Visabestimmungen für Geschäftsreisen in die USA

Nach amerikanischen Visabestimmungen besteht für deutsche Staatsbürger unter bestimmten Umständen keine Visumspflicht, wenn sie in die USA für Geschäfts- oder Urlaubszwecke einreisen und sich nicht länger als 90 Tage aufhalten wollen. Eine elektronische Einreisegenehmigung (ESTA) genügt. Bei Aufenthalten, die länger als 90 Tage dauern oder wenn eine Arbeitsaufnahme erfolgt, muss ein Visum beantragt werden. Die elektronische Reisegenehmigung entfällt dann für Visainhaber.

Kurzzeitige Aufenthalte

Geschäftsreisende, die vorhaben mehr als 90 Tage in die USA einzureisen und dort eine bezahlte oder unbezahlte Beschäftigung aufnehmen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Das Visum wird durch eine US-Botschaft oder ein US-Konsulat ausgestellt. Das Visum ist genau genommen eine ausgestellte Erlaubnis zur Stellung eines Einreiseantrages. Es garantiert noch nicht die Einreise. Der Einwanderungsbeamte stellt fest, ob der Visainhaber zum Einlass in die USA berechtigt ist und erteilt die Aufenthaltsgenehmigung (I-94) bei der Einreise. Am häufigsten nutzen deutsche Geschäftsreisende das Visa Waiver Programm und das B-1 Visum, um in die Vereinigten Staaten einzureisen.
Für eine ausführliche Auskunft sollte man sich an die Botschaft oder das Konsulat wenden, da nur diese Institutionen verbindliche Angaben machen können.

Visa Waiver Programm

Das Visa Waiver Programm ermöglicht den Aufenthalt in den USA bis zu 90 Tagen. Genaugenommen handelt es sich aber beim Visa Waiver Programm (übersetzt: Visa-Erlassungs-Programm) nicht um ein Visum, sondern das Programm ermöglicht es, bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten ohne ein offizielles Visum einzureisen. Dies gilt allerdings nur für Staatsbürger bestimmter Länder. Die aktuelle Länderliste finden Sie bei der US-Behörde.
Die Gewährung des Visa Waiver Programms ist an mehrere Bedingungen geknüpft wie z. B.:
  • Es gilt für eine Dauer von maximal 90 Tagen.
  • Der Einreisende muss einen biometrischen Pass besitzen.
  • Es muss ein gültiges Rückflugticket existieren.
  • Der Aufenthalt darf geschäftlich oder privat sein.
  • Es darf keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden, da sonst das Recht auf spätere Einreisen verwirkt wird.
  • ESTA-Genehmigung (elektronische Reisegenehmigung) muss bei Reiseantritt vorliegen.

B-1 Visum für befristete Geschäftsbesuche (Temporary Visitor for Business)

Das bereits angesprochene B1-Visum kann für längere Geschäftsbesuche beantragt werden. Im Gegensatz zum Visa Waiver Programm muss man hierbei persönlich bei der US-Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat vorstellig werden, um das Visum zu erhalten.
Die wichtigsten Merkmale des B-1 Visums:
  • Für Besuche geschäftlicher Natur, die länger als drei, jedoch maximal sechs Monate dauern.
  • Der Antragssteller muss glaubwürdig versichern, dass er nach Deutschland zurückkehren will.
  • Genau wie beim Visa Waiver Programm darf keine Arbeitsaufnahme oder jedwede entgeltliche Tätigkeit für ein in den USA ansässiges Unternehmen ausgeübt werden.
Oftmals sind Geschäfts- und Tourismusreisen in die USA miteinander verbunden und aus diesem Grund wird ein kombiniertes B-1/B-2 Visum erteilt.

Beispiele erlaubter Tätigkeiten mit Visa Waiver Programm und B-1 Visum

  • Vertragsverhandlungen
  • Beratung mit Geschäftspartnern
  • Teilnahme an Schulungen
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Teilnahme an Geschäftstagungen/Messen
  • Unabhängige Forschungen
  • Suche nach neuen Büroräumen in den USA
  • Teilnahme an Board Meetings in den USA

Weitere wichtige Anwendungsfälle: Montage- und Service-Arbeiten

  • Montage/Bedienung/Reparatur von Maschinen oder Industrieanlagen, die nicht in den USA gekauft wurden
  • Ausbildung von US-Personal
Mitarbeiter, die in die USA mit dem Visa Waiver oder den B-1 Visum einreisen, sollten auf keinen Fall Einkommen aus US-amerikanischen Quellen beziehen, sondern ausschließlich auf Weisung und Rechnung des deutschen Arbeitgebers agieren.

