogenannten unfreundlichen Ländern, darunter auch Deutschland, beinhaltet. Das hat unter anderem Auswirkungen auf Dividendenausschüttungen und Betriebsstätten.
Teilaussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens
Im Februar 2023 wurde die Russische Föderation von der EU auf die “Schwarze Liste” der nicht kooperierenden Gebiete für steuerliche Zwecke gesetzt. Seitdem drohte Russland mit der Kündigung der Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber der EU.
Am 8. August 2023 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Deutschland mit der Verordnung Nr. 585 in Teilen ausgesetzt, konkret handelt es sich um die Artikel 5 bis 22 und Artikel 24 des Abkommens.
Was ändert sich?
Mit der Aussetzung einiger Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens fallen Präferenzen für Unternehmen mit Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in der Russischen Föderation weg:
- Erhöhung des Quellensteuersatzes von 5 Prozent auf 15 Prozent bei Dividendenausschüttungen.
- Veräußerungsgewinne, Zinsen und Lizenzen unterliegen nun der russischen Quellensteuer von 20 Prozent.
- Bauausführungen oder Montagen in Russland bilden nun bereits nach Ablauf eines Monats eine Betriebsstätte und nicht wie bisher nach einer Dauer von mehr als 12 Monaten. Der Gewinn der Betriebsstätte unterliegt der russischen Gewinnsteuer von 20 Prozent.
- Bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit teilweise in Russland ausüben, kann es zu einer Doppelbesteuerung des Arbeitslohnes in Deutschland und Russland kommen.
Wie geht es weiter?
Hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens gelten noch formale Regelungen wie zum Beispiel zu den umfassten Steuern, Begriffsbestimmungen, zum Informationsaustausch und zu Verständigungsverfahren weiter sowie zur Anrechnung ausländischer Steuern.
Die deutsche Seite hat ihrerseits hingegen die jeweiligen Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens noch nicht ausgesetzt, und wendet diese weiterhin an. Ob diese nach dem Reziprozitätsprinzip ebenfalls ausgesetzt werden, lässt sich abwarten.
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