Türkei/Türkiye – Exporter Registry Form

Deutsche Exporteure, die bestimmte Möbel, Bettausstattungen, Farbstoffe und insbesondere Textilien in die Republik Türkei (Türkiye) einführen, sind verpflichtet, sich im Voraus zu registrieren. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Ursprungsland und bei Warenmengen von über 50 Kilogramm.
Die Basis hierfür sind die Bekanntmachungen 2009/21 und 2020/1 des Türkischen Staatssekretariats für den Außenhandel.
Eine Liste der relevanten Warengruppen sowie der Registrierungsstellen ist veröffentlicht.
Das Exporter Registry Form muss vom exportierenden Unternehmen bei der ersten Einfuhr in die Türkei ausgefüllt werden; der Importeur ist verpflichtet, sich bei den zuständigen Registrierungsstellen zu registrieren und weitere Unterlagen vorzulegen.
In der Bundesrepublik Deutschland bestätigen die zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHKs) üblicherweise die Mitgliedschaft von Exportfirmen, und die türkischen Konsulate legalisieren diese IHK-Bescheinigungen.
Das Formblatt (Exporter Registry Form) hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss nach der Beglaubigung von den zuständigen Stellen im Ausland, zusätzlich von einem Türkischen Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland legalisiert werden. Für Unternehmen in aus der Region Rhein-Neckar ist dies das Türkische Generalkonsulat Karlsruhe.
Sobald das Exportunternehmen gemäß den Vorgaben korrekt registriert ist, genügt die Einreichung des Formblatts ohne zusätzliche Beglaubigung oder Legalisierung. Das Formblatt sollte, wenn möglich, über die Webseiten der Registrierungsstellen eingereicht werden. Eine 16-seitige Anleitung in englischer Sprache finden Sie auf der elektronischen Plattform für die Exportregistrierung.
Es gibt möglicherweise Ausnahmen von dieser Regelung; der Importeur kann zusätzliche Unterlagen anfordern; für die Online-Registrierung kontaktieren Sie bitte direkt die zuständige Registrierungsstelle.
Die Rücksendung einer Lieferung ist in der Bekanntmachung nicht vorgesehen. Es wird empfohlen, sich direkt mit dem türkischen Zollamt in Verbindung zu setzen, das für die Einfuhrabwicklung zuständig ist.

Fallkonstellation

Textilien oder Konfektionen werden in die Bundesrepublik Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels erneut in die Türkei verschickt. Streng nach dem Wortlaut wird die einführende Person oder Firma als Exporteur eingestuft und müsste die Exporter Registry Form ausfüllen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorgesehen.
Zollagenten empfehlen bei dieser Konstellation direkt mit der Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die den Import durchführen wird, um zu erfahren, wie der Fall abgewickelt wird.
Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen türkischen Behörden und Institutionen: