Sanktionsumgehungen vermeiden

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sanktionsumgehungen wurden in der VO 833/2014 mit den fortlaufenden Sanktionspaketen immer weiter verschärft. Die EU und das Bundesministerium für Wirtschaft geben in Hinweispapieren Hilfestellung zur Erkennung von Sanktionsumgehungen.

EU Sanctions Fact Sheet – Incoterms "Ex Works" (exw)

Am 28. Mai 2025 hat die EU Kommission ein Factsheet zur Nutzung der Klausel “Ex Works” und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht. Damit wird klargestellt, dass der Verkäufer auch bei der Verwendung der Klausel EXW vollumfänglich haftbar bleibt.

Compliance von Tochtergesellschaften

Im Artikel 8a der Verordnung (EU) 833/2014 ist die Compliance von Tochtergesellschaften geregelt. Der Artikel besagt, dass Unternehmen, Personen und Organisationen sich bemühen müssen, dass Tochtergesellschaften nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die Sanktionen untergraben werden.

Dienstleistungen

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA hebt das Dienstleistungsverbot für deutsche Unternehmen auf. Diese war bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Damit galt für die Dienstleistungen in den Bereichen IT-Beratung und Wirtschaftsprüfung eine Befreiung von den Verboten für Dienstleistungen, wenn es sich bei den zu beratenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen um solche handelt, die Eigentum einer Person, Organisation oder Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates, dem EWR angehörenden Landes, der Schweiz oder der in Anhang VIII aufgeführten Landes oder unter deren alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle waren.
Ab diesem Zeitpunkt gilt Artikel 5n, Abs. 10h der Verordnung (EU) 833/2014. Dieser besagt, dass für die Erbringung von Dienstleistungen eine Genehmigung der jeweiligen Behörde des Mitgliedstaates einzuholen ist.

Rechtsrahmen für Sanktionsumgehungen

Mit dem 11. Sanktionspaket wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um gegen Sanktionsumgehungen vorzugehen. In Artikel 12f Verordnung (EU) 2023/1214 ist die Regelung aufgeführt, die besagt, dass die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter und Technologien in das im Anhang XXXIII aufgeführte Drittland nicht ausgeführt werden dürfen. Auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste sind im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien verboten. Dies gilt ebenso für Finanzhilfen und Finanzmittel, Rechte des geistigen Eigentums und Lizenzen.

Einordnung der Güter und Technologien

Bei den genannten Gütern und Technologien handelt es sich um:
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter)
    oder
  • Güter und Technologien, die potenziell dazu beitragen können,
    • die militärischen,
    • technologischen oder
    • industriellen Kapazitäten Russlands zu stärken
      bzw. den russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor auszubauen,
  • insbesondere in einer Weise, die die Fähigkeit zur Kriegsführung erhöht.

Rechtslage

  • Die Ausfuhr dieser Güter nach Russland ist gemäß der Verordnung verboten.

Risikobewertung

  • Es besteht ein hohes und anhaltendes Risiko, dass diese Güter:
    • nach Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr aus der Europäischen Union
    • über Drittländer
    • nach Russland weitergeleitet werden.
Der Artikel ist zurzeit noch ohne Anwendungsbereich. Die Aufnahme von Gütern, Technologien und Drittländern wird als letztes Mittel der handelsbezogenen Beschränkungen gesehen. Die Sanktionsumgehungen sollen möglichst mit Hilfe diplomatischer Verhandlungen minimiert werden.

Leitfaden der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, wie Unternehmen Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können und anschließend vermeiden können.

Sorgfaltsprüfung

Unternehmen aus der EU sind dazu verpflichtet, beim Handel mit Drittländern eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geschäftspartner die Sanktionen der EU nicht umgehen. Der Leitfaden soll bei der konkreten Umsetzung Hilfestellung geben.
Im Leitfaden werden folgende Themen behandelt:
  • Schritte, die bei der strategischen Risikobewertung vorgenommen werden müssen
  • Leitlinien für die Umsetzung einer verstärkten Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die den Risiken der Sanktionsumgehung am stärksten ausgesetzt sind.
  • Warnzeichen ("Red Flags") für Sanktionsumgehungen, vor allem bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartnern.
Desweiteren wird die Liste der besonders kritischen Militärgütern und wirtschaftlich wichtigen Waren, die Unternehmen bei ihrer Sorgfaltsprüfung einbeziehen sollten ergänzt.

Hinweispapiere

Hinweispapier BMWK

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 1. Oktober 2024 ein Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Aktuelle Analysen zeigen, dass insbesondere kriegsrelevante Güter (Güter der “Common High Priority List” der Europäischen Kommission) westlicher Unternehmen weiterhin nach Russland gelangen. Ein Großteil dieser Güter stammt aus in Tochterunternehmen hergestellten Produktionsstätten. Die Güter gelangen über Umwege via Drittstaaten oder auf direktem Wege nach Russland. Das Hinweispapier soll das Problembewusstsein deutscher betroffener Unternehmen und zielgerichtete interne Kontroll- und Compliance-Maßnahmen stärken.

Hinweispapier BMWK zu CNC-Fräs- und Drehmaschinen

Am 6. Mai 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Hinweispapier “Sanktionsumgehung betreffend CNC- Fräs- und Drehmaschinen” veröffentlicht. Dieses weist auf die sektorspezifischen Risiken der russischen Beschaffungsbemühung bei Werkzeugmaschinen hin und erläutert anhand von Best Practice-Beispielen, wie Prävention zielgerichtet durch Compliance-Bemühungen umgesetzt werden kann.

Hinweispapier G7-Mitgliedstaaten

Am 24. September 2024 veröffentlichten die G7-Mitgliedstaaten das gemeinsame Hinweispapier "Preventing Russian Export Control und Sanctions Evasion: Updated Guidance for Industry“. Es enthält Erläuterungen zu besonders kritischen Gütern (CHPL) und Risikoindikatoren (Red Flag Indicators), aber auch ein "Best Practices“ Kapitel. Dieses beinhaltet Vorschläge für unternehmensinterne Compliance-Maßnahmen.

Einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen durch Litauen, Estland, Lettland, Finnland und Polen

Die genannten Staaten wollen durch die einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus verhindern bzw. die Durchfuhr von Waren nach Länder wie z.B. Türkei, Aserbaidschan oder Georgien sicherstellen. Dies soll mit Hilfe der jeweiligen Zollbehörden durch verstärkte Kontrollen und Maßnahmen umgesetzt werden.
Zusätzliche Informationen müssen den Zollbehörden nun vorgelegt werden, um das Risiko des Verbleibens der Ware in Russland beim Austritt einschätzen zu können. Der Austritt der Sendung wird verweigert, wenn die Dokumente nicht vorgelegt werden oder die geforderten Informationen nicht enthalten:
  • unlogischer bzw. wirtschaftlich ungerechtfertigter Transportweg
  • Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus
  • Herstellererklärung
  • zusätzliche Anforderungen für Anmelder/zuständige Zollstelle für das Ausfuhrverfahren