Türkei: Vorlage von Ursprungszeugnissen

Seit dem 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr in die Türkei nur noch für Waren erforderlich, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Die Regelung basiert auf einer Änderung der Zollverordnung (vom 10. Dezember 2020 im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330) der Türkei. Die Maßnahme betrifft Artikel 205 (4) ç über die Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses (UZ).
Die Formulierung wurde dahingehende angepasst,  dass UZ nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Artikels 47 des Beschlusses 1/95 über handelspolitische Maßnahmen) unterliegen.
Diese Regelung ersetzt die zuvor formulierte Ausnahmeregelung auf Grundlage einer “Risikobewertung”.
Diese wenig präzise Formulierung hat in der Praxis dazu geführt, dass Unternehmen für nahezu alle Sendungen Ursprungszeugnisse beantragt haben, um mögliche Probleme zu vermeiden.