Betriebsstättenrisiko in Korea vermeiden
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Korea ist seit 2002 in Kraft. Dieses Abkommen ist besonders wichtig für Unternehmen, die grenzüberschreitend in beiden Ländern tätig sind.
- Warum ist die Prüfung des Betriebsstätterisikos für Unternehmen wichtig?
- Was versteht das DBA mit Korea unter einer “Betriebsstätte”?
- Welche Einrichtungen gelten ausdrücklich als Betriebsstätte?
- Wann wird eine Bau- oder Montagetätigkeit in Korea zur Betriebsstätte?
- Welche Tätigkeiten gelten nicht als Betriebsstätte?
Warum ist die Prüfung des Betriebsstätterisikos für Unternehmen wichtig?
Das Vorliegen einer Betriebsstätte bestimmt, ob ein Unternehmen in Korea steuerlich erfasst wird. Eine fehlerhafte Einschätzung kann zu Doppelbesteuerungsrisiken, unvorhergesehenen Steuerbelastungen oder Konflikten mit den Finanzbehörden führen.
Was versteht das DBA mit Korea unter einer “Betriebsstätte”?
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Damit wird eine physische Präsenz in Korea als Anknüpfungspunkt für dessen Besteuerungsrechte definiert.
Welche Einrichtungen gelten ausdrücklich als Betriebsstätte?
Das Abkommen nennt beispielhaft:
- Ort der Leitung
- Zweigniederlassung
- Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte
- Werkstätte
- Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder jede andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen
Wann wird eine Bau- oder Montagetätigkeit in Korea zur Betriebsstätte?
Eine Bauausführung, Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit gilt erst dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer mehr als zwölf Monate beträgt.
Welche Tätigkeiten gelten nicht als Betriebsstätte?
Das Abkommen stellt klar, dass bestimmte Tätigkeiten, auch wenn sie über eine feste Einrichtung ausgeübt werden, nicht zu einer Betriebsstätte führen, solange sie ausschließlich Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten darstellen. Beispiele:
- Einrichtungen zur reinen Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren
- Bestände von Waren zur Lagerung, Ausstellung, Auslieferung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen
- feste Geschäftseinrichtungen nur für den Einkauf oder die Informationsbeschaffung
- feste Geschäftseinrichtungen ausschließlich für vorbereitende Tätigkeiten
Das Gesetz zum Abkommen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen.