Entsendung – Montageaufenthalte in China

Eine Entsendung in der VR China liegt vor, wenn eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person vorübergehend nach China entsendet wird – stets unter der Voraussetzung, dass der Einsatz auf Weisung des deutschen Arbeitgebers erfolgt.

Einreise und Aufenthalt

Bis zum 31. Dezember 2025 können deutsche Staatsangehörige für geschäftliche Tätigkeiten inklusive Montagearbeiten bis zu 30 Tagen visumsfrei nach China reisen. Für Montage- und Servicearbeiten an abgenommenen Anlagen oder Baustellenaufsicht ist bis zu einer Dauer von 90 Tagen das M-Visum (Geschäftsvisum) erforderlich. Dieses Visum sollte vor der Einreise bei der chinesischen Auslandsvertretung in Deutschland oder beim "Visa Application Service Center“ beantragt werden.

Meldepflicht in China

Alle Ausländer müssen sich innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einreise in China beim zuständigen "Public Security Bureau“ (Einreise- und Ausreiseverwaltung) für ihren Wohnort anmelden. Wenn der Mitarbeitende in einem Hotel untergebracht ist, übernimmt das Hotel die Anmeldung.

Arbeitsrecht

Bei der Mitarbeiterentsendung ist zu beachten, dass für entsandte Beschäftigte während ihres gesamten Aufenthalts in China das chinesische Arbeitsrecht gilt. Dies bedeutet, dass neben den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber auch lokale gesetzliche Bestimmungen wie Höchstarbeitszeit, Überstundenvergütung, Urlaubsansprüche und Arbeitssicherheit strikt eingehalten werden müssen. Es ist ratsam, vor Beginn des Auslandseinsatzes eine Entsendevereinbarung zusätzlich zum bestehenden deutschen Arbeitsvertrag abzuschließen, um die spezifischen Bedingungen der Entsendung zu regeln.

Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und China besteht ein Sozialversicherungsabkommen, das Entsandte vor doppelter Beitragszahlung in beiden Ländern schützt. Nach dem Territorialitätsprinzip sind Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur in dem Land zu entrichten, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Entsandte Mitarbeitende müssen zusätzlich Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung in China leisten. Diese Versicherungen sind verpflichtend, auch wenn bereits eine Absicherung in Deutschland besteht.

Steuerliche Aspekte und Betriebsstättenrisiko

Bei der Erbringung von Dienstleistungen in China, einschließlich Beratungsdienstleistungen, können unerwartete steuerliche Konsequenzen auftreten, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt mehr als 183 Tage übersteigt. Chinesische Steuerbehörden interpretieren solche Mitarbeitereinsätze als Begründung einer lokalen „Betriebsstätte“. Das reformierte Doppelbesteuerungsabkommen von 2014 zwischen Deutschland und China bringt allerdings für Montageaufenthalte Erleichterung. Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst eine Bauausführung oder Montage nur, wenn die Dauer dieser Tätigkeit zwölf Monate überschreitet. Bei einer längeren Entsendung ist es generell ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die besten Optionen für den Arbeitsvertrag zu klären und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.