Belarus – Sanktionen verschärft

Die EU hat ihre Sanktionen am 24.02.2025 gegen Belarus aufgrund der Beteiligung an der militärischen Invasion Russlands in die Ukraine erneut verschärft. Die verhängten handelsbezogenen Sanktionen gegen Belarus sind in weiten Teilen deckungsgleich mit den Sanktionen gegen Russland.

Sanktionen

Die Sanktionsmaßnahmen sollen nach Angaben der EU-Kommission unter anderem dazu führen, dass die bereits geltenden Sanktionen gegen Russland nicht über Belarus umgangen werden können.

Sanktionspaket vom 24.02.2025 gegen Belarus

Das aktuelle Sanktionspaket trat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2025/392 des Rates am 24.02.2025 in Kraft. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich in der “konsolidierten Fassung der Verordnung 765/2006“
Die Maßnahmen umfassen u.a.:
  • die Verschärfung des Exportverbots für Dual Use Güter sowie für die Güter, die zur technologischen Entwicklung des Verteidigungssektors beitragen wie CNC-Software, Chromerze und UAV-Controller.
  • Verbot auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Erstellung und Bedienung von Krypto-Wallets und anderen Dienstleistungen zur Speicherung von Kryptowährungen.
  • Ausweitung der Beschränkungen für die Annahme von Einlagen über 100.000 Euro von juristischen Personen mit Sitz in Drittländern, wenn das Kontrollpaket (mehr als 50 %) von belarussischen Bürgern gehalten wird.
  • Verbot auf die Erbringung von Bau- und Ingenieurdienstleistungen für den öffentlichen Sektor von Belarus.

No-Belarus-Klausel

Mit der “No-Belarus-Klausel” in Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006 müssen EU-Exporteure bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien (die in den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EU) 765/2006 enthaltenen Güter und Technologien, Güter von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX, Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012) in ein Drittland die Ausfuhr nach Belarus und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Belarus vertraglich untersagen.
Die No-Belarus-Klausel gilt nicht für Waren mit einer Warentarifnummern aus Anhang XXX (8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93); vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossene Verträge sowie öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden.
Eine weitere Ausnahme bilden die in Anhang Vba genannten Partnerländer, welche den genannten Ländern in Bezug auf die No-Russia-Klausel entsprechen: Norwegen; Schweiz; USA; Japan; Vereinigtes Königreich; Südkorea; Australien; Kanada; Neuseeland; Liechtenstein und Island.
Für eine mögliche Verletzung der Klausel müssen angemessene Abhilfemaßnahmen in den Verträgen vorgesehen werden. Wird dem Ausführer eine Verletzung der Klausel bekannt, sind die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates zu informieren, in denen der Exporteur registriert oder ansässig ist.
Außerdem müssen Ausführer laut Artikel 8ga der Verordnung (EU) 765/2006 seit dem 2. Januar 2025 in Zusammenhang mit aus Anhang XXX verkauften, gelieferten, verbrachten oder ausgeführten Gütern wie folgt vorgehen:
  • eine Risikobewertung vornehmen und diese dokumentieren.
  • geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien umsetzen. Diese sollten im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
  • sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, Artikel 8g ebenfalls einhalten. Ist der Ausführer nicht in der Lage, diese Kontrolle auszuüben, entfällt diese Verpflichtung.
Dies gilt nicht, wenn Waren aus Anhang XXX innerhalb der EU oder an die in Anhang Vba genannten Partnerländer verkauft, geliefert oder verbracht werden.
Die in Anhang XXX der Verordnung (EU) 765/2006 gegen Belarus und Anhang XL der Verordnung 833/2014 gegen Russland genannten Güteranhänge sind aktuell inhaltsgleich. Eine einheitliche Umsetzung der oben genannten Compliance-Anforderungen in Zusammenhang mit Gütern von gemeinsamer hoher Priorität ist also möglich.

Compliance von Tochtergesellschaften

Im neu hinzugefügten Artikel 8i der Verordnung (EU) 765/2006 wird die Compliance von Tochtergesellschaften geregelt. Der Artikel besagt, dass Unternehmen, Personen und Organisationen sich bemühen müssen, dass Tochtergesellschaften nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die Sanktionen untergraben werden.

Dienstleistungsverbot

Mit dem neuen Sanktionspaket ist es verboten, verschiedene Dienstleistungen an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln zu erbringen.
Das Verbot betrifft folgende Dienstleistungen laut Artikel 1jc der Verordnung (EU) 765/2006:
  • Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich
    Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
  • Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
  • Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung
  • Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen
  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der o.g. Güter und Dienstleistungen zu erbringen
  • Finanzmittel oder Finanzhilfe in Zusammenhang mit der Bereitstellung der o.g. Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen

IP-Beschränkungen

Die güterbezogenen Ausfuhrbeschränkungen folgender Artikel wurden um IP-Beschränkungen in Absatz 2 ergänzt: Art. 1ba, 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1ga, 1gc, und 1sa Verordnung (EU) 765/2006.

Weitere Verbotsvorschriften

  • Ausfuhrverbot für: Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang I); Komplexere Güter zur Stärkung der technologischen und militärischen Entwicklung von Belarus (Anhang V); Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus (Anhang XVIII); Güter der Seeschifffahrt (Anhang XXIV); Luxusgüter (Anhang XXV); Güter zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas (Anhang XX)
  • Importverbot für: Tabakerzeugnisse (Anhang VI); mineralischen Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII); Düngemittel (Anhang VIII); Holzerzeugnisse (Anhang X); Zementprodukte (Anhang XI); Eisen- und Stahlprodukte (Anhang XII); Kautschukprodukte (Anhang XIII); Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen (Anhang XXV); Gold (Anhang XXI, XXII); Diamanten (Anhang XXIX)
  • Verbot der Beteiligung an Unternehmen des belarussischen Energiesektors
  • Genehmigungsmöglichkeiten für den Rückzug aus Belarus
  • Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit belarussischer Inanspruchnahme ohne Rechtsschutzmöglichkeit