Fallbeispiel

Ein deutsches Unternehmen hat ein Tochterunternehmen in den USA gegründet. Maschinen und Anlagen wurden in Deutschland gekauft und in den USA aufgestellt. Somit darf ein deutscher Mitarbeiter in die USA mit dem Visa Waiver Programm einreisen, um die Montage der Industrieanlage zu übernehmen, da es sich um eine deutsche Maschine handelt. Der Monteur darf aber auf keinen Fall direkt vom amerikanischen Tochterunternehmen entlohnt werden, da dies Einkommen aus US-amerikanischen Quellen wäre, sondern sollte nur vom deutschen Arbeitgeber ein Entgelt erhalten. Auch darf die Maschine nicht aus den USA kommen, also nicht vom in den USA ansässigen deutschen Tochterunternehmen an den Kunden geliefert werden.

Wichtiger Tipp für die Praxis

Um unnötige Schwierigkeiten bei Kontrollen der Einwanderungsbehörden zu vermeiden, empfiehlt es sich für deutsche Geschäftsreisende, ein Begleitschreiben des eigenen Unternehmens in englischer Sprache mit sich zu führen. Darin sollten der Zweck der Reise sowie Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass der Mitarbeiter kein Einkommen aus US-amerikanischen Quellen beziehen wird, vermerkt sein.
Wenn man einreist, um eine Montage- /Reparatur- oder Servicetätigkeit auszuüben, sollte man möglichst Unterlagen mit sich führen, die diese Tatsache belegen. Dies kann zum Beispiel der Kaufvertrag der Maschine oder Anlage oder das Einladungsschreiben des amerikanischen Kunden - ebenfalls jeweils in englischer Sprache - sein.

E-1/E-2 Vertragsvisum für Händler und Investoren (Treaty Trader und Treaty Investor Visa)

Das E-1/E-2 Visum kann von Händlern und Investoren beantragt werden, die vorhaben, in einem wesentlichen Ausmaß in den USA zu investieren.
  • Das Visum wird auf fünf Jahre erteilt und kann unter gleichen Umständen mehrmals um weitere fünf Jahre verlängert werden. Beantragt wird es für deutsche Staatsangehörige immer beim US-Konsulat in Frankfurt.
  • Das E-1 Visum eröffnet Händlern und Kapitalanlegern, die sich in den USA in einem bestimmten Umfang engagieren wollen, eine Arbeitsgenehmigung für einen wesentlichen Handel ( in der Regel > 200 000 USD ).
  • Dabei muss ein regelmäßiger Handel substantieller Natur mit Gütern, Waren oder Dienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten (mind. 50 Prozent) nachgewiesen werden.
  • Das E-2 Visum gilt analog zu E-1 für Investoren, die eine nicht unerhebliche Investition in ein aktives US-Unternehmen tätigen wollen ( > 100 000 USD ).
  • Umfangreiche Auflagen müssen beachtet und erfüllt werden.
  • Der Visumsnehmer muss beispielsweise eine leitende Stelle oder eine Position, die Spezialkenntnisse erfordert, innehaben.
  • Zudem kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters an. Konkret bedeutet dies, dass die mindestens hälftige Beteiligung bzw. Kontrolle des investierenden oder handelnden Unternehmens in Händen von Staatsangehörigen liegen muss, die unbedingt die gleiche Staatsangehörigkeit haben wie der entsandte Mitarbeiter.
  • Familienmitglieder des Inhabers eines E-Visums (Ehegatten und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) sind zur Einreise mit dem Inhaber des Visums und zum Aufenthalt in den USA berechtigt. Ehegatten sind zur Arbeitsaufnahme in den USA berechtigt.
  • Das Visum kann auch in eine Green Card umgewandelt werden.

