Belarus – Sanktionen verschärft

Die EU hat ihre Sanktionen gegen Belarus aufgrund der Beteiligung an der militärischen Invasion Russlands in die Ukraine erneut verschärft.

Sanktionen

Mit der Sanktionsausweitung gegen Belarus soll eine stärkere Angleichung der Sanktionen gegen Russland und Belarus erreicht werden.
Die Sanktionsmaßnahmen sollen nach Angaben der EU-Kommission unter anderem dazu führen, dass die bereits geltenden Sanktionen gegen Russland nicht über Belarus umgangen werden können.
Die EU-Maßnahmen umfassen Sanktionen gegen weitere 38 Personen und drei Organisationen. Die entsprechenden Rechtsakte, einschließlich der Namen der betroffenen Personen, wurden im Amtsblatt veröffentlicht.

Maßnahmen

Als Reaktion auf die anhaltende belarussische Beteiligung am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die EU außerdem gezielte restriktive Maßnahmen verhängt:
  • ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge
  • ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen wesentlichen Komponenten und Munition
  • weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, einschließlich Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Komponenten
  • ein erweitertes Ausfuhrverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Belarus unterliegt nach wie vor Beschränkungen in den Bereichen:
  • Finanzen,
  • Handel,
  • Energie,
  • Verkehr sowie anderen Maßnahmen.

Bisherige Sanktionen

Sanktionen gegen Belarus bestehen seit 2006 und wurden sukzessiv erweitert. Die EU verurteilt damit die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet.
Die bisherigen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie Handelsbeschränkungen:  
  • auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt, erweitert um 12 Personen und acht Einrichtungen (Verordnung 2022/876).
  • weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die Bereiche Tabakerzeugnisse (Anhang VI), mineralischen Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII), Düngemittel (Anhang VIII), Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X), Zementprodukte (Anhang XI), Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII) sowie Kautschukprodukte (Anhang XIII). 
  • Exportverbote nach Belarus betreffen Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen), gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-use-VO) sowie komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
  • Die belarussischen Banken Belagroprombank, Dabrabyt, die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen, sowie die belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (-Belinvestbank) werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen.
  • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten.
  • Die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100.000 Euro übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentral-Verwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden.