UK – das Abkommen und die zoll- und präferenzrechtlichen Auswirkungen

Das Trade and Cooperation Agreement, TCA gewährt Zollfreiheit für Ursprungserzeugnisse aus der EU und dem Vereinigten Königreich.

Abkommen TCA

Das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem VK wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L149/10 veröffentlicht und ist seit dem 1. Mai 2021 in Kraft.
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen in weiten Teilen denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (EU-Japan-EPA) und ergeben sich aus Teil Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens (Textfassung ab Seite 27 und vorläufig als Artikel ORIG.1ff). Die Ursprungsregeln sind in der Präferenzdatenbank WuP des Zolls abrufbar.
Hinweis:
Eine Präferenzbehandlung ist nur vorgesehen, für Erzeugnisse mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei, also dann, wenn Ursprungserzeugnisse der EU in das GB und Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU eingeführt werden. (Wieder eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU können nach dem Zollkodex der Union ggf. als Rückwaren zollfrei belassen werden).
Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu, sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich auf den Seiten 423ff. mit den vorläufigen Bezeichnungen ANNEX ORIG-1 bis ANNEX ORIG-6. Als Präferenznachweis ist die Erklärung zum Ursprung vorgesehen.
Bei Warenwerten über 6.000 ist die REX-Nummer des registrierten Ausführers anzugeben; die Briten müssen dagegen immer ihre EORI-Nummer angeben.
Der Wortlaut der Erklärung lautet:
Deutsche Version:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer des Ausführers DEREX….………. ) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ……. sind.
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(Ort und Datum)
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(Name des Ausführers)

Merkblatt und Leitlinien

Der Zoll hat ein umfassendes Merkblatt zum Abkommen mit dem VK veröffentlicht. Zusätzlich hat die EU-Kommission ausführliche Leitlinien zur Präferenzbehandlung, zum Ursprung und zu den Zollverfahren im Rahmen der neuen Beziehungen zum Vereinigten Königreich erarbeitet.
Zollrechtlich gilt das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2021 als Drittlandgebiet. Das bedeutet für die Ausfuhr aus der EU nach VK:
  • Ausfuhranmeldung mit EORI-Nummer über ATLAS
  • Erklärung zum Ursprung (EzU) bis 6000 Euro
  • EzU eines registrierten Ausführers (Rex); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
  • als Ursprungsland ist “Europäische Union” bzw. “Union” bei EU-Ursprungswaren zu nennen
  • Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt
  • umsatzsteuerlich handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Ausfuhr
In VK erfolgt eine Einfuhrabfertigung; die Höhe eventueller Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif.
Bei der Einfuhr in die EU aus VK ist Folgendes erforderlich:
  • Ausfuhrabfertigung VK
  • Einfuhranmeldung in die EU
  • EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuer), es sei denn, es liegt eine Erklärung zum Ursprung des Briten bei
  • bei Werten über 6000 EURO muss der Brite in der Erklärung zum Ursprung seine EORI-Nummer angeben
  • je nach Warenart ( z.B. Pflanzen) werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich

Fehlende Ausgangsbelege

Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Die IHK-Organisation setzt sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt die DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte Spediteurbescheinigung von ihren Spediteuren anzufordern.
DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher “Sammelerledigungen” bei offenen Ausfuhrvorgängen statt. Sobald uns hierzu konkretere Informationen seitens des Zolls vorliegen, informieren wir Sie.
Mit der ATLAS-Info 0190/21 vom 4. Juni 2021 informierte die GZD über Details der Ausgangsabfertigung in Frankreich bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr mittels dem französischen Smart Border System. Der französische Zoll versucht, die technischen Defizite zu lösen. Zugleich weist die GZD aber auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensabläufe hin, durch die die Unternehmen ihrerseits eine automatisierte Ausgangsbestätigung sicherstellen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info.

Präferenzielle Ursprungsregeln und Lieferantenerklärungen

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen:
Waren des VK sind nach Ablauf der Übergangsfrist keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Großbritannien (GB) kann bei der Neuausstellung von Lieferantenerklärungen als präferenzbegünstigtes Land angegeben werden.
Als Bezeichnung ist Folgendes zulässig:
  • “Vereinigtes Königreich”, “United Kingdom” (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen),
  • “Großbritannien”, “Great Britain” (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen) oder
  • ISO-Alpha-2-Ländercode “GB”
“England” als Angabe ist dagegen nicht zulässig.
Der Zoll informiert auf seiner Webseite umfangreich zu den präferenziellen Ursprungsregelungen. Weitere Informationen erteilt auch die AHK Großbritannien.