Iran-Embargo
Die EU hat verschiedene restriktive Maßnahmen gegen den Iran erlassen. Diese richten sich gegen die militärische Kerntechnik, gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und gegen die militärische Unterstützung Russlands im Angriffskrieg gegen die Ukraine.
- Maßnahmen gegen Irans Atomprogramm/Snap-Back-Mechanismus
- Wirtschafts- und Finanzsanktionen
- Was müssen Unternehmen aufgrund der Wiedereinsetzung der Sanktionen beachten
- Neue ATLAS-Codierungen
- Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
- Maßnahmen gegen die militärische Unterstützung Russlands durch Iran
- Informationen des BAFA und des Zolls
Maßnahmen gegen Irans Atomprogramm/Snap-Back-Mechanismus
Mit Wirkung vom 30. September 2025 hat die EU die 2016 mit dem multilateralen Atom-Vertrag (Joint Comprehensive Plan of Action JCPOA) ausgesetzten restriktiven Maßnahmen mit der Verordnung (EU) 2025/1975 wieder in Kraft gesetzt. Hintergrund: der Iran hat sich nicht an die festgeschriebenen Vereinbarungen hinsichtlich seines Atom-Programms gehalten hat ( Verordnung (EU) 267/2012).
Folgende handelsbezogenen Maßnahmen sind seit dem 30. September 2025 wieder in Kraft:
- ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran (Waffenembargo)
- ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
- Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen
- ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
- Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
- Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
- ein Verbot bestimmter Software
Wirtschafts- und Finanzsanktionen
Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen (Iran sanctions snapback: Council reimposes restrictive measures - Consilium); diese sind im Einzelnen:
- Vermögenssperren und Listungen: Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen und Organisationen werden eingefroren; Bereitstellung von Finanzmitteln ist verboten
- Banken und Zahlungsverkehr: Einschränkungen bei Überweisungen, Verbot neuer Korrespondenzbank-Beziehungen, Ausschluss bestimmter Banken vom SWIFT-System
- Kredite und Investitionen: Verbot der Vergabe von Darlehen, Beteiligungen und Investitionen in iranische Unternehmen, besonders im Energie- und Rohstoffsektor
- Versicherungen und Finanzdienstleistungen: Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für iranische Schifffahrt, Energie- und Transportgeschäfte
- Transportbezogene Finanzsanktionen: Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Staatsreederei (IRISL) und Beschränkungen bei Finanzierung, Hafen- und Luftfahrtgeschäften
Damit unterliegen Überweisungen von und in den Iran einer Genehmigungspflicht oder sind vollständig verboten, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Zahlungen für legitime Handelsgeschäfte (z. B. humanitäre Güter, Medikamente, Lebensmittel) sind in der Regel weiterhin zulässig, müssen jedoch streng nachgewiesen werden.
Was müssen Unternehmen aufgrund der Wiedereinsetzung der Sanktionen beachten
- Überprüfung, ob die Handelsware von den Sanktionsmaßnahmen erfasst ist
- Prüfung, ob der Handelspartner, beteiligte Personen / Unternehmen auf Sanktionslisten stehen
- Analyse der Bankgeschäfte: Ist eine Zahlung überhaupt noch zulässig bzw. möglich?
Neue ATLAS-Codierungen
Mit dem Wiederinkrafttreten der Sanktionen wurden auch neue ATLAS-Codierungen geschaffen. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 0847/25 über die neuen Genehmigungs- und Negativcodierungen.
Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
Grundlage dieser Maßnahmen bildet die Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Hierbei handelt es sich um Bereitstellungsverbote und güterbezogene Beschränkungen.
Maßnahmen gegen die militärische Unterstützung Russlands durch Iran
In den Jahren 2023 und 2024 hat die EU weitere restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands durch Iran mit der Verordnung (EU) 2023/1529 umgesetzt; diese beinhalten im Wesentlichen:
- Handelsbeschränkungen für Komponenten von unbemannten Luftfahrzeugen
- Transaktionsverbot mit Häfen und Schleusen
- Listung von Fluggesellschaften
Informationen des BAFA und des Zolls
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt umfassende Informationen zum Embargo gegen Iran bereit. Die Zollverwaltung fasst auf seiner Website die wichtigsten Beschränkungen für Ausfuhren/Einfuhren zusammen.
