Freihandelsabkommen EU-Indonesien

Am 23. September 2025 wurde das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) zwischen der EU und Indonesien finalisiert. Unternehmen können in Zukunft von Handelserleichterungen profitieren.

Welche Vorteile bringt das Abkommen?

Nach der politischen Einigung im Juli 2025 haben die EU und Indonesien nun die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten werden über 98 Prozent aller Zölle abgeschafft. Zudem stärkt es die Lieferketten bei kritischen Rohstoffen.
Die neue Freihandelszone würde mehr als 700 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher umfassen. Bereits heute exportieren rund 15.000 kleine und mittelständische Unternehmen aus der EU nach Indonesien – künftig profitieren sie von besseren Wettbewerbsbedingungen.

Wie erfolgt der Abbau der Zölle?

Ein zentraler Bestandteil des Abkommens ist der Abbau von Importzöllen. Das Abkommen sieht vor, diese Zölle je nach Produktgruppe entweder sofort oder über mehrere Jahre hinweg abzuschaffen.
Der Zollabbau erfolgt nach sogenannten Zollabbaukategorien ("staging categories“). Diese Kategorien legen fest, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zeitraum ein Zollsatz reduziert oder vollständig abgeschafft wird.
Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien finden Sie im Dokument "Annex 2-A – Elimination of Customs Duties“.
Folgende Kategorien sind vorgesehen:
  • Kategorie A: Der Zoll wird mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig abgeschafft.
  • Kategorie B3: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten.
  • Kategorie B5: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des fünften Jahres.
  • Kategorie B7: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des siebten Jahres.
  • Kategorie C: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des zehnten Jahres.
  • Kategorie D: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des fünfzehnten Jahres.
Damit profitieren viele exportrelevante Produkte bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens von Zollfreiheit, während bei sensibleren Produktgruppen längere Übergangsfristen vorgesehen sind.
Nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft den aktuellen Zollsatz sowie die geplante Zollabbaukategorie für ausgewählte Produktgruppen. Die Angaben dienen der Orientierung.
Produktgruppe Produkt Warentarifnummer Aktueller Zollsatz Kategorie
Maschinen Wasserpumpen 84132010 10 Prozent A
Maschinen Schleifmaschinen 84602200 5 Prozent A
Maschinen Motoren (in Fahrzeugen der Position 8701) 85115031 10 Prozent A
Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen 87039092 50 Prozent B5
Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren 87042126 50 Prozent B5
Chemikalien Schmiermittel 34031111 5 Prozent A
Pharmazeutika Antibiotika Arzneimittel 30032000 5 Prozent A
Die konkreten Zollabbauverpflichtungen sind im sogenannten Zollabbauplan des Abkommens festgelegt. Für jede einzelne Warentarifnummer (HS-Code) werden dort der aktuelle Zollsatz sowie die jeweilige Zollabbaukategorie ausgewiesen.
Die vorgesehenen Abbaustufen der Zölle auf EU-Ursprungswaren sind im Dokument Appendix 2-A-2 – Tariff schedule of Indonesia veröffentlicht. Die Zollsätze für indonesische Ursprungswaren sind im Appendix 2-A-1 – Tariff Schedule of the EU aufgeführt.

Nach welchen Kriterien wird der präferenzielle Ursprung festgelegt?

Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind in Chapter 3 – “Rules of Origin and Origin Procedures” festgelegt. Dort zu finden sind die gängigen Regeln wie der Positionswechsel oder eine Wertschöpfungsregel zwischen 40–55 Prozent. In manchen Fällen auch ein spezifischer Produktionsprozess.
Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft die Ursprungsregeln für ausgewählte Produktgruppen.
Produktgruppe Produkt Warentarifnummer Ursprungsregel
Maschinen Wasserpumpen 84132010 Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent (EXW)
Maschinen Schleifmaschinen 84602200 Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent (EXW)
Maschinen Motoren 85115031 Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent (EXW)
Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen 87039092 Wertschöpfungsregel von 45 Prozent (EXW)
Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren 87042126 Wertschöpfungsregel von 45 Prozent (EXW)
Chemikalien Schmiermittel 34031111 Eine Änderung der Partikelgröße, Isomerentrennung oder biotechnologische Verarbeitung wird durchgeführt oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent (EXW)
Pharmazeutika Antibiotika Arzneimittel 30032000 Eine Änderung der Partikelgröße, Isomerentrennung oder biotechnologische Verarbeitung wird durchgeführt oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent (EXW)


Wie erfolgt der Ursprungsnachweis bei Präferenzwaren?

Als Ursprungsnachweis wird ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten gemäß Anhang 3-C dienen.
Der Wortlaut lautet:
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (4)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (5) preferential origin.”
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen.

Was sind die nächsten Schritte?

Das EU-Parlament und der Europäische Rat müssen noch dem ausgehandelten Abkommens-Text zustimmen. Mit dem Inkrafttreten ist Anfang 2027 zu rechnen.
Den vollständigen Text finden Sie hier: Abkommen EU-Indonesien: Texte