USA – Überblick zu den Strafzöllen (Update 24. Juli 2026)
In der zweiten Amtszeit von Trump sind warenbezogene und länderbezogene Schutzzölle an der Tagesordnung. Es gelten Schutzzölle auf Stahl- und Aluminiumimporte, Zusatzzölle sowie reziproke Zölle für Waren aus der EU. Ein Deal zwischen den USA und der EU brachte zunächst 15 Prozent Zölle auf EU-Waren. Der Supreme Court hatte entschieden, dass diese Zölle rechtswidrig sind. Seit dem 24. Juli 2026 gilt der Zollsatz von 10 Prozent wieder auf Grundlage einer neuen gesetzlichen Regelung.
- Neue US-Zölle gegenüber der EU seit 24. Juli 2026
- Supreme Court: Entscheidung zu Zöllen
- Rückerstattung der IEEPA-Zölle möglich
- Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer – grundlegende Änderung seit dem 6. April 2026
- Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
- Zollrückerstattung für Autoteile möglich
- Zoll-Deal von der EU zum 1. Juli 2026 umgesetzt
- Zölle auf Holzprodukte
- Aufhebung der De-Minimis-Regelung für Kleinsendungen
- Wo findet man die Strafzölle?
- Strafzölle aufgrund der Subventionierung von Airbus und Boeing
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Neue US-Zölle gegenüber der EU seit 24. Juli 2026
Mit Auslaufen der bislang geltenden, auf Section 122 des Trade Act von 1974 gestützten temporären US-Zollregelung von 10 Prozent zum 24. Juli 2026 stellen die USA ihre Zollmaßnahmen gegenüber der Europäischen Union auf neue handelsrechtliche Grundlagen. Als zentrale Rechtsgrundlage gilt künftig insbesondere Section 301 des Trade Act von 1974, die es der US-Regierung ermöglicht, Handelsmaßnahmen gegen als unfair eingestufte Handelspraktiken zu ergreifen. Die angekündigten Maßnahmen werden von den USA unter anderem mit Defiziten bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit in globalen Lieferketten begründet.
Supreme Court: Entscheidung zu Zöllen
Der Oberste Gerichtshof der USA hat am 20. Februar 2026 entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA ) der US-Regierung nicht erlaubt, Zölle zu erheben. Daher sind die sogenannten "reziproken Zölle" – einschließlich des auf EU-Waren angewandten 15 Prozent-Satz – rechtswidrig.
Das bedeutet das Urteil:
- Reziproke Zölle und Fentanyl-bezogene Zölle (gegen China, Kanada und Mexiko) sind rechtswidrig und haben keine rechtliche Grundlage mehr. Diese werden seit Dienstag, den 24. Februar 2026 nicht mehr erhoben.
- Das Thema möglicher Rückerstattungen wurde vom Gericht nicht behandelt und muss erneut verhandelt werden – wahrscheinlich ein langwieriger Prozess. Über 1000 Unternehmen hatten gegen die Zölle geklagt.
- Die Zölle nach Abschnitt 232 bleiben in Kraft und waren nicht Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung. Bedeutet: bestehende Zölle auf Stahl/Aluminium (50 Prozent), Autos (15 Prozent), Lkw (25 Prozent), Holz (10 Prozent) und andere bleiben unberührt.
Rückerstattung der IEEPA-Zölle möglich
Am 20. April 2026 führte die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) ein. CAPE bietet einen vollständig elektronischen Prozess, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden. Zurückfordern kann nur, wer die Zölle bezahlt hat. Dies ist der Importer of Records (IOR), also in der Regel der Kunde in den USA und nicht der deutsche Exporteur.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
- Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
- Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
- Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?
Die AHK New York bietet Unterstützung beim Prozess der Rückerstattung an. Sollte ein deutsches Unternehmen als Foreign Importer of Records selber Rückerstattungen beantragen, dann sollte das sorgfältig vorbereitet sein, denn die US-Administration wird sich im Zuge der Rückerstattung alle von diesem “Importer” bezahlten Zölle anschauen und stößt dann ggf. auf zu wenig gezahlte Zölle.
Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer – grundlegende Änderung seit dem 6. April 2026
Seit dem 12. März 2025 ist die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen mit zusätzlichen Zöllen von 25 Prozent belastet. Die Zölle wurden am 4. Juni 2025 auf 50 Prozent erhöht und gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Einfuhrzöllen, Abgaben oder sonstigen Zusatzzöllen.
Die USA haben seit dem 6. April 2026 mit der Proklamation 11021 die bestehenden Zölle auf Stahl‑, Aluminium‑ und Kupferimporte grundlegend geändert. Zentrale Änderung ist, dass die zusätzlichen Zölle nun grundsätzlich auf den vollen Zollwert eines Produkts erhoben werden – unabhängig vom Metallanteil. Das ist ein bedeutender Systemwechsel, da zuvor nur der Metallanteil relevant war. Zudem erfolgt eine neue Einteilung der Waren in verschiedene Anhänge.
Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 50 Prozent gilt für in Annex I-A aufgeführte Produkte, ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent gilt für in Annex I-B aufgeführte Produkte und Derivate. Unter Derivaten versteht man Stahl- oder Aluminium-Anteile in Waren, die keine klassischen Stahlwaren sind, aber dennoch einen wesentlichen Stahl-/Alu-Bestandteil aufweisen. Beispiele: Maschinen und Apparate (Kap. 84) mit stählernem Gehäuse, Elektromotoren, Generatoren (Kap. 85) mit einem wesentlichen Aluminiumgehäuse, Werkzeuge (Kap. 82), die aus Stahl bestehen, Möbel (Kap. 94) mit tragenden Stahlteilen. Für die in Annex II aufgeführten Waren fallen keine Sec. 232 Zölle mehr an.
Weiterhin sind auch diejenigen Waren von den Sec. 232-Zöllen ausgenommen, die zwar in den Anhängen genannt werden, aber keinen Stahl-, Metall- oder Kupferanteil aufweisen. Für viele Derivate außerhalb der Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine Gewichtsschwelle von 15 Prozent. Liegt der Anteil des jeweils relevanten Metalls unter diesem Wert, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben. Liegt der Wert über 15 Prozent, fallen die oben aufgeführten Zölle an.
Für die in Annex III gelisteten Waren gilt bis zum 31. Dezember 2027 eine temporäre Sonderregelung. Demnach gilt Folgendes:
- Liegt der MFN-Zollsatz (MFN=Most-Favored-Nation; "General") unter 15 Prozent, wird der Gesamtzoll auf 15 Prozent angehoben.
- Beträgt der MFN-Zollsatz hingegen mindestens 15 Prozent, fällt kein zusätzlicher Sec. 232 Zoll an; der entsprechende MFN-Zollsatz findet Anwendung.
- Für Waren, die vollständig aus in den USA geschmolzenem Metall bestehen, gilt in diesem Zeitraum ein Zusatzzollsatz von 10 Prozent.
- Produkte aus Ländern ohne Handelsbeziehung zu den USA werden mit 25 Prozent Zusatzzoll belegt.
- Am 2. Juni 2026 wurde mit einer Proklamation die Liste der Produkte, die unter den sektoralen 232 Zöllen auf Stahl- und Aluminium fallen, angepasst. Es wurden insbesondere manche Zölle reduziert, teilweise befristet bis zum 31. Dezember 2027 (Annex I-C). Dies betrifft insbesondere landwirtschaftliche Geräte sowie bestimmte Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK-Anlagen) und deren Komponenten, die überwiegend für den privaten Gebrauch bestimmt sind, sowie mobile Industriegeräte und -maschinen zur Unterstützung der amerikanischen Unternehmen und Fabriken, die diese Produkte einsetzen.
Die Proklamation sowie die relevanten Annexe finden Sie unter: Further Adjusting the Tariff Regimes for Imports of Aluminum, Steel, and Copper into the United States – The White House
Die Angabe von Schmelz- und Gußland ist nach wie vor erforderlich. Seit dem 28. Juni 2025 wird der Aluminiumanteil in betroffenen Waren mit einem Strafzoll von 200 Prozent belegt, sofern das primäre oder sekundäre Schmelzland nicht angegeben werden kann. In diesem Fall muss der Broker in der Einfuhranmeldung “UN” (für “unknown”) angeben. Es gibt momentan keine Dokumentenvorlagen, aus denen hervorgeht, welche Unterlagen ausreichend sind und welche nicht, sodass letztendlich die Entscheidung beim US-Zollbeamten liegt. Wir empfehlen daher – unverbindlich – (falls keine genauen Angaben zum Aluminium vorliegen) das Ursprungsland des Aluminiums "to the best of the importer´s knowledge and belief" zu bestimmen und mit vorhandenen relevanten Unterlagen (beispielsweise Rechnungen, etc.) zu belegen. Sobald in der Einfuhranmeldung "unknown/UN" als Herkunftsland angegeben wird, werden 200 Prozent Zoll erhoben.
Weitere Informationen zur Anmeldung enthält der Leitfaden der US-Behörden: U.S. Customs and Border Protection, Guidance: Import Duties on Imports of Steel and Steel Derivative Products bzw. U.S. Customs and Border Protection, Guidance: Import Duties on Imports of Aluminum and Aluminum Derivative Products
Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
Seit dem 5. April 2025 werden Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent für Autos und für bestimmte Autoteile (seit dem 3. Mai 2025) erhoben. Die Einzelheiten und insbesondere die betroffenen Zolltarifnummern sind in der Proclamation 10908 veröffentlicht. Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen Zöllen erhoben. Für Autos aus der EU gilt durch den Deal mit den USA ein Zollsatz von 15 Prozent, rückwirkend zum 1. August 2025.
Zollrückerstattung für Autoteile möglich
Am 29. April 2025 verkündete Trump eine Änderung der Proclamation 10908: Automobilhersteller, die KFZ-Teile in die USA importieren, um diese dort zu montieren, sollen eine Zollrückerstattung beantragen können. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der Automobilproduktion in den USA. Die Änderung der Proclamation 10908 sieht für ein Jahr eine Senkung der Zölle auf Automobilteile vor. Automobilhersteller, die KFZ-Teile in die USA importieren, sollen die Möglichkeit erhalten, eine schrittweise und teilweise Rückerstattung für den 25-prozentigen Zoll auf Teile zu beantragen.
Die maximale Erstattung beträgt 3,75 Prozent des Wertes der in den USA gefertigten Fahrzeuge. Diese Obergrenze wird im zweiten Jahr (1. Mai 2026 bis 30. April 2027) auf 2,5 Prozent gesenkt und danach ganz abgeschafft. Nur Automobile, die in den USA endmontiert werden, können in diese Berechnung einbezogen werden.
Zoll-Deal von der EU zum 1. Juli 2026 umgesetzt
Die EU hat am 1. Juli 2026 die im August 2025 vereinbarte Zollvereinbarung (der sogenannte „Turnberry-Deal“) mit den USA umgesetzt. Die wichtigsten Maßnahmen umfassen:
- Zollsenkungen: Die EU hat ihre Einfuhrzölle auf die meisten Industriegüter aus den USA Verordnung 2026/1455 auf 0 Prozent gesenkt.
- Agrarprodukte: Für bestimmte US-amerikanische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Meeresprodukte wurden neue Zollkontingente sowie ermäßigte Zölle eingeführt.
- Neue Ursprungsregeln: Die EU hat Durchführungsverordnungen überarbeitet, um die Verfahrensvorschriften für den Nachweis des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren aus den USA neu zu regeln; hierzu informiert auch der deutschen Zoll.
