Sanktionsumgehungen vermeiden
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sanktionsumgehungen wurden in der VO 833/2014 mit den fortlaufenden Sanktionspaketen immer weiter verschärft. Die EU und das Bundesministerium für Wirtschaft geben in Hinweispapieren Hilfestellung zur Erkennung von Sanktionsumgehungen. Am 28. Mai 2025 hat die EU-Kommission zudem ein Fact Sheet zum Incoterms “ex works” veröffentlicht. Neu ist auch ein Hinweispapier des BMWE zur Sanktionsumgehung betreffend CNC-Fräs- und Drehmaschinen.
- EU Sanctions Fact Sheet – Incoterms "Ex Works" (exw)
- Compliance von Tochtergesellschaften
- Dienstleistungen
- Rechtsrahmen für Sanktionsumgehungen
- Leitfaden der Europäischen Kommission
- Hinweispapier BMWK
- Hinweispapier BMWK zu CNC-Fräs- und Drehmaschinen
- Hinweispapier G7-Mitgliedstaaten
- Einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen durch Litauen, Estland, Lettland, Finnland und Polen
EU Sanctions Fact Sheet – Incoterms "Ex Works" (exw)
Am 28. Mai 2025 wurde von der EU Kommission ein Factsheet zur Nutzung der Klausel “Ex Works” und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht. Hier wird klargestellt, dass der Verkäufer auch bei der Verwendung der Klausel EXW vollumfänglich haftbar bleibt.
Compliance von Tochtergesellschaften
Im Artikel 8a der Verordnung (EU) 833/2014 wird die Compliance von Tochtergesellschaften geregelt. Der Artikel besagt, dass Unternehmen, Personen und Organisationen sich bemühen müssen, dass Tochtergesellschaften nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die Sanktionen untergraben werden.
Dienstleistungen
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA hebt das Dienstleistungsverbot für deutsche Unternehmen auf. Diese ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Hierdurch gilt für die Dienstleistungen in den Bereichen IT-Beratung und Wirtschaftsprüfung eine Befreiung von den Verboten für Dienstleistungen, wenn es sich bei den zu beratenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen um solche handelt, die Eigentum einer Person, Organisation oder Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates, dem EWR angehörenden Landes, der Schweiz oder der in Anhang VIII aufgeführten Landes sind oder unter deren alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle sind.
Ab diesem Zeitpunkt gilt Artikel 5n, Abs. 10h der Verordnung (EU) 833/2014. Dieser besagt, dass für die Erbringung von Dienstleistungen eine Genehmigung der jeweiligen Behörde des Mitgliedstaates einzuholen ist.
Rechtsrahmen für Sanktionsumgehungen
Mit dem 11. Sanktionspaket wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um gegen Sanktionsumgehungen vorzugehen. In Artikel 12f Verordnung (EU) 2023/1214 ist die neue Regelung aufgeführt, die besagt, dass die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter und Technologien in das im Anhang XXXIII aufgeführte Drittland nicht ausgeführt werden dürfen. Auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste sind im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien verboten. Dies gilt ebenso für Finanzhilfen und Finanzmittel, Rechte des geistigen Eigentums und Lizenzen.
Bei den genannten Gütern und Technologien handelt es sich um solche mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt, und deren Ausfuhr nach Russland im Rahmen dieser Verordnung verboten ist, und bei denen ein hohes und kontinuierliches Risiko besteht, dass sie nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr aus der Union aus Drittländern nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
Der Artikel ist zurzeit noch ohne Anwendungsbereich. Die Aufnahme von Gütern, Technologien und Drittländern wird als letztes Mittel der handelsbezogenen Beschränkungen gesehen. Die Sanktionsumgehungen sollen möglichst mit Hilfe diplomatischer Verhandlungen minimiert werden.
Leitfaden der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, wie Unternehmen Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können und anschließend vermeiden können.
Unternehmen aus der EU sind dazu verpflichtet, beim Handel mit Drittländern eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geschäftspartner die Sanktionen der EU nicht umgehen. Der Leitfaden soll bei der konkreten Umsetzung Hilfestellung geben.
Im Leitfaden werden folgende Themen behandelt:
- Schritte, die bei der strategischen Risikobewertung vorgenommen werden müssen
- Leitlinien für die Umsetzung einer verstärkten Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die den Risiken der Sanktionsumgehung am stärksten ausgesetzt sind.
- Warnzeichen ("Red Flags") für Sanktionsumgehungen, vor allem bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartnern.
Der Leitfaden ergänzt die Liste der besonders kritischen Militärgütern und wirtschaftlich wichtigen Waren, die Unternehmen bei ihrer Sorgfaltsprüfung einbeziehen sollten.
Hinweispapier BMWK
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 1. Oktober 2024 ein aktualisiertes Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Aktuelle Analysen zeigen, dass insbesondere kriegsrelevante Güter (Güter der “Common High Priority List” der Europäischen Kommission) westlicher Unternehmen weiterhin nach Russland gelangen. Ein Großteil dieser Güter stammt aus in Tochterunternehmen hergestellten Produktionsstätten. Die Güter gelangen über Umwege via Drittstaaten oder auf direktem Wege nach Russland. Das Hinweispapier soll das Problembewusstsein deutscher betroffener Unternehmen und zielgerichtete interne Kontroll- und Compliance-Maßnahmen stärken.
Hinweispapier BMWK zu CNC-Fräs- und Drehmaschinen
Am 06. Mai 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Hinweispapier “Sanktionsumgehung betreffend CNC- Fräs- und Drehmaschinen” veröffentlicht. Dieses weist auf die sektorspezifischen Risiken der russischen Beschaffungsbemühung bei Werkzeugmaschinen hin und erläutert anhand von Best Practice-Beispielen, wie Prävention zielgerichtet durch Compliance-Bemühungen umgesetzt werden kann.
Hinweispapier G7-Mitgliedstaaten
Am 24. September 2024 veröffentlichten die G7-Mitgliedstaaten das gemeinsame Hinweispapier "Preventing Russian Export Control und Sanctions Evasion: Updated Guidance for Industry“. Es enthält Erläuterungen zu besonders kritischen Gütern (CHPL) und Risikoindikatoren (Red Flag Indicators), aber auch ein "Best Practices“ Kapitel. Dieses beinhaltet Vorschläge für unternehmensinterne Compliance-Maßnahmen.
Einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen durch Litauen, Estland, Lettland, Finnland und Polen
Die genannten Staaten wollen durch die einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus verhindern bzw. die Durchfuhr von Waren nach Länder wie z.B. Türkei, Aserbaidschan oder Georgien sicherstellen. Dies soll mit Hilfe der jeweiligen Zollbehörden durch verstärkte Kontrollen und Maßnahmen umgesetzt werden.
Zusätzliche Informationen müssen den Zollbehörden nun vorgelegt werden, um das Risiko des Verbleibens der Ware in Russland beim Austritt einschätzen zu können. Der Austritt der Sendung wird verweigert, wenn die Dokumente nicht vorgelegt werden oder die geforderten Informationen nicht enthalten:
- unlogischer bzw. wirtschaftlich ungerechtfertigter Transportweg
- Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus
- Herstellererklärung
- zusätzliche Anforderungen für Anmelder/zuständige Zollstelle für das Ausfuhrverfahren