Zoll Ukraine: Gemeinsames Versandverfahren

Die Europäische Kommission hat eine Guidance für Wirtschaftsbeteiligte veröffentlicht. Eine Übersicht, die sich an Wirtschaftsbeteiligte und Bürgen richtet, die das gemeinsame Versandverfahren nutzen, wurde bereitgestellt.
Die Europäische Kommission hat außerdem einen Leitfaden (Guidance Common Transit procedure trade with UA) veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.
Ergänzend informiert der ukrainische Zolldienst außerdem, dass es besonders wichtig ist, bei der Durchfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Ukraine, die richtige Durchgangszollstelle beziehungsweise Transitzollstelle anzugeben.
Die Liste der wichtigsten Straßengrenzübergangsstellen an der Grenze zwischen der EU und der Ukraine ist nach Nachbarländern gegliedert und in der Information aufgeführt. Der Zolldienst gibt außerdem an, dass es nach Artikel 5 des Übereinkommens möglich ist, das gemeinsame Transitverfahren im Hoheitsgebiet eines Drittstaates auszusetzen.
Für die Ukraine sind das zur Zeit die Länder:
  • Moldawien und
  • Rumänien.
Das bedeutet, dass der Transit von Waren, die aus oder durch das Gebiet Rumäniens oder Moldawiens in oder durch das Gebiet der Ukraine (und umgekehrt) transportiert werden, nicht gestoppt oder beendet werden muss, sondern lediglich vorher Informationen über den Grenzübertritt in das elektronische System einzugeben sind.
Wirtschaftsbeteiligte müssen in diesem Fall sowohl die rumänischen, moldawischen als auch die ukrainischen Grenzübergangsstellen als Transitzollstellen deklarieren.
Weitere umfassende Informationen zu den Themen:
  • Sicherheitsgarantie,
  • Bürgschaft,
  • Zerstörung und
  • Beschädigung von Waren aufgrund höherer Gewalt