- Laufzeit & Schutzmechanismus: Die Vereinbarung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2029. Die EU hat sich zudem mit einer sogenannten Sunset-Klausel und einem Schutzmechanismus abgesichert, um die Vorteile im Falle von US-Verstößen oder unvorhersehbaren neuen US-Zöllen wieder aussetzen zu können.
Zölle auf Holzprodukte
Mit der Proklamation vom 29. September 2025 führen die USA zusätzliche Zölle auf Einfuhren von Bauholz, Nutzholz und deren Derivate ein. Seit dem 14. Oktober 2025 gelten bei der Einfuhr in die USA Einfuhrzölle von 10 Prozent auf Weich- und Schnittholz und 25 Prozent (30 Prozent ab 1. Januar 2026) auf gepolsterte Holzmöbelprodukte, fertige Küchenschränke und Waschtische sowie deren Teile. Die Liste der betroffenen Waren finden Sie hier: Lumber and Timber 232 Annex. Der Zollsatz für diese Produkte mit Ursprung Europäische Union beträgt 15 Prozent aufgrund des Deals zwischen der EU und den USA.
Aufhebung der De-Minimis-Regelung für Kleinsendungen
Mit der Executive Order wurde angekündigt, dass die de-minimis Regelung für Kleinsendungen – Importe in die USA – bis zu 800 US-Dollar ab dem 29. August 2025 keine Anwendung mehr finden wird. Alle Kleinsendungen sind ab dem 29. August 2025 abgabenpflichtig.
Zunächst einmal wird zwischen dem Versand im Rahmen des Weltpostabkommens und anderen Versandarten unterschieden.
Bei Versandarten, die nicht im Rahmen des Weltpostabkommens abgewickelt werden, entstehen alle in Frage kommenden Einfuhrabgaben, inklusive IEEPA.
Beim Versand im Rahmen des Weltpostabkommens gibt es zwei Optionen zur Berechnung der Importabgaben:
- Ad-valorem-Zoll: Ein prozentualer Zollsatz basierend auf dem IEEPA-Tarif und dem Ursprungsland der Ware.
- Ein fester Betrag zwischen 80 USD und 200 USD pro Artikel, je nach IEEPA-Tarif und Ursprungsland. Diese Regelung gilt für sechs Monate ab dem 29. August 2025.
Wo findet man die Strafzölle?
Die Zusatzzölle können über den US-amerikanischen Zolltarif (HTSUS) recherchiert werden. Im HTS finden Sie unter der Eingabe der Zolltarifnummer den Zollsatz (hierbei ist zu beachten, dass aufgrund des Harmonisierten Systems nur auf den ersten 6 Ziffern der Warentarifnummer Gleichheit im HTS besteht). Die Fußnote unter “General” gibt an, ob Zusatzzölle erhoben werden. Die Zusatzzölle findet man dann in der Fundstelle im Kapitel 99.
Auch in der EU-Datenbank Access2Markets kann nach den Strafzöllen recherchiert werden.
Strafzölle aufgrund der Subventionierung von Airbus und Boeing
Seit dem 18. Dezember 2019 bestehen Strafzölle der USA gegen die EU, die die WTO zuvor wegen WTO-widriger Subventionierung von Airbus durch die EU erlaubt hatte. Eine Liste mit den betroffenen Waren, nach Zolltarifnummern geordnet hat die US-Administration veröffentlicht. Als Reaktion auf die diskriminierende Subventionen für Boeing und dem grünen Licht der WTO erhebt die EU seit dem 10. November 2020 Zölle in Höhe von vier Milliarden US-Dollar gegen die USA.
Die gegenseitigen Strafzölle sind seit dem 15. Juni 2021 für fünf Jahre bis 2026 weiterhin ausgesetzt; über die Dauer wird noch verhandelt.
