Algerien: erweiterte Importvorschriften
Das algerische Handelsministerium (Generaldirektion für Außenhandel) informiert, dass alle Unternehmen, die Produkte für den Weiterverkauf nach Algerien einführen, Importlizenzen benötigen. Außerdem ist die Nutzung von Barcodes auf Konsumgüter verpflichtend und jede Einfuhr von Waren ist an eine vorherige Bankdomizilierung gebunden.
Barcode
Die Vorgabe der Anbringung von Strichcodes bezieht sich auf lokalhergestellte und auch auf importierte Waren. Importware muss einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, kann der Marktzugang verweigert werden.
Importlizenz
Die Anträge auf Importlizenzen sind an die Wirtschaftsdirektion des zuständigen Verwaltungsbezirks (“Wilaya”) zu richten. Den Anträgen sind zusätzlichen Dokumente beizufügen. Bei der Einfuhr von Waren nach Algerien, die mit Dokumenteninkasso oder Akkreditiv bezahlt werden, ist die Vorlage von folgenden Dokumenten erforderlich:
- Ursprungszeugnis (certificate d'origine)
- Ggf. Pflanzengesundheitszeugnis (certificate Phytosanitaire)
- Freiverkäuflichkeitserklärungen
Die Freiverkäuflichkeitsbescheinigung muss nur noch für Waren vorgelegt werden, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind.
Für Waren, die in Algerien weiterverarbeitet werden oder bereits eine technische Zulassung der algerischen Behörden erhalten haben, ist die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich.
Freiverkäuflichkeitserklärung
Für die Ausstellung von Freiverkäuflichkeitserklärungen gilt: Es können keine algerischen Mustervorlagen verwendet werden; es besteht jedoch die Möglichkeit der Eigenerklärung des Verkäufers auf Firmenbriefbogen. Die Erklärung kann ausschließlich von der zuständigen IHK bescheinigt werden.
Qualitätszertifikat/Konformitätszertifikat
Zusätzlich wird die Vorlage eines Qualitätszertifikates verlangt. Die AHK Algerien informierte über den Wegfall der Vorlagepflicht von Qualitätszertifikaten für Warenimporte bei Eröffnung eines Akkreditivs. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Vorlagepflicht nur bei Eröffnung eines Akkreditivs in Algerien aufgehoben ist. Für bestimmte Waren gilt weiterhin die Verpflichtung zur Erstellung eines Konformitätszertifikates durch den Hersteller.
Bankdomizilierung
Die algerische Zentralbank hat mit der Mitteilung Nr. 01/DGC/2026 vom 14. Mai 2026 neue Vorgaben für die Importabwicklung eingeführt. Der Versand durch den ausländischen Lieferanten darf erst erfolgen, nachdem die Importtransaktion bei einer zugelassenen Bank registriert (domiziliert) wurde.
Folgendes sollten deutsche Exporteure beachten:
- Sicherstellen, dass das Datum auf Transport- und Versanddokumenten nach dem Datum der Bankdomizilierung liegt
- Versand erst nach erfolgter Domizilierung veranlassen
- Wird die Ware vor der Domizilierung versendet, dürfen algerische Banken den Vorgang grundsätzlich nicht akzeptieren; Ausnahmen gelten nur in begründeten Einzelfällen
- Enge Abstimmung mit dem algerischen Geschäftspartner, um Verzögerungen oder Zurückweisungen zu vermeiden.
Die Regelung gilt nur für Waren, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung versandt wurden; maßgeblich ist das Datum im jeweiligen Transportdokument.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHK Algerien.
Links und Downloads
- Export und Import (Nr. 932968)
- Ausfuhr von Waren aus der EU (Nr. 948158)
- AHK Algerien (Link: http://algerien.ahk.de/)