L-1 Visum für innerbetriebliche Versetzungen (Intracompany Transferees)

Das L-1 Visum kommt bei Mitarbeiterentsendungen in Betracht.
  • Dieses Visum muss für Mitarbeiter beantragt werden, die von ihrem Unternehmen in eine Tochtergesellschaft (mind. 50 Prozent Eigentumsidentität) in den USA entsendet werden.
  • Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter während eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens ein Jahr ununterbrochen in leitender Position bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt ist. Zeit, die für das Unternehmen bereits in den USA verbracht wurde, wird dabei nicht angerechnet!
  • In den USA wartet eine leitende Management- oder Geschäftsleitungsposition bzw. eine Funktion, die nachweislich Spezialwissen erfordert.
  • L-Visa erfordern die Einreichung einer Petition bei den Behörden in den USA, erst danach erfolgt die Beantragung des Visums am Konsulat
  • Das Visum wird in der Regel auf drei Jahre ausgestellt und kann zweimal um weitere zwei Jahre verlängert werden. Dagegen kann das Visum für Spezialkräfte nur einmal verlängert werden.
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, im Anschluss an das Visum eine Green Card zu beantragen.
  • Wichtig für Familienangehörige: Begleitende Familienangehörige können für die Dauer des Aufenthaltes ein so genanntes L-2 Visum beantragen (gilt nur für verheiratete Partner und Kinder unter 21 Jahren).
  • Sehr große Unternehmen können für L-Visa ein sogenanntes Blanket beantragen, welches die Bearbeitungszeiten und Nachweispflichten oftmals erheblich verkürzen bzw. vereinfachen

J-1 Visum für Praktika

Für deutsche Unternehmen, die jungen Talenten (Praktikanten, Trainees, Studierenden usw.) Einblicke in ihre US-Niederlassung ermöglichen möchten, ist in der Regel ein sogenanntes J-1 Austauschvisum erforderlich. Ein J-1 Visum für Praktika kann von Studenten, Absolventen und jungen Berufstätigen in Anspruch genommen werden. Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York (GACC) ist ein offizieller J-1 Visumssponsor und hilft bei der Beschaffung eines J-1 Visums.
Ein J-1 Austauschvisum (J-1 Exchange Visitor Visa) für ein Praktikum in den USA kann beim US Konsulat nur unter Vorlage eines DS-2019 Berechtigungszertifikats beantragt werden. Die German American Chamber of Commerce (GACC) New York ist als gemeinnützige Organisation offiziell durch das US Department of State (DOS) autorisiert, ein DS-2019 Visumszertifikat auszustellen. Mit der Ausstellung des DS-2019 Visumszertifikats fungiert die GACC während des gesamten USA-Aufenthalts der Teilnehmer als deren Schirmherr.
Die Vergabe des DS-2019 Zertifikats und damit die Teilnahme am J-1 Visumsprogramm der GACC ist an verschiedene Auflagen des DOS und interne Durchführungsbestimmungen geknüpft.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der Auslandshandelskammer GACC.
Das J-1 Austauschvisum ist kein Arbeitsvisum und nicht für einen dauerhaften Aufenthalt in den USA ausgelegt. Das J-1 Visum dient der praktischen beruflichen Aus- und Weiterbildung und wird nur für zeitlich begrenzte Aufenthalte (maximal 12 bzw. 18 Monate) gewährt.
Unter der aktuellen Trump-Administration haben sich die Rahmenbedingungen für Antragsteller dieser Visa-Kategorie geändert. So wurde die Terminvergabe für J-1-Visa-Interviews kurzfristig gestoppt. Zudem hat das U.S. Department of State strengere Screening-Verfahren für Personen eingeführt, die sich mittels eines J-1-Visums in den USA aufhalten.
In Anlehnung an die Executive Order 14161 und die Executive Order 14188 prüfen die US-Behörden Visaanträge nunmehr mit einem stärkeren Fokus auf die nationale Sicherheit. Personen, die F-1-, M-1- und J-1-Visa beantragen, unterliegen jetzt insgesamt einer verschärften Prüfung und strengeren Zulassungsstandards. Diese verschärfte Prüfung bedeutet, dass jedes Anzeichen dafür, dass ein Praktikant die Visabestimmungen nicht einhält, zu einer Ablehnung des Antrags führen kann.
Die neuen Richtlinien beschreiben auch das Verfahren für den Widerruf von Visa nach deren Erteilung: Wenn nach der Genehmigung neue Informationen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass ein Praktikant nicht berechtigt für das Visum gewesen ist, kann sein Visum widerrufen werden.
Für eine ausführliche Auskunft sollte man sich an die Botschaft oder das Konsulat wenden, da nur diese Institutionen verbindliche Angaben machen können. In der Regel sollte man sich frühzeitig um das Visum kümmern, da sich die Ausstellung bis zu acht Wochen hinziehen kann.
Die derzeitigen Wartezeiten können Sie online auf der Webseite des U.S. Department of State einsehen.