Konsignationslager
Mit den sogenannten “Quick Fixes” hat die EU Kommission umsatzsteuerliche Vereinfachungen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr eingeführt. Diese gelten auch für Konsignationslager, sogenannte “call-off-stocks”.
- Was ist seit dem 1. Juli 2020 für Konsignationslager in Polen neu?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Vereinfachungsregelung greift?
- Wer darf den Transport der Ware organisieren?
- Welche steuerlichen Folgen hat die Nutzung des Konsignationslagers?
- Was passiert, wenn der Kunde beim Transport noch nicht bekannt ist?
Was ist seit dem 1. Juli 2020 für Konsignationslager in Polen neu?
Seit dem 1. Juli 2020 hat Polen die EU-Vorgaben zur Vereinfachung von Konsignationslagern in nationales Recht umgesetzt. Damit entfällt für deutsche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Polen, wenn sie Waren dort in einem Abruflager lagern, bis diese vom Kunden entnommen werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Vereinfachungsregelung greift?
Die Ware wird in ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat verbracht mit dem Ziel, die Ware anschließend an einen anderen Unternehmer zu liefern. Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung. Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferanten seine Umsatzsteueridentifikationsnummer aus dem Bestimmungsland. Der Lieferant trägt das Verbringen in ein Register ein und nimmt den Vorgang in seine Zusammenfassende Meldung auf. Die Ware muss spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bestückung des Lagers wieder entnommen werden.
Wer darf den Transport der Ware organisieren?
Der Transport muss durch den Lieferanten selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen. DAuch der Kunde kann den Transport übernehmen, wenn er nachweislich im Namen des Lieferanten handelt. Wichtig ist, dass das Eigentum an der Ware bis zur Entnahme beim Lieferanten bleibt.
Welche steuerlichen Folgen hat die Nutzung des Konsignationslagers?
Wird die Ware unter den genannten Bedingungen von Deutschland nach Polen verbracht, gilt dies nicht mehr als innergemeinschaftliches Verbringen. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht erst bei Entnahme der Ware durch den Kunden in Polen. Der Vorgang wird als innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung behandelt
Was passiert, wenn der Kunde beim Transport noch nicht bekannt ist?
Ist der Abnehmer zum Zeitpunkt des Transports nicht bekannt, greift die Vereinfachungsregelung nicht. In diesem Fall muss sich der deutsche Lieferant in Polen umsatzsteuerlich registrieren und bei Entnahme der Ware durch den Kunden die polnische Umsatzsteuer abführen.
Ausführliche Erläuterungen zu den Vereinfachungsregelungen beim Konsignationslager hat die Europäische Kommission in ihren Explanatory Notes zusammengestellt.
